- Zweckbindung
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Der Begriff Zweckbindung wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet. Generell bedeutet Zweckbindung, dass bestimmte Geldmittel (oder andere Dinge) nur zu definierten Zwecken eingesetzt werden dürfen.
Hier einige Beispiele:
Inhaltsverzeichnis
Haushaltsrecht
In öffentlichen Haushalten bedeutet Zweckbindung, dass bestimme Einnahmen ausschließlich für bestimmte Zwecke (Haushaltsstellen) verwendet werden dürfen. Ausgaben auf diesen Haushaltsstellen dürfen nur bis zur Höhe der zweckgebundenen Einnahmen geleistet werden. Die Zweckbindung kann aufgrund eines Gesetzes oder wegen eines Haushaltsvermerks im Haushaltsplan erfolgen. Zum Beispiel dürfen die Müllgebühren ausschließlich zur Abfallbeseitigung eingesetzt werden. Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben in diesem Bereich, so darf der Überschuss nicht für andere Zwecke eingesetzt werden, sondern ist zweckgebunden in eine Rücklage einzustellen. Die Zweckbindung ist eine Ausnahme vom allgemein geltenden Gesamtdeckungsprinzip.
Die Zweckbindung wird in den jährlichen Haushaltsgesetzen geregelt, so z. B. in § 6 Haushaltsgesetz 2010 des Bundes.
Bausparkredite
Bauspardarlehen unterliegen in Deutschland einer Zweckbindung: Sie dürfen nur für wohnwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden (§ 6 Bausparkassengesetz).
Datenschutz
Im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 ist es nicht erlaubt "Daten auf Vorrat zu unbestimmten Zwecken" zu speichern. So muss schon vor dem Erheben von personenbezogenen Daten ein zweckdienlicher Nutzen festgelegt werden.
Nach § 31 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterliegen personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden einer „besonderen Zweckbindung“ und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Ebenso ist die Regelung des § 39 BDSG zu verstehen.
Für öffentliche Stellen gilt grundsätzlich, dass personenbezogene Daten nur für den Zweck weiterverarbeitet werden dürfen, für den sie erhoben worden sind (z. B. § 13 Abs. 1 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG).
Vergleichbare Regelungen enthalten viele andere Gesetze (z. B. § 78 SGB X).
Diese Regelungen dienen der Sicherstellung des Prinzips der Datensparsamkeit im Datenschutz. Verhindert werden soll eine Verwendung dieser Daten zu anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zwecken und insbesondere die Zusammenführung von Daten zu abweichenden Zwecken.
Die Zweckbindung entspringt dem Datenschutzkonzept der normativen Zweckbegrenzung.
Weblinks
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