Biometrischer Reisepass

Biometrischer Reisepass
Symbol für biometrische Pässe, in der Regel auf die Vorderseite des Passes gedruckt
Deutscher Reisepass mit Biometrie-Chip
Österreichischer Reisepass mit Biometrie-Chip
Schweizer Reisepass mit Biometrie-Chip

Der biometrische Reisepass (auch elektronischer Reisepass, kurz ePass genannt) ist eine Kombination eines papierbasierten Reisepasses mit elektronischen Komponenten (daher das vorangestellte „e“ für ,elektronisch‘). Der ePass enthält biometrische Daten, die verwendet werden, um die Identität eines Reisenden feststellen zu können.

Inhaltsverzeichnis

Entstehungsgeschichte

Seit 1997 befasste sich die internationale Zivilluftfahrtbehörde ICAO, eine Unterorganisation der Vereinten Nationen, mit der Einführung von elektronisch auswertbaren biometrischen Merkmalen in Reisedokumenten.[1] Im Jahre 2003 führte dies zur Vorstellung einer unter der Bezeichnung „Blueprint“ (engl. für „Blaupause“) bekannt gewordenen Empfehlung. Sie hält die UN-Mitgliedsstaaten dazu an, zukünftig biometrische Merkmale der Inhaber elektronisch auf dem Reisedokument zu speichern. Die Kriterien für die Auswahl der zu verwendenden Techniken sind weltweite Interoperabilität, Einheitlichkeit, technische Zuverlässigkeit, Praktikabilität und Haltbarkeit.[2] Die vier zentralen Punkte des „Blueprint“ sind die Verwendung von kontaktlosen Chips (RFID), die digitale Speicherung des Lichtbildes auf diesen Chips, wobei weitere Merkmale wie Fingerabdrücke oder Irismuster der Augen ergänzt werden können, die Verwendung einer definierten logischen Datenstruktur (Logical Data Structure, LDS) und ein Verfahren zur Verwaltung von digitalen Zugangsschlüsseln (Public-Key-Infrastruktur, PKI). Die Vorgaben wurden in der Weiterentwicklung des Standards 9303 der ICAO zusammengefasst.[3]

Am 13. Dezember 2004 beschloss der Rat der Europäischen Union auf politischen Druck der USA, die mit dem Wegfall der Visumfreiheit für europäische Reisende drohten,[4][5] die Pässe der Mitgliedsstaaten gemäß diesem Standard mit maschinenlesbaren biometrischen Daten des Inhabers auszustatten.[6][7] Am 22. Juni 2005 billigte das deutsche Bundeskabinett einen Vorschlag des damaligen Bundesinnenministers Otto Schily (SPD) zur Einführung eines solchen Reisepasses, der ihn als „wichtigen Schritt auf dem Weg zur Nutzung der großen Fortschritte der Biometrie für die innere Sicherheit“ bezeichnete.[8]

Diese Begründung ist umstritten. Es wird argumentiert, dass der deutsche Reisepass schon vor der Biometrisierung als eines der fälschungssichersten Dokumente weltweit gegolten habe. Es sei beispielsweise kein Terrorakt in Europa bekannt, zu dessen Durchführung ein gefälschter deutscher Pass oder Personalausweis benutzt wurde. Dem wird entgegengehalten, dass bereits die RAF-Terroristen regelmäßig falsche oder verfälschte Dokumente missbrauchten.

Europäische Union

Der Rat der Europäischen Union hat die Aufnahme des Gesichtsbildes sowie von Fingerabdrücken in elektronischer Form in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten“ verbindlich vorgeschrieben. Da die EG-Verordnung eine elektronische Speicherung der biometrischen Daten im Pass vorsieht, strebt der Entwurf ein durchgängig elektronisches Verfahren der Passbeantragung an. Dieser Rechtsakt gilt nicht für Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich. Findet jedoch Anwendung in Island, Norwegen und der Schweiz.[9]

Deutschland

Anpassungen sind benötigt worden am Passgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 hinsichtlich Passbeantragung und Gültigkeit des vorläufigen Reisepasses vorzunehmen. Schließlich bedarf es der Anpassungen auch im Aufenthaltsgesetz, im Freizügigkeitsgesetz und Asylverfahrensgesetz.[10]

Über die Änderungen hinaus, die unmittelbar auf das Erfordernis der Aufnahme biometrischer Merkmale in Pässe zurückzuführen sind, bedarf es weiterer Änderungen, die dem Potenzial moderner Informations- und Kommunikationstechnologie und der zunehmenden internationalen Mobilität Rechnung zu tragen. Hierzu gehört zum einen die Zulassung eines Onlineabrufs der in den dezentralen Pass- und Personalausweisregistern gespeicherten Lichtbilder durch die Polizei- und Bußgeldbehörden bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten. Zum anderen sind die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden dadurch zu entlasten, dass die Eintragung eines Doktorgrades sowie Ordens- und Künstlernamens in den Pass und den Personalausweis sowie in die jeweiligen Register, einschließlich des Melderegisters, abgeschafft werden.

Darüber hinaus hatte der Kinderreisepass seine bisherige Funktion als Passersatzdokument verloren. Stattdessen wird er zu einem Reisepass im Sinne des Passgesetzes aufgewertet; aus Praktikabilitätserwägungen wird von der Aufnahme eines Chips mit darin gespeicherten biometrischen Merkmalen verzichtet. Im Zuge dessen wird die Altersgrenze für die Ausstellung von Kinderreisepässen von 16 auf 12 Jahre herabgesetzt. Die dadurch entstehende Lücke zwischen dem Höchstalter für die Ausstellung von Kinderreisepässen und dem Beginn der Ausweispflicht (16 Jahre) wird durch die Ermöglichung der Ausstellung eines Personalausweises an Personen vor Beginn der Ausweispflicht geschlossen.

Seit dem 1. November 2005 werden Reisedokumente mit biometrischen Daten ausgegeben. Die Reisepässe enthalten einen Chip, in dem zunächst nur ein digitales Foto mit den Gesichtsmerkmalen des Passinhabers gespeichert wurde. Dafür wird ein frontal aufgenommenes Passbild benötigt. Seit 1. November 2007 werden auch zwei Fingerabdrücke digital integriert, später könnte auch ein Scan der Iris hinzukommen. Bereits ausgegebene Pässe behalten auch nach dem 1. November 2005 ihre bis zu zehnjährige Gültigkeit.[11]

Schweiz

Am 8. Juni 2007 verbreitete der Bundesrat in einer Botschaft die Idee, dass in der Schweiz biometrische Pässe eingeführt werden sollen.[12][13]

Das Schweizer Parlament hatte am 12. März 2008[12] die Einführung des neuen biometrischen Schweizer Passes (Pass 10) mit Gesichtsbild und Fingerabdrücken ab Mitte 2009 mit 102 zu 50 Stimmen gutgeheißen. Am 13. Juni 2008[12] genehmigte es den Bundesbeschluss.[14] Zudem haben alle Schweizer weiterhin Anspruch auf eine preisgünstige nicht biometrische Identitätskarte ohne Chip. Fingerabdrücke werden zentral gespeichert – der Rat lehnte alle Anträge von linksgrüner Seite ab, die auf einen verstärkten Datenschutz zielten. So verlangte die Minderheit, auf die Speicherung der Fingerabdrücke in der zentralen Datenbank des Bundesamts für Polizei zu verzichten. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Hanspeter Thür opponierte die zentrale Speicherung von biometrischen Daten, ist jedoch nicht gegen die Speicherung auf dem Chip im Reisepass.[15] Ein Einzelantrag verlangte, die Fingerabdruck-Speicherung auf Wunsch der einzelnen Bürger zu unterlassen. Bundesrätin Widmer-Schlumpf und die Ratsmehrheit widersetzten sich dem mit dem Argument, es gelte Missbrauch zu verhindern. Die Ausweisfälschung habe der Ausweiserschleichung Platz gemacht. Nur die Speicherung der Fingerabdrücke verhindere das.[16]

An der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 wurde darüber entschieden ob nun endgültig biometrische Pässe eingeführt werden soll. Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und der Regierungsrat Hans-Jürg Käser sprachen sich eindeutig aus,[17] weshalb die Schweiz biometrische Pässe einführen müsse. Das Datenschutzanliegen spaltete jedoch das Volk, weshalb sich nur 50,1% dafür und 49,9% dagegen aussprachen. Bei einer Wahlbeteiligung von 38,77%.[18][12]

Am 1. März 2010 ist der «Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente» inkraftgetreten.[12]

Vereinigte Staaten

Die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA hatten viele politische und wirtschaftliche Folgen. So wurde u. a. die Einführung biometrischer Reisedokumente, die als ein Schlüssel zur wirksameren Bekämpfung von organisiertem Verbrechen und illegaler Einwanderung angesehen werden, stark beschleunigt.

Den ersten Schritt machten die Vereinten Nationen (UNO) mit der Resolution 1373 am 28. September 2001, in der beschlossen wurde, dass

„alle Staaten […] die Bewegung von Terroristen oder terroristischen Gruppen verhindern werden, indem sie wirksame Grenzkontrollen durchführen und die Ausgabe von Identitätsdokumenten und Reiseausweisen kontrollieren und Maßnahmen zur Verhütung der Nachahmung, Fälschung oder des betrügerischen Gebrauchs von Identitätsdokumenten und Reiseausweisen ergreifen.“

UN-Sicherheitsrat: Resolution 1373[19]

Anfang 2002 erfolgte in Deutschland eine entsprechende Anpassung des Passgesetzes, das ab dann die Einführung biometrischer Merkmale erlaubte.[20]

Ebenfalls im Jahr 2002 erließ die USA im Rahmen des US-Visit-Programm[21] den Enhanced Border Security Act[22] und verpflichtete die 36 Nationen,[23] die an ihrem Visa-Waiver-Programm (VWP)[23] teilnehmen, bis 26. Oktober 2004 Reisepässe einzuführen, die die Speicherung von biometrischen Daten nach den ICAO-Standards ermöglichen, wenn sie im Visa-Waiver-Programm bleiben möchten. Im Laufe der weiteren Entwicklung verschoben die USA den Pflichttermin zwei Mal, je um ein Jahr, auf den 26. Oktober 2006.

Die internationale Zivilluftfahrtbehörde ICAO erhielt den Auftrag, zu diesem Zweck Richtlinien zu entwickeln.[24] Diese Richtlinien fordern den Einsatz eines RFID-Chips in den Reisepass. Der RFID-Chip soll die Speicherung und die kabellose Übertragung von Daten ermöglichen. Die Richtlinie stellt bis zu diesem Zeitpunkt einen De-facto-Standard dar. In Zukunft wird erwartet, dass sich diese Form der Identifikation weltweit durchsetzt.

Im Oktober 2004 begannen die USA, von allen visumspflichtigen Einreisenden Fingerabdrücke und Fotos zu erfassen. Einreisende müssen den linken und den rechten Zeigefinger von einem Fingerabdruckscanner erfassen und das Gesicht fotografieren lassen. Das System gleicht die Daten dann mit einer Liste gesuchter Personen ab. Dieses Verfahren soll nicht nur der Terrorismusbekämpfung dienen, sondern es auch ermöglichen, die Einhaltung der erteilten Aufenthaltsgenehmigungen besser zu überwachen.

Um ohne Visum durch einfaches Ausfüllen eines Formulars in die USA einreisen zu können, müssen Reisende ab diesem Zeitpunkt einen maschinenlesbaren Pass mit biometrischen Merkmalen vorlegen.[25]

Namensherkunft

Die Biometrie (griech. βίος [bíos] = Leben und μέτρον [métron] = Maß) beschäftigt sich mit Messungen an Lebewesen und den dazu erforderlichen Mess- und Auswerteverfahren.

Christoph Bernoulli benutzte 1841 als einer der ersten Wissenschaftler den Begriff Biometrie in einer sehr wörtlichen Interpretation für die Messung und statistische Auswertung der menschlichen Lebensdauer.[26]

Der Begriff der Biometrie besitzt die zwei Facetten der biometrischen Statistik und der biometrischen Erkennungsverfahren, die auch in der Praxis getrennt sind.

Als Erkennungsverfahren setzte man schon früh die Biometrie zur Personenidentifikation ein. So entwickelte Alphonse Bertillon 1879 ein später Bertillonage genanntes System zur Identitätsfeststellung, das auf 11 Körperlängenmaßen basierte (Anthropometrie). 1892 legte Francis Galton den wissenschaftlichen Grundstein für die Nutzung des Fingerabdrucks[27] (Daktyloskopie).

Heute definiert man Biometrie im Bereich der Personenerkennung auch als automatisierte Erkennung von Individuen, basierend auf ihren Verhaltens- und biologischen Charakteristika.[28]

Ziele des ePasses

Der ehemalige Bundesinnenminister Otto Schily hat in einer Pressekonferenz in Berlin am 1. Juni 2005 die folgenden Vorteile des neuen ePasses geschildert.[29]

Erhöhte Sicherheit der Reisedokumente

Deutsche Pässe sind schon heute sehr fälschungssicher. Das nutzt aber wenig, wenn bereits innerhalb der Europäischen Union ein großes Gefälle bei den Sicherheitsstandards herrscht. Es soll verhindert werden, dass gefälschte europäische Pässe zur Begehung von Straftaten benutzt werden. Deshalb wird mit dem ePass auf den hohen deutschen Standards aufgesetzt, ergänzt durch eine zusätzliche Fälschungshürde – die Biometrie. Damit soll ein neuer hoher, EU-weiter Standard definiert werden. Auf diese Weise wird zum einen eine höhere Fälschungssicherheit erreicht, zum anderen eine maschinelle Überprüfbarkeit anhand der Biometrie, ob ein Dokument zu der verwendenden Person gehört oder nicht.

Verbesserte Identifizierung von Reisenden

Bei Visumantragstellern muss schon zum Zeitpunkt der Antragstellung gründlich überprüft werden, ob Zweifel an der Identität bestehen. Zukünftig wird die biometrische Identifizierung von Visumantragstellern vor der Einreise der Regelfall sein. Bis Ende 2007 richtet die EU ein zentrales Visum-Informationssystem ein, in dem die Lichtbilder und Fingerabdrücke aller Antragsteller gespeichert werden. Mit Hilfe der Fingerabdrücke wird dann vor der Einreise festgestellt, ob ein Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein Visum erhalten oder verweigert bekommen hat. Nach und nach werden an allen Grenzübergängen Geräte aufgestellt, mit deren Hilfe ein biometrischer Vergleich möglich wird – entweder zwischen dem Dokument und dem, der es benutzt, oder zwischen dem Reisenden und einer biometrischen Datenbank. Bei EU-Bürgern und visumfrei Reisenden wird das Dokument verwendet, bei Visuminhabern wird auf das Visuminformationssystem zugegriffen werden können. Die Nutzung gefälschter Schengen-Visa oder echter Schengen-Visa anderer Personen wird erheblich erschwert.

Nutzung biometrischer Hilfsmittel bei der Personenfahndung

Mit Hilfe erkennungsdienstlicher Behandlungen können die Polizeien des Bundes und der Länder bereits heute Fingerabdrücke und Lichtbilder Verdächtiger aufnehmen und mit den Beständen im Bundeskriminalamt (Deutschland) vergleichen. Mit biometrischen Technologien wird die biometrische Unterstützung der Personenfahndung erheblich einfacher sein. Die anzustrebende technische Erweiterung der Automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem-Datenbank um die Möglichkeit der Echtzeit-Suche in Teildatenbeständen sowie die vorgesehene Ausstattung der Grenzübergänge mit Fingerabdruckscannern wird eine Fahndungsabfrage mit Fingerabdruck möglich machen – zukünftig auch unter Einsatz mobiler Geräte. Zur Unterstützung grenzüberschreitender Fahndungen werden darüber hinaus in der nächsten Generation des europaweiten polizeilichen Informationssystems – Schengener Informationssystem II – Fingerabdrücke und Lichtbilder gespeichert. Ziel ist es hier, in einer künftigen Entwicklungsstufe des SIS, Fahndungsabfragen im SIS auf der Grundlage solcher biometrischer Daten durchzuführen.

Erleichterter Reiseverkehr durch biometrieunterstützte Kontrolle

Die technische Unterstützung der Grenzkontrollen durch Biometrie kann genutzt werden, um die Kontrolle von vertrauenswürdigen Personen zu erleichtern – mit Zeitgewinn für den Reisenden und die Bundespolizei (Deutschland).

Sicherheitsmerkmale des ePasses

Radio-Frequenz Identification

RFID-Chip in einem britischen ePass

Der neue elektronische Reisepass ist mit einem Radio-Frequency (RF)-Chip ausgestattet. Bei diesem RF-Chip handelt es sich um einen zertifizierten Sicherheitschip mit kryptographischem Koprozessor, auf dem neben den bisher üblichen Passdaten auch biometrische Merkmale gespeichert werden.

Im RF-Chip werden in der ersten Stufe des EU-Reisepasses im Wesentlichen folgende personenbezogenen Daten gespeichert: der Name, der Geburtstag, das Geschlecht und das Gesichtsbild des Inhabers. Bereits jetzt sind alle diese Daten in maschinenlesbarer Form in der MRZ (Machine Readable Zone) auf der Datenseite des Reisepasses enthalten (mit Ausnahme des Gesichtsbildes, das zwar auf der Datenseite abgedruckt, aber nur bedingt maschinenlesbar ist).

RFID (Radio-Frequenz Identification) ist ein Verfahren zur automatischen Identifizierung von Objekten über Funk. Der Einsatz von RFID-Systemen eignet sich grundsätzlich überall dort, wo automatisch gekennzeichnet, erkannt, registriert, gelagert, überwacht oder transportiert werden muss.

Jedes RFID-System ist durch die folgenden Eigenschaften definiert:

  • Elektronische Identifikation – Das System ermöglicht eine eindeutige Kennzeichnung von Objekten durch elektronisch gespeicherte Daten.
  • Kontaktlose Datenübertragung – Die Daten können zur Identifikation des Objektes drahtlos über einen Funkfrequenzkanal ausgelesen werden.
  • Senden auf Abruf – Ein gekennzeichnetes Objekt sendet seine Daten nur dann, wenn ein dafür vorgesehenes Lesegerät diesen Vorgang abruft.

Ein RFID-System besteht technologisch betrachtet aus zwei Komponenten, einem Transponder und einem Lesegerät:

  • Der Transponder ist der eigentliche Datenträger. Er wird in ein Objekt integriert (z. B. eine Chip-Karte) und kann kontaktlos über Funktechnologie ausgelesen und wieder beschrieben werden. Grundsätzlich setzt sich der Transponder aus einer integrierten Schaltung und einem Radiofrequenzmodul zusammen. Auf dem Transponder sind eine Identifikationsnummer und weitere Daten über den Transponder selbst bzw. das Objekt, mit dem dieser verbunden ist, gespeichert.
  • Das Lesegerät besteht je nach eingesetzter Technologie aus einer Lese- bzw. einer Schreib-/Lese-Einheit sowie aus einer Antenne. Es liest Daten vom Transponder und weist ggf. den Transponder an, weitere Daten zu speichern. Weiterhin kontrolliert das Lesegerät die Qualität der Datenübermittlung. Die Lesegeräte sind typischerweise mit einer zusätzlichen Schnittstelle ausgestattet, um die empfangenen Daten an ein anderes System (z. B. PC, Automatensteuerung) weiterzuleiten und dort weiterzuverarbeiten.[30]

Zugriffschutz

Die Mechanismen des Zugriffschutzes stellen sicher, dass ein unautorisiertes Auslesen der Daten aus dem RF-Chip sowie ein Belauschen der Kommunikation unterbunden werden. Der Begriff „unautorisiert“ muss hierbei genauer differenziert werden: Primär ist darunter der Zugriff auf die Daten eines Passbuches im zugeklappten Zustand zu verstehen, also z. B. während sich der Pass in einer Reisetasche befindet (Basic Access Control). Für das Auslesen der Fingerabdrucksdaten aus Reisepässen der zweiten Stufe wird diese Anforderung insofern erweitert, als dass lediglich durch berechtigte Lesegeräte ein Zugriff erfolgen kann (Extended Access Control).[31]

Basic Access Control

Basic Access Control

Dieser Zugriffsschutz soll für die im RF-Chip abgelegten Daten genau die Eigenschaften des bisherigen Reisepasses nachbilden:

Um auf die im RF-Chip gespeicherten Daten zugreifen zu können, muss das Lesegerät auch tatsächlich optischen Zugriff auf die Datenseite des Reisepasses haben. Technisch wird das dadurch umgesetzt, dass sich das Lesegerät gegenüber dem RF-Chip authentisieren muss. Für diese Authentisierung benötigt das Lesegerät einen geheimen Zugriffsschlüssel, der sich aus der maschinenlesbaren Zone des Reisepasses berechnet. Das Lesegerät muss also die maschinenlesbare Zone erst optisch lesen, daraus den Zugriffsschlüssel berechnen und kann sich dann erst gegenüber dem RF-Chip authentisieren. In die Berechnung des Zugriffsschlüssels gehen die durch Prüfziffern gegen Lesefehler gesicherten Felder der MRZ ein: die Passnummer, das Geburtsdatum des Inhabers und das Ablaufdatum des Reisepasses. Geht man vom derzeitigen Reisepass aus, ist die Passnummer eine neunstellige Zahl, das heißt, es gibt 109 Möglichkeiten. Für das Geburtsdatum gibt es näherungsweise 365 * 10² Möglichkeiten und für das Ablaufdatum gibt es – bei einer Gültigkeit des Reisepasses von zehn Jahren – 365 * 10 Möglichkeiten. Insgesamt ist die Stärke des Zugriffschlüssels daher mit etwa 56 Bit (365² * 1012 ≈ 256) zu bewerten und entspricht somit der Stärke eines normalen Data Encryption Standard-Schlüssels.[32]

Extended Access Control

In der zweiten Stufe des EU-Reisepasses ist geplant, zusätzlich Fingerabdrücke auf dem RF-Chip zu speichern. Derart sensible Daten bedürfen eines besonders starken Schutzes und vor allem der Vorgabe einer engen Zweckbindung. Innerhalb der Arbeitsgruppe zur technischen Standardisierung des EU-Reisepasses findet daher zurzeit die Spezifikation eines erweiterten Zugriffsschutzes statt. Dieser erweiterte Zugriffsschutz spezifiziert einen zusätzlichen Public-Key Authentisierungsmechanismus, mit dem sich das Lesegerät als zum Lesen von Fingerabdrücken berechtigt ausweist. Dazu muss das Lesegerät mit einem eigenen Schlüsselpaar und einem vom RF-Chip verifizierbaren Zertifikat ausgestattet werden. In diesem Zertifikat sind dann die Rechte des Lesegerätes exakt festgelegt. Dabei bestimmt immer das Land, das den Reisepass herausgegeben hat, auf welche Daten ein Lesegerät zugreifen kann.[32]

Digitale Signatur

Die Integrität und die Authentizität der im RF-Chip gespeicherten Daten wird über eine digitale Signatur gesichert, sodass jede Form von manipulierten Daten zu erkennen ist. Somit kann überprüft werden, dass die signierten Daten von einer berechtigten Stelle erzeugt und seit der Erzeugung nicht mehr verändert wurden.

Zum Signieren und Überprüfen der digitalen Dokumente wird eine global interoperable Public Key Infrastruktur (PKI) benötigt. Jedes teilnehmende Land erzeugt dazu eine zweistufige PKI, die aus genau einer Country Signing CA (CA – Certification Authority) und mindestens einem Document Signer besteht:

  • Country Signing CA: Die Country Signing CA ist im Kontext der Reisepässe die oberste Zertifizierungsstelle eines Landes. International gibt es keine übergeordnete Zertifizierungsstelle, da nur so garantiert werden kann, dass jedes Land die volle Kontrolle über seine eigenen Schlüssel besitzt. Das von der Country Signing CA erzeugte Schlüsselpaar wird ausschließlich zur Zertifizierung von Document Signern verwendet. Die Verwendungsdauer des privaten Schlüssels der Country Signing CA wurde auf drei bis fünf Jahre festgelegt. Entsprechend der Gültigkeitsdauer der Reisepässe von derzeit zehn Jahren muss der zugehörige öffentliche Schlüssel zwischen 13 und 15 Jahren gültig sein.
  • Document Signer: Document Signer sind zum Signieren der digitalen Dokumente berechtigte Stellen, zum Beispiel die Druckereien, die auch die physikalischen Dokumente produzieren. Jeder Document Signer besitzt mindestens ein von ihm erzeugtes Schlüsselpaar. Der private Schlüssel wird ausschließlich zum Signieren der digitalen Dokumente verwendet, der öffentliche Schlüssel muss von der nationalen Country Signing CA zertifiziert werden. Die Verwendungsdauer des privaten Schlüssels des Document Signers beträgt maximal drei Monate, so dass im Falle einer Kompromittierung des Schlüssels möglichst wenig Pässe von den Auswirkungen betroffen sind. Entsprechend muss der zugehörige öffentliche Schlüssel zehn Jahre und 3 Monate gültig sein.[32]

Biometrische Merkmale im ePass

Der neue ePass soll zwei biometrische Merkmale enthalten, anhand derer der Eigentümer identifiziert werden kann. Das ist zum einen ein Bild des Gesichts und zum anderen zwei Fingerabdruckbilder.

Die Erkennung von Personen anhand von biometrischen Merkmalen ist ein Ansatz zur Authentifizierung von Personen. Biometrie bietet sich in Ergänzung oder als Ersatz herkömmlicher Methoden wie PIN/ Passwort und Karte oder anderer Token deshalb an, weil die körperlichen Merkmale im Gegensatz zu Wissens- und Besitzelementen unmittelbar personengebunden sind. Ziel einer biometrischen Erkennung ist stets, die Identität einer Person zu ermitteln (Identifikation) oder eine behauptete Identität zu bestätigen bzw. zu widerlegen (Verifikation).

Verfahren zur Erkennung der Iris wurde erst Mitte der 1980er Jahre entwickelt. Eine Automatisierung der Gesichtserkennung, wie sie im neuen biometrischen Reisepass notwendig ist, sogar erst seit Mitte der 90 Jahre. Der erste Wettbewerb von Gesichtserkennungsverfahren wurde vom US-amerikanischen Verteidigungsministerium 1994 ausgeschrieben und veranstaltet. Darauf hin entstand die erste Kommerzialisierungswelle biometrischer Systeme, an die sich die Entwicklung des Marktwettbewerbs entsprechender Produkte anschloss.[33]

Überblick biometrischer Merkmale

Biometrische Merkmale lassen sich in zwei Merkmalsgruppen einteilen:[34]

  • verhaltenstypische Merkmale und
  • physiologische Merkmale.

Bei den verhaltenstypischen Merkmalen jedoch spricht man von dynamischen Merkmalen, da diese sich in Abhängigkeit der Umgebung oder der Verfassung der Person ändern. Verhaltenstypische Merkmale sind

  • die Erzeugung einer persönlichen Unterschrift,
  • die Bewegung der Lippen beim Sprechen,
  • der Klangcharakter der Stimme,
  • die Gangart und
  • das Tippverhalten an einer Tastatur.

Die physiologischen Merkmale sind sogenannte „statische Merkmale“; das bedeutet, dass diese eine nahezu unveränderliche Struktur aufweisen. Physiologische Merkmale sind

  • der Fingerabdruck,
  • die Handgeometrie, das heißt beispielsweise Form und Maße der Finger und des Handballens,
  • das Gesicht und die Anordnung der Attribute wie z. B. Nase, Mund,
  • die Iris, deren Gewebemuster vermessen werden kann,
  • die Aderhaut, deren Blutgefäßmuster vermessbar ist

sowie

  • der Geruch,
  • die menschliche DNS

und

  • das Blut.

Anwendung im ePass

Auf den neuen biometrischen Reisepass (ePass) bezogen können keine verhaltenstypischen Merkmale zur Erkennung einer Person herangezogen werden. Der Grund ist, dass diese, wie zuvor beschrieben von der Verfassung der Person und der Umgebung abhängig sind. Außerdem können einige Merkmale, wie zum Beispiel eine Unterschrift, durch Übung, sehr gut nachgeahmt werden.

Bei den physiologischen Merkmalen können keine Merkmale genutzt werden, die einen körperlichen Eingriff erfordern. Das heißt, dass die menschliche DNS und das Blut nicht zur biometrischen Erkennung herangezogen werden können.

Daraus resultierend bleiben die folgenden Merkmale als mögliche Merkmale übrig:[35]

  • Der Fingerabdruck,
  • die Geometrie der Hand,
  • das Gesicht,
  • die Iris und
  • die Blutgefäßmuster.

Aus diesen Möglichkeiten hat sich die Europäische Union dazu entschieden, folgende Merkmale in den neuen biometrischen Reisepass aufzunehmen:[36]

  • seit November 2005 ein Bild des Gesichts und
  • ab November 2007 auch zwei Fingerabdruckbilder.
Infokarte mit Gesichtsbild

Das Gesichtsbild wurde aufgrund der Empfehlung der UN-Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization, ICAO) ausgewählt.

„Für Fingerabdrücke als zweites Merkmal sprach die hohe Praxistauglichkeit der hierzu entwickelten Abnahme- und Erkennungssysteme. Die Festlegung der EU auf zwei biometrische Merkmale war erforderlich, um Flexibilität bei der Kontrolle zu ermöglichen. An Stellen, an denen die Gesichtserkennung nicht praktikabel ist (zum Beispiel bei schlechten Beleuchtungsverhältnissen oder bei Massenandrang), soll eine Verifikation durch Fingerabdrücke möglich sein.“

Bundesministerium des Innern: Fragen und Antworten zum ePass[37]

Durchführung einer biometrischen Erkennung

Erstmalige Erfassung

Fingerabdruckscanner wie er für den Reisepass in Deutschland seit dem 1. November 2007 zum Einsatz kommt

Zunächst müssen die benötigten biometrischen Merkmale erstmalig erfasst werden und dienen bei der späteren Erfassung zur Wiedererkennung. Die Erfassung geschieht mit Hilfe von Sensoren wie einer Kamera für das Erfassen des Gesichts und einem so genannten Fingerabdruckscanner für die Erfassung des Fingerabdrucks. Diese Erfassung geschieht beim ePass in den Meldebehörden. Die so erfassten Daten werden als Rohdaten bezeichnet und können durch eine Person wahrgenommen werden und als Vergleich herangezogen werden.

Damit auch computergestützte Systeme diese Daten nutzen können, werden die Rohdaten durch mathematische und statistische Merkmale so abstrahiert, dass die wesentlichen Merkmale als sogenannte Referenzmuster oder Templates bezeichnet werden. So wird zum Beispiel ein erfasster Fingerabdruck so aufbereitet, dass man trotz Schmutzpartikeln die Rillen auf den Fingerkuppen gut erkennen und damit auch gut vergleichen kann. Eine Alternative zu den sogenannten Templates stellen templatefreie Verfahren dar. Dieses Verfahren wird auch „anonymes Verfahren“ genannt, da hierbei keine Templates aus Rohdaten erstellt, sondern kryptografische Schlüssel errechnet werden. Jedoch steckt diese Entwicklung noch in den Anfängen.[38]

Vergleich von biometrischen Merkmalen

Der Vergleich biometrischer Merkmale basiert auf dem Vergleich aktueller biometrischer Daten und Referenzdaten, die zum Beispiel auf dem RFID-Chip des ePass gespeichert werden.

Durchführen eines Matchings

Beim sogenannten Matching wird ein Vergleich zwischen dem gespeicherten Template auf dem ePass und der bei der erneuten Präsentation des Merkmals gegenüber dem biometrischen System erstellt wird, vorgenommen. Bei Übereinstimmung meldet das Gerät, dass das Matching durchführt, die Wiedererkennung der Person, die ihr biometrisches Merkmal präsentiert hat.

Veränderung eines biometrischen Merkmals

Bei Veränderung eines biometrischen Merkmals, wie zum Beispiel, der Änderung des Fingerabdrucks durch Verletzung eines Fingers, sind die biometrischen Systeme in der Lage die Referenzdaten in der Datenbank anzupassen. Wichtig ist des Weiteren, dass biometrische Merkmale vor dem Zugriff Unbefugter gesichert werden müssen, da diese, wenn sie allgemein bekannt sind, nicht mehr zur Authentifizierung einer bestimmten Person genutzt werden können. Dies müssen entsprechende Systeme sicherstellen.

Automatisierter Vergleich von biometrischen Merkmalen

Da die Erfassung und der Vergleich von biometrischen Merkmalen täglich in großer Menge erfolgt, können hierfür nur computergestützte Systeme eingesetzt werden, da mit Hilfe dieser die Bewältigung in einer akzeptablen Zeit zu bewältigen ist. Exemplarisch soll an dieser Stelle an die Passabfertigung an einem Großflughafen gedacht werden. Bei der Kontrolle eines biometrischen Merkmals mit einer Referenzdatenbank bietet der Computer mehrere Vorteile:

  • Immer wiederkehrende monotone Arbeiten werden von computergestützten Systeme in der immer gleichbleibenden Qualität ausgeführt,
  • die Geschwindigkeit, mit der die Arbeit durch ein computergestütztes System ausgeführt wird, ist um ein Vielfaches schneller als bei der Ausführung durch eine Person,
  • das computergestützte System ist, im Vergleich zu einer Person, in der Lage, kleinste Unterschiede der biometrischen Merkmale zu erfassen und
  • computergestützte Systeme bieten, in Verbindung mit einer Datenbank, die Möglichkeit, die biometrischen Merkmale vor dem Zugriff von Dritten zu schützen.
Veränderung eines biometrischen Merkmals

Bei Veränderung eines biometrischen Merkmals, wie zum Beispiel, der Änderung des Fingerabdrucks durch Verletzung eines Fingers, sind die biometrischen Systeme in der Lage die Referenzdaten in der Datenbank anzupassen. Wichtig ist des Weiteren, dass biometrische Merkmale vor dem Zugriff Unbefugter gesichert werden müssen, da diese, wenn sie allgemein bekannt sind, nicht mehr zur Authentifizierung einer bestimmten Person genutzt werden können. Dies müssen entsprechende Systeme sicherstellen.

Toleranzbereich während des Abgleichs

Ein exakter Datenabgleich zwischen dem erstmalig erfassten Merkmal und einer zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten Erfassung kann nicht erreicht werden. Dies ist darin begründet, das sich zum einen die Merkmale im Laufe der Zeit verändern können. Beispielsweise wird eine Iris mit und ohne Kontaktlinse nicht als identisch erkannt. Zum anderen werden die Merkmale nie auf die gleiche Art und Weise dargebracht. Der Blickwinkel des Gesichts ist bei jeder Messung immer ein wenig unterschiedlich, da eine Person kein starres Objekt ist.

Die tatsächliche Entscheidung, ob eine Übereinstimmung vorliegt oder nicht, beruht auf zuvor eingestellten Parametern, die einen Toleranzbereich bilden, in dem biometrische Daten vom System als „gleich“ erkannt werden. Die biometrischen Merkmale werden nicht auf Gleichheit, sondern nur auf „annähernde Ähnlichkeit“ geprüft.

Dies hat zur Folge, dass biometrische Systeme nur mit systemtypischer Wahrscheinlichkeit bestimmen können, ob es sich um die vorgegebene Person handelt.

Fallen die Vergleichswerte außerhalb des zutreffenden Toleranzbereichs, so tritt ein Fehler auf: entweder ein false reject oder ein false accept. Die Wahrscheinlichkeit, mit der dies geschieht, wird mit der False Rejection Rate (FRR) oder Falschrückweisungsrate bzw. der False Acceptance Rate (FAR) oder Falschakzeptanzrate bezeichnet.

Einschätzung biometrischer Systeme

Biometrische Verfahren weisen sowohl Vor- als auch Nachteile auf, die im Folgenden erläutert werden:

Vorteile biometrischer Verfahren

  • Biometrische Merkmale sind personengebunden. Das bedeutet, dass eine Person anhand ihrer Individualität erkannt wird. Sie sind mit dem Körper der Person verbunden und müssen nicht künstlich zugeordnet werden wie etwa ein Name.
    Daraus können ganz neue und einfachere Formen der resultieren Authentifizierung von Personen geschaffen werden. Hierbei sei an das „Bezahlen per Fingerabdruck“ oder „Zugangskontrolle mit Hilfe der Iris“ gedacht.
  • Dem Bedürfnis „In einer zunehmend elektronisch kommunizierenden Welt wächst das Bedürfnis nach vertrauenswürdiger und automatisierter Personenidentifikation.“[33] kann durch den neuen biometrischen Reisepass, also dem ePass, entgegengekommen werden, da mit dessen Hilfe die Identifikation einer Person – mit Unterstützung der Informationstechnologie – automatisiert durchgeführt werden kann.

Nachteile biometrischer Verfahren

  • Für die Massennutzung biometrischer Systeme muss sichergestellt sein, dass die Fehlerrate solcher Systeme relativ gering ist, da ansonsten deren Praxistauglichkeit in Frage gestellt werden kann.
  • Sicherheitsaspekte im Bereich der Informationstechnologie, von denen man regelmäßig in der Presse hört, sind teilweise auch für den Bereich des ePasses relevant. So ist beispielsweise kritisch zu hinterfragen, was passiert, wenn die auf dem Chip gespeicherten biometrischen Daten in die Hände Dritter gelangen. Im Gegensatz zu kryptografischen Schlüsseln kann man biometrische Daten nicht als ungültig erklären und beliebig neue verwenden.
    Leider zeigt sich immer wieder, dass biometrische Systeme ohne allzu großen Aufwand zu umgehen sind, wie zum Beispiel der Chaos Computer Club (CCC) bereits bewiesen hat (CCC-Link).
  • Fehlende Informationstransparenz. Viele Personen sind nicht oder nur unzureichend aufgeklärt, was mit den biometrischen Daten geschieht, wenn die Kontrolle beendet ist. Konkret stellt sich diese Frage beispielsweise bei der Einreise in die USA.

Technische Bedenken

Störsender können die Kommunikation zwischen dem biometrischen Reisepass und dem Lesegerät behindern, was das Auslesen der Daten behindern oder unterbinden könnte.[39]

Der auf dem biometrischen Reisepass befindliche Chip kann auf mechanische Weise zerstört werden, indem der ePass geknickt wird oder ein starker Druck auf ihn ausgeübt wird. Es bleibt abzuwarten, ob zum Beispiel das Stempeln des biometrischen Reisepasses ein größeres Problem darstellt.

Durch nichtmechanische Weise kann der Chip ebenfalls zerstört werden. Dies kann beispielsweise durch elektrostatische Auflandung geschehen. Hierbei wird die Chip-Oberfläche durch eine elektrostatische Aufladung zerstört. Allerdings ist für diese Art der Zerstörung der Aufwand sehr hoch.

Biometrische Informationen in MRTDs können nicht widerrufen werden. Da physische Merkmale wie das Gesicht oder Fingerkuppen nicht einfach geändert werden können, können einmal gestohlene biometrische Merkmale lange Zeit missbraucht werden.[40]

Mehrere Szenarien sind denkbar, um die Sicherheitsfeatures des biometrischen Reisepasses zu umgehen:[39]

  • Gefälschte Pässe aus Ländern, die keinen ePass nutzen

Da es immer noch viele Länder gibt, die keinen ePass einsetzen, ist es bei Kontrolle deren Bürger nicht möglich, auf die biometrischen Pass-Features zurückzugreifen. In diesen Fällen kann ein gefälschter Pass nicht mit Hilfe der biometrischen Daten erkannt werden.

  • Einreise über schlecht bewachte Grenzen

Illegale Einwanderer werden weiterhin über schlecht bewachte Landesgrenzen kommen. Der ePass wird dies nicht verhindern können. Abhilfe schafft hier nur eine bessere Bewachung der Grenzen.

Politische Bedenken

Die politischen Parteien im Deutschen Bundestag sind sich nicht einig, was die Aufnahme biometrischer Merkmale in den ePass angeht. Da die Opposition Bedenken gegen die Novelle des Passgesetzes hat, wurde diese ohne die Stimmen der Opposition am 24. Mai 2007 von der großen Koalition verabschiedet.[41] Die Novelle des Passgesetzes beinhaltet die Aufnahme von Fingerabdrücken in Reisepässe als zweites biometrisches Merkmal.

Ein weiteres Problem stellt der Datenaustausch mit anderen Staaten dar. Grundsätzlich kann nicht garantiert werden, dass andere Staaten die biometrischen Daten des ePasses zentral speichern und nach der Passkontrolle weiterhin, für andere Zwecke, nutzen können. Will die Bundesregierung Spannungen mit anderen Staaten vermeiden, kann sie nur schwer gegen die Nutzung der biometrischen Daten angehen, wenn Bundesbürger in andere Staaten einreisen. Allerdings tritt dieselbe Problematik auf, wenn Ausländer in die Bundesrepublik einreisen und an der Grenze ihre biometrischen Daten überprüfen lassen.[39]

ePass und Datenschutz

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Zu den Gruppen, die Zugriff auf biometrische Daten verlangen, gehören u. a. private Unternehmen (z. B. Flughafenbetreiber, Fluglinien) und Sicherheitsbehörden (z. B. zur Strafverfolgung). Die Nutzung biometrischer Daten zu diesen Zwecken wird rechtlich legitimiert. Nachfolgend werden die derzeit gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Haltung biometrischer Daten in staatlichen Ausweisen, deren Nutzung und datenschutzrechtlichen Anforderungen aufgeführt.

Gemäß § 4 Abs. 3 PassG[42] darf der ePass neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Passinhabers weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht enthalten. Diese dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden. Auch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 PassG aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden.

Die drei alternativ festgelegten biometrischen Merkmale sollen eine zweifelsfreie Identifizierung der Passinhaber ermöglichen. Die Verbesserung der Ausweisdokumente durch Aufnahme biometrischer Merkmale gegenüber den bisherigen Ausweisen wird darin gesehen, dass eine Identifizierung durch einen bloßen visuellen Abgleich von Merkmalen von der subjektiven Wahrnehmungsfähigkeit der Kontrollperson abhängt. Die Wahrnehmungsfähigkeit könnte durch weitere Faktoren (z. B. Lichtbildqualität, Differenz zwischen Bild und Wirklichkeit wegen Alter und Änderungen des Erscheinungsbildes durch Brille, Haarfrisur, Bart) beeinträchtigt werden.

Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach § 4 Abs. 3 PassG[42] sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet.[42]

Bei diesen biometrischen Daten handelt es sich gemäß § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)[43] um personenbezogene (personenbeziehbare) Daten, wodurch ihre Erhebung, Speicherung und Verarbeitung nur zulässig ist, wenn entweder eine gesetzliche Grundlage (in diesem Fall das PassG) oder eine freiwillige und informierte Einwilligung des Betroffenen vorliegt.[44]

Laut Information des Bundesbeauftragten für den Datenschutz besteht die Möglichkeit eines datenschutzgerechten Einsatzes der biometrischen Daten. Unter datenschutzrechtlichen Aspekten sollten bei der Verwendung von biometrischen Merkmalen im ePass folgende Punkte Berücksichtigung finden:

  • [Es sollten] nur solche Verfahren zum Einsatz kommen, die eine Benachteiligung bestimmter Personengruppen weitgehend ausschließen;
  • nur die für den späteren Vergleich notwendigen Merkmale und keine Überschussinformationen aufgenommen und gespeichert werden;
  • wenn von der Anwendung nicht anders vorgegeben, nur Templates der Merkmale gespeichert werden;
  • eine strenge Zweckbindung der Daten sichergestellt ist; die Datensätze nur in einer gesicherten Umgebung (Netzwerk, Datenbank) verarbeitet werden;
  • nach Möglichkeit auf eine zentrale Speicherung der Daten verzichtet wird, z. B. durch Speicherung der Daten auf einer Chipkarte oder einem Ausweis;
  • nur kooperative biometrische Verfahren eingesetzt werden (die zu überprüfende Person muss aktiv in die Überprüfung einbezogen werden, keine verdeckte Erfassung);
  • eine umfassende Information über die gesamte Anwendung beim beteiligten Personenkreis erfolgt bzw. eine gesetzliche Regelung für den Einsatz vorliegt;
  • die Biometrie nicht dazu herangezogen wird, über Auswerteprogramme Bewegungs- und Verhaltensprofile zu erstellen;
  • Transparenz der Verfahren und der Sicherheitsmechanismen gegeben ist;
  • Schutz der biometrischen Daten vor unbefugter Kenntnisnahme (Einsatz von Verschlüsselung) und
  • eine sofortige Löschung der Daten vorgenommen wird, sobald ein Betroffener nicht mehr an der Anwendung teilnimmt.

Gemäß § 16 Abs. 1 PassG dürfen die Seriennummer und die Prüfziffern keine Daten über die Person des Passinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten; jeder Pass erhält eine neue Seriennummer.

Die Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Pässen dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die hierfür erforderlichen Angaben außer bei den zuständigen Passbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Passes erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (§ 16 Abs. 2 PassG).

Laut § 16 Abs. 3 PassG[45] darf eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung nur bei der Bundesdruckerei GmbH und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe erfolgen. Die Bundesdruckerei GmbH darf jedoch nicht die übrigen unter § 4 Abs. 1 PassG][42] aufgeführten Angaben dauerhaft speichern. Diese dürfen nur vorübergehend und ausschließlich zur Herstellung des Passes durch die Bundesdruckerei GmbH gespeichert werden und müssen anschließend gelöscht werden.

Die Seriennummern dürfen gemäß § 16 Abs. 4 PassG[46] nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Allerdings dürfen die Passbehörden die Seriennummern für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien nutzen. Weiterhin dürfen Polizeibehörden und –dienststellen des Bundes und der Länder die Seriennummern für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Pässe nutzen, die für ungültig erklärt wurden, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.

Die im Pass enthaltenen verschlüsselten Merkmale und Angaben dürfen gemäß § 16 Abs. 4 PassG[46] nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen des Passinhabers hat die Passbehörde Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen.

Verwendung im öffentlichen Bereich

Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen gemäß § 17 Abs. 1 den Pass nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Ausnahmen bilden hier die Polizeibehörden des Bundes und der Länder und die Zollbehörden (soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen). Diese sind dazu berechtigt, den Pass im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Diese Berechtigung ist zweckgebunden und darf zur Grenzkontrolle und Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erfolgen.

Weiterhin dürfen personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Passes nicht in Dateien gespeichert werden (§ 17 Abs. 2 PassG).

Verwendung im nichtöffentlichen Bereich

Im nichtöffentlichen Bereich dürfen die Seriennummern nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist (§ 18 Abs. 2 PassG). Weiterhin darf der Pass weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden (§ 18 Abs. 3 PassG).

Datenschutzrechtliche Kritikpunkte

  • Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hält es für notwendig, dass die biometrischen Daten nur im Pass selbst und nicht in externen Dateien abgespeichert werden. Auf nationaler Ebene wird dieser Forderung durch eine entsprechende gesetzliche Regelung nachgekommen (§ 4 Abs. 5 PassG). Weiterhin weist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz darauf hin, dass bisher internationale Regelungen zu dieser Problematik ausstehen, wodurch die Möglichkeit bestehen würde, dass ausländische Staaten die biometrischen Angaben von Reisenden nach dem Auslesen der Pässe speichern (in Dateien, Datenbanken).[47]
  • Ein weiterer Kritikpunkt aus Sicht des Datenschutzes besteht darin, dass sich aus dem Gesichtsbild Rückschlüsse auf die ethnische Herkunft und bestimmte Krankheiten und Lebensumstände ziehen lassen, die mit Hilfe des neuen biometrischen Passfotos automatisiert ausgewertet werden können.[47]
  • Hinsichtlich des unberechtigten Auslesens der biometrischen Daten, warnt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz davor, dass das Auslesen der im Chip gespeicherten Daten möglich ist, wenn die maschinenlesbare Zone des Passes bekannt ist. Zur weiteren Sicherung soll daher die Kommunikation zwischen dem Lesesystem und dem Chip zusätzlich verschlüsselt werden.[47]
  • Hinsichtlich der Gefährdung von Grundrechten des Einzelnen ist beim ePass zu beachten, dass hier Biometrie nicht freiwillig, sondern unfreiwillig genutzt wird, da der Einsatz von Biometrie im ePass durch den Staat/ Gesetzgeber vorgegeben wird und somit auch jeder Bürger dazu verpflichtet ist, seine biometrischen Merkmale abzugeben und überprüfen zu lassen.[48]
  • Artikel 1 GG behandelt die geschützte Menschenwürde und beinhaltet, dass der Betroffene katalogisiert oder auf biometrische Daten reduziert wird. Mit diesem Recht soll verhindert werden, dass alle Lebensäußerungen einer Person mit technischen Mitteln überwacht werden. Die in Art. 1 GG geschützte Menschenwürde wird allerdings erst dann verletzt, wenn eine Kontrolltechnik sehr umfangreich und sehr intensiv für die Überwachung genutzt wird.[48]
  • Ein weiterer Punkt ist die Vereinbarkeit von Biometrie im ePass mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgrund der Risiken der automatischen Datenverarbeitung entwickelt und soll die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde wahren. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll dem Einzelnen ermöglichen, selbst über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. In dieses Grundrecht darf eine staatliche Anordnung nur in Form eines Gesetzes eingehen (in diesem Fall das PassG).[48]
  • Wie die Europäische Union selbst feststellte, kann die Verbindung zwischen Leser und RFID-Chip abgehört und mittels sogenannter „Brute-Force-Attacken“ unter Nutzung bekannter kryptografischer Schwächen gehackt werden.[40]

Datenschutzrechtliche Problematik

Datenschutzproblematik des österreichischen Reisepasses in der Kritik in Form eines Stencils

Ohne ausreichende Sicherheitsmaßnahmen könnten RFID-Chips im Reisepass dazu führen, dass die gespeicherten Daten ohne willentliche und aktive Handlung des Besitzers (wie dem Vorzeigen des Ausweises) verdeckt ausgelesen werden könnten. Dieses unbemerkte Auslesen könnte zum Beispiel durch den Aufenthalt in einem mit RFID-Lesetechnik bestückten Bereich erfolgen oder durch Annäherung einer Person mit einem mobilen Lesegerät auf kurze Distanz zum Betroffenen und seinem Reisepass.

Bei europäischen Reisepässen soll das Auslesen durch Unbefugte allerdings durch das Basic-Access-Control-Verfahren unterbunden werden. Dabei ist das Auslesen des Chips möglich, wenn zuvor die maschinenlesbare Zone des Passes optisch gelesen wurde, das Dokument also einem Beamten oder einer im Besitz eines Lesegerätes befindlichen Person ausgehändigt wurde. Alternativ können die Daten des maschinenlesbaren Bereichs auch aus einer Datenbank stammen, was ein verdecktes Detektieren eines bestimmten, erwarteten Dokuments ermöglicht. Das Lesegerät muss sich mit den Daten aus der maschinenlesbaren Zone am RFID-Chip anmelden. Schlägt diese Anmeldung fehl, so gibt der Chip keine Daten seines Inhabers preis. Weiterhin sollen nur dafür vorgesehene Lesegeräte den Chip auslesen können; die Kommunikation zwischen Lesegerät und Chip erfolgt verschlüsselt. Das Verfahren stellt sicher, dass keine personenbezogenen Daten gelesen werden können, die nicht schon zuvor bekannt sind.

Einige empfinden auch die bestimmungsgemäße Verwendung des ePasses als Sicherheitsrisiko für den Schutz der persönlichen Daten. Jedes Land, das die entsprechenden Lesegeräte angeschafft hat, kann die mit Biometrie-Technik nutzbaren Daten des Passes auslesen, speichern und verarbeiten. Technisch kann dies verhindert werden: Der RFID-Chip lässt sich in einer handelsüblichen Mikrowelle zerstören. Dazu wird der ePass hineingelegt und der Einschalter nur für Bruchteile von Sekunden eingeschaltet. Danach ist der Chip in der Regel zerstört. Dabei kann durch ein kurzes Aufflammen des RFID-Chips allerdings auch der Pass zerstört werden. Der Pass behält seine Gültigkeit, da er weiterhin eine Identifikation der Person ermöglicht. Diesem Vorgehen wird entgegen gehalten, dass es sich um Sachbeschädigung handele, da der Reisepass Eigentum der Bundesrepublik Deutschland sei, und dass die biometrischen Daten von Ländern, die diese bei der Einreise verlangen, dann stattdessen mit entsprechenden Sensoren vor Ort erhoben würden. Beim Beispiel der USA sind das eine digitale Fotografie und die Aufnahme mindestens zweier Fingerabdruckbilder.

Ein Anwalt klagte 2007 gegen die Stadt Bochum auf Erteilung eines Reisepasses ohne Erfassung seiner Fingerabdrücke.[49] Die Juristin und Schriftstellerin Juli Zeh, die insbesondere ihr Grundrecht auf Menschenwürde verletzt sieht, hat am 28. Januar 2008 Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung biometrischer Merkmale in Reisepässen mit dem Antrag erhoben, die entsprechenden Regelungen im Passgesetz für nichtig zu erklären.[50]

Kosten und Gebühren

Deutschland

Nach der Passgebührenverordnung ergeben sich aktuell folgende Gebühren:[51]

Antragstellung vor Vollendung des 24. Lebensjahres (Gültigkeitsdauer sechs Jahre)
  • Reisepass – 32 Seiten 37,50 Euro
  • Reisepass – 48 Seiten 59,50 Euro
  • Express-Reisepass – 32 Seiten (Ausstellung innerhalb von 72 Stunden) 69,50 Euro
  • Express-Reisepass – 48 Seiten (Ausstellung innerhalb von 72 Stunden) 91,00 Euro
Antragsstellung nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Gültigkeitsdauer zehn Jahre)
  • Reisepass – 32 Seiten 59 Euro
  • Reisepass – 48 Seiten 81 Euro
  • Express-Reisepass – 32 Seiten (Ausstellung innerhalb von 72 Stunden) 91 Euro
  • Express-Reisepass – 48 Seiten (Ausstellung innerhalb von 72 Stunden) 113 Euro

Ein Vorläufiger Reisepass mit einem Jahr Gültigkeit wird gegen eine Gebühr von 26 Euro ausgestellt, er wird jedoch nicht in allen Ländern akzeptiert, bei der Einreise kann es zu Problemen kommen.

Die Gebühr ist vom Antragsteller zu entrichten. Die Dokumente selbst bleiben auch nach der Aushändigung Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Bei einer Beantragung an einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) sind zusätzlich noch Gebühren für eine Amtshandlung im Ausland nach dem Auslandskostengesetz zu entrichten, die Gebühren dürfen bei Auslandsvertretungen nach § 20 des Passgesetzes bis zu 300 % der inländischen Gebühren betragen,[52] um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für eine Ausstellung außerhalb der Dienstzeit kann die Gebühr auf bis zu 200 % des sonst fälligen Betrages festgesetzt werden.

Da am 1. November 2005 der elektronische Reisepass in Deutschland eingeführt wurde, hat sich damit einhergehend die Herstellung der Dokumente deutlich verteuert. Im Zusammenhang damit wurde die Passgebührenverordnung angepasst. Mit 59 Euro hat sich die Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses gegenüber dem Vorgängermodell ohne Chip mehr als verdoppelt.

Seit dem 1. November 2007 sind die Gebühren und Auslagen für die Ausstellung oder Änderung von Pässen in der Passverordnung festgelegt.

Österreich

In Österreich setzen sich die Gebühren wie folgt zusammen:[53][54][55]

Antragstellung vor Vollendung des 2. Lebensjahres
  • Normale Zustellung: Gebührenfrei bei Erstausstellung (wird z.B. wegen Namensänderung ein weiterer Reisepass ausgestellt, ist dieser kostenpflichtig)
  • Expresszustellung: 45 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 165 Euro
  • Notpass: Gebührenfrei bei Erstausstellung
Antragstellung nach Vollendung des 2. Lebensjahres
  • Normale Zustellung: 30 Euro
  • Expresszustellung: 45 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 165 Euro
  • Notpass: 30 Euro
Antragstellung nach Vollendung des 12. Lebensjahres
  • Normale Zustellung: 75,90 Euro
  • Expresszustellung: 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 220 Euro
  • Notpass: 75,90 Euro

Schweiz

Nach der Ausweisverordnung ergeben sich aktuell folgende Gebühren:[56]

Antragstellung vor Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Identitätskarte (IDK) – 30,00 Schweizer Franken
  • Pass 10 – 60,00 Schweizer Franken
  • Kombi (IDK und Pass 10) – 68,00 Schweizer Franken
  • Provisorischer Pass – 100,00 Schweizer Franken (Gültigkeit: Dauer des Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate)
Antragstellung nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Identitätskarte (IDK) – 65,00 Schweizer Franken
  • Pass 10 – 140,00 Schweizer Franken
  • Kombi (IDK und Pass 10) – 148,00 Schweizer Franken
  • Provisorischer Pass – 100,00 Schweizer Franken (Gültigkeit: Dauer des Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate)

Pro Ausweis fallen 5,00 Schweizer Franken als Portokosten an. Der Reisepass und die IDK werden separat versandt, da sie verschiedene Produktionsstätten haben. Im Ausland berechnen sich die Ausweisgebühren nach dem Gegenwert in der entsprechenden Landeswährung und sind in dieser zu bezahlen, zuzüglich der für das betreffende Land anfallenden Versandspesen.

Umsetzung der zweiten Stufe

Seit dem 1. November 2007 werden in den Chips zusätzlich die Fingerabdruckbilder von zwei Fingern gespeichert. Einige Auslandsvertretungen meldeten in diesem Zusammenhang technische Probleme und nahmen ab Mitte Oktober 2007 für mehrere Monate keine neuen Anträge an. In dieser Zeit konnten dort nur vorläufige Reisepässe ausgestellt werden.[57] Diese technischen Probleme bezogen sich allerdings nicht auf den Chip oder das Dokument, sondern auf die technische Ausstattung der Botschaften und Konsulate, in denen die für die Ausstellung der Dokumente notwendige Infrastruktur (Software und Geräte) fehlte. Hintergrund war die Tatsache, dass ein bei der vom Auswärtigen Amt für die Beschaffung der Fingerabdruckscanner durchgeführten Ausschreibung unterlegener Anbieter gegen diese Vergabeentscheidung geklagt hatte. Obwohl das Auswärtige Amt – wie in der späteren Gerichtsentscheidung festgestellt wurde – die Vergabe korrekt abgewickelt hatte, führte dies zu deutlichen Verzögerungen bei der Beschaffung der Geräte.

Gleichzeitig entfiel zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, Kinder mit im Pass eintragen zu lassen. Das Feld Ordens- oder Künstlername entfiel ersatzlos (auf Druck der katholischen Kirche sowie von Künstlerverbänden auf das BMI wurde dieses Feld bei der Neufassung des Personalausweisgesetzes 2008 wieder eingeführt). Die Gültigkeitsdauer für Pässe jüngerer Antragsteller unter 24 Jahren wurde von fünf auf sechs Jahre angehoben. Antragsteller ab dem 24. Lebensjahr (bislang 26. Lebensjahr) erhalten nunmehr einen für zehn Jahre gültigen Reisepass. Die EU-Amtssprachen Rumänisch und Bulgarisch wurden im Pass aufgenommen. Auf der letzten Vorsatzseite wurde eine „Gebrauchsanweisung“ eingefügt. Die Seriennummern wurden auf zufällig zu vergebende alphanumerische Seriennummern umgestellt.[58]

Alphanumerische Seriennummern beim ePass

Die Seriennummern enthalten seit dem 1. November 2007 alphanumerische Seriennummern. Diese alphanumerischen Zeichen setzen sich zusammen aus der vierstelligen Behördenkennzahl (alphanumerisch), einer zufälligen fünfstelligen alphanumerischen Passnummer (ZAP), gefolgt von einer Prüfziffer.[59]

  • Die Behördenkennzahl (BHKZ) als Bestandteil der Passseriennummer beginnt zwingend mit einem alphanumerischen Zeichen (Buchstaben).
  • Die Passnummer (fünfstellig) als Bestandteil der Seriennummer wird zentral durch die Bundesdruckerei erzeugt.
  • Zulässig für die Seriennummer des Reisepasses sind nur die Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, und 9 sowie die Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y und Z. Eine Verwechslung der Zahl „0“ mit dem Buchstaben „O“ ist damit ausgeschlossen.[60]
  • Die Behördenkennzahl als Bestandteil der Pass-Seriennummer des Reisepasses beginnt mit den Zeichen C, F, G, H, J oder K; zunächst wird nur das C verwendet.
  • Alphanumerische Seriennummern werden im ePass (auch mit 48 Seiten sowie im Express-Pass), im Dienstpass und im Diplomatenpass verwendet.

Länder mit biometrischen Reisepässen

Länder in denen biometrische Pässe verfügbar sind.Länder in denen zukünftig biometrische Pässe eingeführt werden.
  • Länder in denen biometrische Pässe verfügbar sind.

  • Länder in denen zukünftig biometrische Pässe eingeführt werden.

Weblinks

 Commons: Biometrischer Reisepass – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien

Amtliche Weblinks

Dossiers

ICAO-Informationen

Einzelnachweise

  1. Dokumentation der ICAO (PDF)
  2. Biometrie in Reisedokumenten (PDF)
  3. Ergänzung des Standards 9303 der ICAO (PDF)
  4. Enhanced Border Security and Visa Entry Reform Act of 2002 der USA
  5. Antwort der Europäischen Kommission auf eine Schriftliche Anfrage zum Einsatz von Biometrie in Reisepässen
  6. EU-Verordnung Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten
  7. Studie zur Verhandlung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 im Rat der Innen- und Justizminister der Europäischen Union mit Hyperlinks zu den relevanten Primärquellen (auf Englisch) University of Oslo: ARENA – Centre for European Studies, Working Paper Nr. 11/2006, 25. September 2006
  8. Elektronische Pässe sind beschlossene Sache. In: Handelsblatt.com vom 22. Juni 2005
  9. Verordnung (EG) Nr. 2252/2004. In: EUR-Lex. Rat der Europäischen Union, abgerufen am 21. September 2011 (PDF).
  10. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften. Deutscher Bundestag, abgerufen am 21. September 2011 (PDF).
  11. ePass: Biometrischer Reisepass kostet 59 Euro. In: Spiegel Online. Abgerufen am 21. September 2011.
  12. a b c d e Chronologie. Schweizerische Bundeskanzlei, abgerufen am 20. September 2011.
  13. Bundesrat: Botschaft 07.039. Schweizerische Bundeskanzlei, abgerufen am 20. September 2011 (PDF).
  14. Biometrische Pässe und Reisedokumente. In: Curia Vista. Die Bundesversammlung, abgerufen am 20. September 2011.
  15. «Auch ich werde einen Pass mit Chip beantragen müssen». Basler Zeitung, abgerufen am 20. September 2011.
  16. Biometrische Pässe definitiv ab Mitte 2009. Neue Zürcher Zeitung, abgerufen am 20. September 2011.
  17. Am biometrischen Pass hängt die Reisefreiheit. 20 Minuten, abgerufen am 20. September 2011.
  18. Vorlage Nr. 542 – Übersicht. Schweizerische Bundeskanzlei, abgerufen am 20. September 2011.
  19. Resolution 1373. UN-Sicherheitsrat, abgerufen am 19. September 2011.
  20. Gesetzesbeschluss im Bundesgesetzblatt (PDF)
  21. US-Visit-Programm
  22. Enhanced Border Security Act
  23. a b Visa-Waiver-Programm (VWP)
  24. ICAO Dokument 9303
  25. „Fingerabdrücke und Fotos bei USA-Einreise“
  26. Handbuch der Populationistik. S. 389, Digitalisat (Scanseite 405), 1841.
  27. Francis Galton and Fingerprints, Finger Prints, 1892
  28. ISO/IEC: Harmonized Biometric Vocabulary
  29. Bundesministerium des Innern: Bundesinnenminister Otto Schily zur Einführung des ePass und zur Biometrie
  30. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Risiken und Chancen des Einsatzes von RFID-Systemen (PDF)
  31. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Sicherheitsmechanismen für kontaktlose Chips im deutschen Reisepass (PDF)
  32. a b c Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Digitale Sicherheitsmerkmale im elektronischen Reisepass (PDF)
  33. a b Biometrie.Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
  34. L. Meuth: Zulässigkeit von Identitätsfeststellungen mittels biometrischer Systeme durch öffentliche Stellen. Duncker & Humblot, Berlin, S. 19.
  35. Bundesdruckerei: Reisepass und Personalausweis (PDF)
  36. TELETRUST Deutschland e. V. Verein zur Förderung der Vertrauenswürdigkeit von Informations- und Kommunikationstechnik: Kriterienkatalog zur Vergleichbarkeit biometrischer Verfahren (PDF)
  37. Bundesministerium des Innern: Fragen und Antworten zum ePass
  38. L. Meuth: Zulässigkeit von Identitätsfeststellungen mittels biometrischer Systeme durch öffentliche Stellen. Duncker & Humblot, Berlin, S. 24
  39. a b c Jöran Beel & Béla Gipp: ePass - der neue biometrische Reisepass. Vorbehalte gegen den ePass (PDF-Datei; 1,0 MB).
  40. a b Budapest-Erklärung zu maschinenlesbaren Ausweis-Dokumenten (Machine Readable Travel Documents, MRTDs). Abgerufen am 24. September 2011.
  41. Bundestag verabschiedet Novelle des Passgesetzes. In: Heise online. Abgerufen am 24. September 2011.
  42. a b c d § 4 PassG
  43. § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  44. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Biometrie und Datenschutz
  45. § 16 Abs. 3 PassG
  46. a b § 16 Abs. 4 PassG
  47. a b c Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Der neue biometrische Pass – die wichtigsten datenschutzrechtlichen Fragen (PDF)
  48. a b c Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Biometrie und Datenschutz – Der vermessene Mensch (PDF)
  49. Download der Klageschrift (PDF)
  50. Interview mit Juli Zeh und Download der Verfassungsbeschwerde in der Internetzeitschrift Humboldt Forum Recht 05/2008
  51. Wissenswertes zum elektronischen Reiseausweis. Bundesministerium des Innern, abgerufen am 20. September 2011 (PDF).
  52. Passgesetz § 20. Abgerufen am 20. September 2011.
  53. Reisepass – Neuausstellung. In: HELP.gv.at. Bundeskanzleramt, abgerufen am 13. November 2011.
  54. Reisepass – Minderjährige unter 18 Jahren. In: HELP.gv.at. Bundeskanzleramt, abgerufen am 13. November 2011.
  55. Notpass. In: HELP.gv.at. Bundeskanzleramt, abgerufen am 13. November 2011.
  56. Gebühr/Preis und Gültigkeit. Bundesamt für Polizei, abgerufen am 20. September 2011.
  57. Hinweis der deutschen Botschaft Luxemburg auf technische Probleme (PDF)
  58. Bundesdruckerei: Infoschreiben für Meldebehörden, Nr. 3/Juli 2007
  59. Bundesdruckerei: Infoschreiben für Meldebehörden, Nr. 4/September 2007
  60. Bundesinnenministerium: Elektronische Reisepässe in Deutschland: Einführung alphanumerischer Seriennummern in Deutschland ab 1. November 2007 (PDF, zuletzt abgerufen am 11. Mai 2009)
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