- Zweigliedrigkeit
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Unter Zweigliedrigkeit (exakt: Zweigliedrigkeit des Jugendamtes) versteht man, dass das Jugendamt nicht nur Verwaltung ist, sondern aus Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamtes besteht.
Rechtsgrundlage dafür ist das (Bundes-)Kinder- und Jugendhilfegesetz - Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), das im § 70 die Organisation des Jugendamtes vorschreibt.
Der Jugendhilfeausschuss ist ein kommunaler Ausschuss besonderer Art und seine Kompetenzen sind im § 71 SGB VIII und § 40 VwGO geregelt. In ihm kommt die reformpädagogische Vorstellung vom lebendigen Jugendamt und von demokratischer Mitverantwortlichkeit zum Ausdruck. Dieses wird besonders deutlich, wenn man die Begründung der Bundesregierung zur Einrichtung der Zweigliedrigkeit des Jugendamtes heranzieht. Dort heißt es:
„Die Institution des Jugendwohlfahrtsausschusses sollte gerade im Jugendamt eine echte Demokratie verwirklichen und die Mitverantwortung für die Erziehung der Jugend den Bürgern übertragen, die durch freie Mitarbeit am Gemeinwohl Gemeinsinn bewiesen haben.” (Begründung des Gesetzentwurfes durch die Bundesregierung; BT-Ds. I/3641 - 1953)
Es ging dem Bundesgesetzgeber nicht nur darum, die Belange von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien nicht ausschließlich in die Hände von Bürokraten zu legen, sondern daneben diejenigen zu beteiligen, die sich für diesen Personenkreis engagiert haben und über entsprechende Erfahrungen verfügen. Das sind unabhängige Einzelpersonen und Vertreter von freien Trägern.
Diese spielen eine besondere Rolle, weil ohne ihr Trägerengagement der Staat seinen Verpflichtungen im sozialen Bereich mit den vorhandenen finanziellen Ressourcen nicht nachkommen könnte. Deshalb bestand auch ein besonderes Interesse daran, die freien Träger an den Entscheidungs- und Planungsprozessen der Jugendhilfe zu beteiligen.
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