- Zählgemeinschaft
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Eine Zählgemeinschaft dient dem Zusammenführen von Stimmen für mehrere Listen einer Wahl zur Erlangung eines besseren gemeinsamen Ergebnisses. Ob dies für eine bestimmte Wahl zulässig ist, muss in den entsprechenden Verordnungen geregelt sein.
Die Stimmenzuführung bei der Wahl führt hier nicht zu einer Koalition. Die dadurch gewählten Vertreter sind also nach der Wahl keinen gemeinsamen Verträgen verpflichtet. Die Zulässigkeit solcher Zählgemeinschaften ist umstritten, da sie zu Verzerrungen des Wahlergebnisses führen kann.
Weblinks
- BVerwG 8 C 18.03 Tönisvorst-Urteil – Spiegelbildlichkeit kommunaler Ausschüsse
Kategorie:- Wahlrecht (Deutschland)
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