§ 211 StGB

§ 211 StGB

Mord gilt in allen Rechtsordnungen als gravierendste Straftat gegen das Leben eines Menschen. Sowohl Mord als auch Totschlag sind vorsätzliche Tötungen eines anderen Menschen, wobei Mord schwerer bestraft wird als Totschlag. Die Umstände eines Mordes können in jeder Rechtsordnung unterschiedlich definiert sein. Häufiges Kennzeichen eines Mordes ist ein besonderes Motiv, im deutschen Strafrecht z. B. „aus Habgier“ oder „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“, oder eine besondere Begehensweise, „heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln“ (§ 211). Neben der Tötung selbst ist für die Einstufung einer Tat als Mord noch ein weiterer Umstand notwendig; erst durch das Vorliegen mindestens eines der in § 211 StGB enumerativ (also abschließend) aufgezählten Tatbestandsmerkmale wird eine Tötung gegebenenfalls zum Mord.

Die Umgangssprache unterscheidet nicht immer exakt zwischen Mord und Totschlag oder sonstigen Tötungsdelikten. „Mord und Totschlag“ ist zwar eine geläufige Redensart, sie wird aber inzwischen mehr als ironische Umschreibung für ungeordnete Verhältnisse benutzt. Auch der Selbstmord ist nur durch das Verdikt der römisch-katholischen Kirche sprachlich zu „Mord“ geworden: Das Leben komme von Gott, daher dürfe der Mensch sich nicht anmaßen, es zu einem Zeitpunkt zu beenden, den der Schöpfer nicht vorgesehen habe. Insbesondere beging Judas nach dem Verrat an Jesus Selbsttötung, was zur postulierten Verwerflichkeit der Tat beitrug.

Durch den Einfluss von Kriminalromanen und Polizeiserien ist der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch unschärfer geworden, oft werden juristische Fachbegriffe wie Second Degree Murder (Mord mit bedingtem Vorsatz) sinnentstellend übersetzt. Gelegentlich kann sogar eine fahrlässige Tötung als Mord missverstanden werden, besonders in Kriminalstücken, in denen das Vertuschen der Tat durch den Täter breit dargestellt wird, ohne dass die Bestrafung am Ende noch zur Sprache kommt.

Außerdem wird die Bezeichnung einer Handlung als Mord in politischen Auseinandersetzungen zum Ausdruck besonderer Missachtung genutzt: Abtreibungsgegner, Tierschützer, Todesstrafengegner, Pazifisten und Autogegner verwenden den Begriff manchmal über die juristische Bedeutung hinaus, um damit die ihrer Meinung nach bestehende Verwerflichkeit der beanstandeten Tötungen herauszuheben. Auch scherzhaft wird der Begriff verwendet, zum Beispiel in Redewendungen wie „Sport ist Mord“.

Inhaltsverzeichnis

Etymologie

Für die Bezeichnung „Mord“ ist die indogermanische Wurzel *mer- erschlossen worden. Sie steht für das Bedeutungsfeld <tot, leblos>. Beispiele: lateinisch mors – Tod, mortuus – tot, griechisch βροτóς (brotós) – sterblich (→ Ambrosia), tschechisch smrt, úmrtí – Tod, mr’t – totes Fleisch, Brand, mrtvèti – erstarren, mrtviti – töten, mrtvola – Leiche.). Das deutsche Wort Mord ist also kein Lehnwort nach dem lateinischen mors „Tod“, sondern beide gehen auf die gemeinsame indogermanische Wurzel zurück.

Für das Urgermanische wurde die Wurzel *murþa- rekonstruiert, die bereits im Zusammenhang mit der Tötungshandlung steht. Das gotische maurþr ist sowohl mit dem deutschen Wort Mord als auch dem englischen murder verwandt. Der Begriff des „Mordes“ in seiner heutigen Schreibweise taucht 1224 in der Treuga Henrici auf.

Von „Mord“ ist der veraltete Hilferuf „Mordio!“ abgeleitet (die Verlängerung durch das -io macht die Interjektion rufbar – vgl. Feurio). Er ist nur in der Redensart Zeter und Mordio schreien erhalten.

Geschichte

Die Ermordung Abels durch Kain auf einem Gemälde von Jan van Eyck

Die rechtshistorische Entwicklung knüpft an die archaischen Überlieferungen aus dem Codex Hammurapi und an die Bibel an. Gemeinsames Prinzip ist dabei die Talion. Der Tod wird mit dem Tod des Täters bestraft. Ein Rückgriff auf Vorsatzregeln wird noch nicht vorgenommen. Der Übergang vom Sippen- zum gesellschaftlichen Begriff des Mordes wird eindrucksvoll an der Lex Numae 16 ersichtlich: Wer einen freien Menschen tötet, soll wie ein Verwandtenmörder bestraft werden (um 600 v. Chr.).

In der spätrepublikanischen Zeit Roms (100 v. Chr.) zeigt die sullanische Gesetzgebung erste Stufungen eines moralischen Tötungstatbestandes, nämlich des Giftmordes (veneficium) und des Gewaltmordes (sicarium). Später in der Regentschaft des Kaisers Hadrian werden subjektive Merkmale wie der Vorbedacht (propositum) und der Affekt (impetus) ausschlaggebend. Diese annähernd 2000 Jahre alte Entwicklung wurde auch noch bei Schaffung des StGB 1871 verwandt und wird heute noch im Schrifttum nachgezeichnet.

Die germanische Rechtslehre entwickelte die Dichotomie von Mord und Totschlag. Der Mord als Begriff bezeichnete generell zunächst die Tötung eines anderen. Bis ins 12. Jahrhundert hinein wurde den Tätern nur ein gestuftes „Wergeld“ (ahd. wer Mann, Mensch; lat. vir Mann) abverlangt. Als Werwolf (der Wortbestandteil „wolf“ leitet sich vom germanischen „vargr“ ab, was sowohl „Wolf“ als auch „geächtet“ bedeuten konnte) wurde in der vorchristlich-germanischen Tradition ein Täter bezeichnet, dessen Tat mit der gesetzlichen Folge der Friedlosigkeit geahndet wurde. Er wurde damit zu einem geächteten und nicht mehr an die Sippe gebundenen Menschen, der von jedermann straflos erschlagen werden durfte; diese todesstrafenähnliche Sanktion fand auch bei – aus heutiger Sicht – marginaleren Vergehen wie etwa Eigentumsdelikten Anwendung.

Im Hochmittelalter galt der Mord als verheimlichte Tötung, wobei der Täter die Leiche zwecks Verdeckung der Tat versteckte.

Mit dem ausgehenden Mittelalter wurde die römische Lehre wieder rezipiert, sodass Mord schließlich in der Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina [Art. 134, 137 CCC]) als Tötung mit Vorbedacht erschien. Der dort erwähnte „fursetz“ war nicht der Vorsatz, sondern der Vorbedacht.

Diese Regelung setzte sich über das Preußische Allgemeine Landrecht hinweg in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes („Thötung durch Überlegung“) fort. Im Reichsstrafgesetzbuch lautete der § 211 dann: „Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.“ (Im Gegensatz dazu lautete die Bestimmung in § 212 für Totschlag: „Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tötung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.“) Mord zielte auf die Überlegung, Totschlag wurde als Affekttat gesehen. Erst 1941 wurde diese Regelung durch das nationalsozialistische Regime mit der heutigen Tatbestandsregelung (ursprünglich eine Schweizer Entwicklung unter Carl Stooß, aber ohne die nationalsozialistische Tätertypenlehre, die durch NS-Täter im Sinne „der Bewegung“ begangene Ermordungen politischer Gegner von Mordtaten typischer – gemeiner – Mörder abheben wollte) geändert. Die Formulierung des § 211 I StGB, die sich von allen anderen Tatbeständen dadurch unterscheidet, dass nicht die Tat, sondern der Täter beschrieben und definiert wird, ist Ausfluss der nationalsozialistischen Tätertypenlehre. Die Fassung des § 211 II StGB entspricht weitgehend dem Vorentwurf für ein Schweizer StGB von 1896, worauf der BGH in einem Urteil hinweist [1], indem er auch die Tätertypenlehre verwirft.

Soziologie

Alle Staaten, Gesellschaften und Religionen verurteilen die Tötung von Menschen im allgemeinen Fall, unterscheiden jedoch nach den Umständen und machen Ausnahmen. Die, nach deutscher herrschender Lehre, Qualifizierung einer Tötungstat an einem Menschen als Mord – nach der Rechtsprechung des BGH liegt keine Qualifizierung des Grunddeliktes Totschlag vor, sondern es handle sich um zwei eigenständige Tatbestände ohne Rangverhältnis; im angelsächsischen Rechtskreis ist engl. murder das Grunddelikt – ist mit einer starken Ausgrenzung des Täters aus der jeweiligen Gemeinschaft verbunden und deshalb oft Gegenstand heftiger emotionaler Auseinandersetzungen.

Recht

Deutschland

In Deutschland liegt die rechtliche Grundlage für den Mordbegriff im Strafgesetzbuch.

Wortlaut

§ 211 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet:

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Mordmerkmale

Im deutschen Recht unterscheidet sich § 211 Mord vom Totschlag (§ 212 StGB) dadurch, dass mindestens eines der in § 211 Abs. 2 StGB abschließend aufgezählten Mordmerkmale im Rahmen der Tötung verwirklicht sein muss.

Streitig ist, wie Mord und Totschlag rechtsdogmatisch zueinander stehen. Die Rechtsprechung (allen voran der BGH) sieht in § 211 StGB wie auch in § 212 StGB je einen eigenen Straftatbestand mit eigenständigem Unrechtsgehalt, während die herrschende Lehre § 211 StGB als Qualifikation und § 216 StGB als Privilegierung zu § 212 StGB begreift. Relevanz hat der Streit, wenn ein Teilnehmer der Tat ein personenbezogenes Mordmerkmal nicht aufweist, da dieser nach der Ansicht der Rechtsprechung über § 28 Abs. 1 StGB nur in den Genuss einer Strafmilderung kommt. Zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen BGH und herrschende Lehre ebenfalls bei der Konkurrenz von Qualifikation und Privilegierung, etwa bei § 211 StGB (Mord) und § 216 StGB (Tötung auf Verlangen). Tritt hier nach der herrschenden Lehre im Rahmen der Gesetzeskonkurrenz § 211 StGB hinter § 216 StGB zurück, was zu einer Bestrafung wegen Tötung auf Verlangen führte, ließe sich nach der vom BGH vertretenen Ansicht wegen Mordes bestrafen. Indes hat der 5. Strafsenat des BGH in einem Beschluss vom 10. Januar 2006 (Az.: 5 StR 341/05) angedeutet, seine Rechtsprechung unter Beachtung der herrschenden Lehre zu überdenken.[1]

Die Mordmerkmale müssen auf Grund der absoluten Strafandrohung aus Absatz 1 sehr restriktiv ausgelegt werden. Dies ist schon verfassungsrechtlich geboten und wird aus dem in Art. 20 GG angesprochenen Rechtsstaatsprinzip und dem ihm immanenten Übermaßverbot abgeleitet.[2] Die Literatur und die Rechtsprechung haben verschiedene Rechtsfiguren geschaffen, um dieser restriktiven Auslegung gerecht zu werden: dazu gehören 1. die positive oder die negative Typenkorrektur und 2. die sog. Rechtsfolgenlösung. Diese Figuren können jedoch alle nicht in jeder Hinsicht überzeugen. Diesen Zustand zu beseitigen ist der Gesetzgeber gefordert. Unterschieden werden drei Merkmalsgruppen (zwei – sehr unscharf – überwiegend als täterbezogen und eine überwiegend als tatbezogen bezeichnete; diese Grobeinteilung ist deswegen ungenau, weil „Heimtücke“ sowohl objektiv tat- wie auch subjektiv täterbezogen zu sehen ist):

  • Gruppe 1: Niedrige Beweggründe (täterbezogen)
    Der Täter handelt aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus einem anderen niedrigen Beweggrund heraus.
    • Mordlust
      Allein die Tötung eines Menschen an sich ist Zweck der Tathandlung. Die Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens bzw. der Wunsch, jemanden sterben zu sehen, treibt den Täter zur Tat. Mögliche Ursachen sind beispielsweise Langeweile, Neugier oder Angeberei. Mordlust kann einer natürlichen Neigung entspringen oder gezielt trainiert werden. Kennzeichen der Mordlust ist, dass das Opfer vollkommen austauschbar ist. Es geht also um das Töten an sich, nicht darum, einen bestimmten Menschen zu töten. Ein Mord aus Mordlust ist oftmals mit sadistischen Handlungen verbunden. Der Täter muss mit direktem Vorsatz handeln, dolus eventualis reicht nicht aus (Der Tod des Opfers muss das direkte Ziel der Tat sein, es reicht nicht aus, wenn der Tod aus Sicht des Täters eine mögliche Folge ist) .[3]
    • Befriedigung des Geschlechtstriebes
      Hier will sich der Täter durch die Ermordung eines Menschen sexuell befriedigen („Lustmord“). Die Befriedigung erfolgt entweder direkt durch den Akt der Tötung oder im Nachhinein an der Leiche. Ebenfalls erfüllt ist das Merkmal, wenn der Täter den Tod seines Opfers bei einer Vergewaltigung billigend in Kauf nimmt, d. h. Gewalt anwendet und sich darüber im Klaren ist, dass sein Opfer dadurch möglicherweise stirbt. Auch ist das Mordmerkmal – in von der Lehre teilweise als zu ausufernd kritisierten Weise – vom BGH dann als gegeben angesehen worden, wenn sich der Täter Videos, Fotos oder Tonaufnahmen von der Tötung herstellt, um sich im Nachhinein sexuell zu erregen. Dies hat der BGH im Fall Armin Meiwes (sog. „Kannibale von Rotenburg“) so festgestellt – und damit Widerspruch in der Lehre hervorgerufen.[4] Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Meiwes gegen seine Verurteilung aufgrund dieses Mordmerkmals steht noch aus.
    • Habgier
      Darunter verstehen Rechtsprechung und Lehre das rücksichtslose Streben nach Vermögensmehrung oder Besitzerhaltung um jeden Preis. Der Täter handelt mit dem Ziel, sein Vermögen durch die Tötung seines Opfers zu vermehren (z. B. eine Erbschaft oder Lebensversicherung zu kassieren, Raubmord, Auftragsmord), oder zu behalten (z. B. einen bestimmten Betrag – Unterhalt, Schadenersatz – nicht zahlen zu müssen). Ob das angestrebte Ziel auch erreicht wird, ist unerheblich. Es kommt lediglich darauf an, ob das Gewinnstreben des Täters die Tat beherrscht. Dabei spielt die Höhe der angestrebten Bereicherung keine Rolle. In der Literatur wird die Definition der Habgier als zu unbestimmt kritisiert. Es ließen sich nämlich keine Beispiele für eine Tötung aus „normalem Gewinnstreben“ finden, wie dies die Definition nahelege. Vielmehr werde eine Tötung aufgrund Gewinnstrebens regelmäßig als Mord angesehen.[5]
    • Sonstige niedrige Beweggründe
      Die herrschende Meinung versteht unter diesem Begriff solche Motive, die sittlich auf niedrigster Stufe angesiedelt sind und nach den Wertmaßstäben des deutschen Kulturkreises besonders verwerflich oder gar verachtenswert sind. Darunter fallen z. B. Neid, Rassenhass und Rachsucht. So genannte normal-psychologische Verhaltensweisen wie zum Beispiel Wut und Eifersucht sind dann niedrige Beweggründe, wenn die Motive, auf die sie sich gründen, als niedrige Beweggründe einzustufen sind, also wenn z. B. Grund der Eifersucht eine erhebliche Eigensucht oder übersteigertes Ehrgefühl ist. Auch ein sogenannter „Ehrenmord“ kann unter „sonstige niedrige Beweggründe“ subsumiert werden, da zur Bestimmung dieses Mordmerkmals (nach anfänglich anderer Wertung) nun nicht mehr der ausländische, sondern der inländische Kulturkreis entscheidend ist. Die Annahme dieses Mordmerkmals beruht jeweils auf einer Gesamtwürdigung der Motive, Tatumstände Lebensverhältnisse und der Persönlichkeit des Täters.[6]
  • Gruppe 2: Besonders verwerfliche Begehungsweise (überwiegend tatbezogen gesehen)
    Die Tat selbst muss dieses Merkmal erfüllen, und zwar indem sie entweder heimtückisch oder grausam war oder mit gemeingefährlichen Mitteln durchgeführt wurde.
    • Heimtücke
      Der Heimtückebegriff ist umstritten. Nach der Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt und in feindlicher Willensrichtung gegen das Opfer handelt.[7] Arglos ist derjenige, der sich im Moment der Tat keines Angriffs bewusst ist. Die Wehrlosigkeit ist Folge der Arglosigkeit, da die Verteidigungsbereitschaft und -möglichkeit eines arglosen Opfers eingeschränkt ist. Schwierig ist die Abgrenzung bei Kleinstkindern, welche keinen Argwohn entwickeln können. Hier wird i. d. R. auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter abgestellt, die der Täter ausgenutzt haben muss. In einem Fall nahm der BGH an, dass ein Täter heimtückisch handelt, wenn er den natürlichen Schutz- und Abwehrinstinkt beim Kind überwindet, indem er bitteres Gift in süßen Brei rührt, damit das Kind ihn isst und nicht wieder ausspuckt (sehr streitig). In dem Fall wurde die Tat durch die eigene Mutter begangen. Hätte sie hingegen das Kind erwürgt, so hätte auch der BGH lediglich einen Totschlag angenommen (kritisch auch das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung zur lebenslangen Freiheitsstrafe, das diese Auslegung ausdrücklich rügt). Bei Schlafenden wird angenommen, dass diese ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nehmen“. Ein Bewusstloser kann hingegen nicht arglos sein. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehene, restriktive Auslegung dieses Mordmerkmals werden in der Literatur und Rechtsprechung umstrittene Einschränkungsversuche gemacht. Einerseits wird auf Tatbestandsseite zusätzlich ein „besonderer Vertrauensbruch“, eine „besondere Verwerflichkeit“ oder ein „tückisch verschlagenes Vorgehen“ gefordert. Die Rechtsprechung versucht, die Rechtsfolge durch Strafmilderung abzufedern.
    • Grausamkeit
      Das Opfer ist körperlichen oder seelischen Qualen ausgesetzt, die nach Intensität und Dauer über das „normale Maß“ einer Tötung hinausgehen, wobei der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus zusätzlich die Todesqual erhöhend handelt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Sterbeakt des Opfers vom Täter verlängert oder anderweitig intensiviert wird (z. B. Tötung durch dauerhaften Nahrungs- bzw. Flüssigkeitsentzug oder Folter, das Verhungernlassen eines Kleinkindes).
    • Gemeingefährliche Mittel
      Mittel sind dann gemeingefährlich, wenn der Täter sie im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet sind, Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefährden. Die Gefahr beschränkt sich also nicht nur auf eine Einzelperson, sondern wird auf eine eingegrenzte Allgemeinheit ausgeweitet. Beispiele sind u. a. der Einsatz von Sprengstoff, mehrere, unkontrollierte Schüsse aus einer Waffe oder Feuer in der Nähe einer Menschenmenge. Das Vorliegen dieses Mordmerkmales bedarf der Begründung, wenn der Täter mit dem Mittel nur auf das eine Opfer zielte, durch das Täterhandeln die mit dem Mittel verbundene Gefahr aber auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen ausgeweitet wurde: Eine Frau, welche eine Affäre hatte, schickte ihrem bei der Bundeswehr dienenden Mann einen vergifteten Geburtstagkuchen – den der an seine Stubenkameraden verteilte.
  • Gruppe 3: Verwerflichkeit der deliktischen Zielsetzung (täterbezogen)
    • Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat
      Wenn diese Mordmerkmale der dritten Gruppe erfüllt sein sollen, so muss es das maßgebliche Ziel des Täters gewesen sein, entweder eine andere Straftat zu ermöglichen oder eine solche zu verdecken. Darunter fällt nicht nur eine eigene, sondern auch die Tat eines Dritten. Sie muss allerdings nicht strafbar und auch nicht tatsächlich begangen worden sein, es reicht, wenn der Täter dies irrigerweise annimmt. Beispiele hierfür sind das Töten eines Zeugen oder Ermittlers, wobei entscheidend ist, dass die Straftat aus der Sicht des Täters noch verheimlicht werden kann. Der Täter muss auch nicht aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen heraus handeln. Auch wenn der Täter lediglich außerstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden will, liegt Verdeckungsabsicht vor (BGH). Fürchtet etwa ein Täter im kriminellen Milieu, dass ein Mitwisser einer Straftat, die der Täter begangen hat, weitererzählt, was ihm z. B. Schläge oder gar Schlimmeres von einem Bandenchef einbringen könnte – sicher aber keine Anzeige bei der Polizei –, so ist gleichwohl das Merkmal der Verdeckungsabsicht erfüllt. Wenn der Täter zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit handelt, ist aber das Merkmal nicht erfüllt; allerdings liegt dann ein sonstiger „niedriger Beweggrund“ vor.

Abgrenzung zu verwandten Rechtsbegriffen

Der Schwangerschaftsabbruch wird von manchen Gegnern seiner Legalisierung mit der politischen Kampfparole “Abtreibung ist Mord“ dem Mord gleichgesetzt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dieser Vorwurf in der Regel nicht juristisch, sondern ethisch gemeint sein dürfte. Juristisch gesehen fällt der Schwangerschaftsabbruch nach geltendem deutschem Recht nicht unter die Definition des Mordes, sondern bildet einen eigenständigen Straftatbestand, wie er in § 218 definiert ist. Daraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass nach geltendem deutschen Recht Ungeborene keine tauglichen Tatobjekte eines Mordes (oder eines Totschlags sowie darüber hinaus einer fahrlässigen Tötung und von Körperverletzungsdelikten) sein können. Die Existenz eines „Menschen“ als taugliches Tatobjekt im Sinne der o. g. Vorschriften beginnt – anders als im BGB, das für die Rechtsfähigkeit auf die Vollendung der Geburt abstellt (§ 1 BGB) – mit dem Beginn des Geburtsvorgangs. Maßgeblich ist der Eintritt der Eröffnungswehen; bei einer Geburt durch operative Methoden (Kaiserschnitt) ist der relevante Zeitpunkt die Öffnung der Gebärmutter.

Eine Tötung auf Verlangen in der Form einer „Mitleidstötung“ ist gem. § 216 StGB nur als privilegierter Fall des Totschlags zu bestrafen.

Sterbehilfe findet als „Hilfe“ von der Idee her ohne Verwirklichung eines Mordmerkmals statt.

Anders sieht es beim Begriff Patiententötung aus. Hierbei wird auf den institutionellen Rahmen abgehoben; es handelt sich um eine Tat im Rahmen einer professionellen Beziehung des Opfers zu Medizinern oder Pflegekräften. Es ist dabei nicht nur der Unterschied zwischen Mord und Totschlag wichtig, sondern diese Taten bedeuten regelmäßig einen Vertrauensbruch zwischen gepflegter Person und der Institution, in der die Täter aktiv wurden (Arztpraxis, Krankenhaus, Pflegeheim). Auch die Öffentlichkeit, die davon erfährt, wird wissen wollen, welche Schutzvorkehrungen gegen solche vereinzelten Fehlhandlungen existieren. In wenigen Extremfällen handelte es sich um Serienmorde (vgl. die Aufzählung bei Pflegeskandal und Dr. Shipman).

Die von Soldaten vorgenommenen Tötungen gegnerischer Soldaten werden vom Kriegsvölkerrecht nicht als Mord angesehen. Es gibt jedoch Aussagen aus pazifistischen Kreisen, die Soldaten als Mörder bezeichnen (→ Soldaten sind Mörder).

Genauso wird von einzelnen Kirchen und Menschenrechtsgruppen der Vollzug der Todesstrafe als Mord angesehen, auch wenn dieser nicht unter die jeweilige staatliche Definition von Mord fällt.

Schließlich ist auch die Bezeichnung „Selbstmord“ in den meisten Ländern juristisch unzutreffend, da Selbsttötung nicht die Kriterien der Definition von Mord erfüllt.

Im deutschen Recht sind die Selbsttötung und ihr Versuch nicht strafbar.

Rechtsfolgen

Auf Mord steht in Deutschland zwingend lebenslange Freiheitsstrafe (sofern nicht Jugendstrafrecht eingreift oder der Täter nicht voll schuldfähig war).

Diese absolute Strafandrohung ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nur vereinbar, wenn der Richter in Härtefällen auf eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ausweichen kann. Die mithin gebotene Korrektur wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich vorgenommen. Teilweise wird vertreten, die einzelnen Mordmerkmale müssten restriktiv ausgelegt werden, teilweise wird – beispielsweise bei der Heimtücke – noch ein zusätzliches Moment der Tücke oder ein Vertrauensbruch gefordert. Nach der Rechtsprechung (sogenannte Rechtsfolgenlösung) soll in Ausnahmefällen, insbesondere bei den sog. „Haustyrannenmorden“, in denen eine Frau sich nicht mehr anders zu helfen weiß, als ihren gewalttätigen und gewaltgeübten cholerischen (Ehe-)Mann in einer fast schon notstandsähnlichen Situation mit wenigstens verbliebenen Rechtfertigungsfragmenten, die das Unrecht einer vorsätzlichen Tötung zwar nicht vollständig ausschließen, aber es so erheblich mindern, zu töten, eine im Gesetz eigentlich nicht vorgesehene Strafmilderung nach § 49 StGB stattfinden; damit droht einer solchen Täterin nur noch eine Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren. Im Einzelfall, wie dem Mord an DDR-Grenzsoldaten, ist auch die Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsentzug, bei Strafaussetzung zu zwei Jahren Bewährung von der Rechtsprechung als möglich angesehen worden.[8]

Wer von einem geplanten Mord zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt, ist in Deutschland verpflichtet, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, und wird widrigenfalls wegen eines von ihm begangenen Wortlaut-Unterlassungsdeliktes mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 139, § 138 StGB).

Verjährung

Im Strafgesetzbuch war für Mord ursprünglich eine Verfolgungsverjährung von zwanzig Jahren vorgesehen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass von den Nationalsozialisten begangene Verbrechen grundsätzlich bis Mitte der Sechziger Jahre verjährt wären. Um dies zu verhindern, wurde 1965 in der Bundesrepublik zunächst der Zeitraum von Kriegsende bis 1949 bei der Berechnung der Verjährung ausgenommen.[9] Als man 1969 wieder vor dem gleichen Problem stand, beschloss die Große Koalition im Bundestag nach breiter öffentlicher Diskussion[10], dass Völkermord gar nicht und Mord erst nach 30 Jahren verjährt. 1979 wurde die Verjährung für Mord schließlich ganz abgeschafft (§ 78 I StGB). Totschlag unterliegt hingegen weiterhin der Verjährung (Verjährungsfrist: 20 Jahre (§ 78 II StGB)).

Mord und Völkermord sowie (völkerrechtlich relevante) Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen folglich weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung („Mord verjährt nie“). Laufende Verfahren werden bei Tod des Täters lediglich strafrechtlich dauerhaft gehemmt (umgangssprachlich: vorläufig eingestellt), damit jederzeit wegen einer eventuellen Mittäterschaft Dritter weiterermittelt werden kann.

In der Deutschen Demokratischen Republik wurde mit Inkrafttreten des StGB-DDR im Jahr 1968 die Verjährung für Mord auf 25 Jahre angehoben. Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen verjährten jedoch nicht (§ 84 StGB-DDR).

Siehe auch: Verjährungsdebatte

Versuchter Mord

Ein Versuch des Mordes kann in zwei Varianten vorliegen:[11] Zum einen, wenn ein Täter mindestens dazu ansetzt, einen Menschen in der Form des Mordes zu töten und das Opfer jedoch überlebt (oder aus einem anderen Grunde die Vollendung unterbleibt z. B. das Opfer aus einem völlig unabhängigen Grunde stirbt). Zum anderen wenn (gemessen an der irrigen Vorstellung des Täters von der Wirklichkeit bei der vollendeten oder versuchten Tötung) nach dem Gesetz Mordmerkmale vorliegen würden (Unterfall des sogenannten umgekehrten Tatbestandsirrtums).

Da der Mord nach seiner Strafandrohung ein Verbrechen ist, ist der versuchte Mord strafbar. Nach der allgemeinen Regel des § 23 Abs. 2 StGB kann die Strafe für den versuchten Mord gemildert werden. Bei Anwendung dieser Milderung wird ein versuchter Mord mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren bestraft (§ 49 Abs. 1 Nummer 1 StGB). Ansonsten wird versuchter Mord mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.

Der Versuch des Mordes verjährt nach ganz herrschender Meinung ebenso wenig wie der vollendete Mord (vgl. § 78 Abs. 2 StGB).[12]

Prozessuales

Zuständiges Gericht erster Instanz ist die Große Strafkammer des Landgerichts als „Schwurgericht“, in Jugendstrafverfahren die Große Jugendkammer des Landgerichts. Rechtsmittel gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof.

Reformbedarf

Wegen der starren Kasuistik im Bereich der Tötungsdelikte wird allgemein kritisiert, dass die Regelung der Tötungsdelikte im Strafgesetzbuch den Anforderungen an Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit nicht mehr genügt. Mit dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz wurden 1998 einzelne Tötungsdelikte neu gefasst. Eine grundlegende Reform, die zunächst von der Bundesregierung geplant war, wurde jedoch nicht verwirklicht.[13]

Schweiz

Das Schweizer Strafrecht kennt für vorsätzliche Tötungsdelikte eine Dreiteilung: Neben dem Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111) gibt es den qualifizierten Tatbestand Mord (Art. 112) sowie den privilegierten Tatbestand Totschlag (Art. 113).

Die Mordqualifikation ist wie folgt umschrieben: „Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.“ Es finden sich also – wie im deutschen Recht – die niederen Beweggründe, die besonders schwerwiegende Weise der Tatbegehung und der besonders verwerfliche Zweck der Tat wieder. Allerdings benennt das Gesetz nicht fest umrissene Mordmerkmale, sondern lässt dem Gericht bei der Qualifikation einen Ermessensspielraum. Weiterhin ist die lebenslange Freiheitsstrafe nicht zwingend, sondern der Strafrahmen reicht von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu lebenslänglich. In der Praxis wird denn auch die lebenslängliche Freiheitsstrafe sehr selten verhängt.

Als Totschlag gilt eine Tötung, die „in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung“ erfolgt. Damit kann also nicht nur die Affekttat privilegiert werden (heftige Gemütsbewegung), sondern auch eine geplante Tat, die aus einer – subjektiv – ausweglosen Situation erfolgt, kann Totschlag sein (unter grosser seelischer Belastung). Wichtig ist dabei aber, dass die Gemütsbewegung entschuldbar sein muss, die blosse Nachvollziehbarkeit reicht nicht. Der Strafrahmen für Totschlag beträgt Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren.

Der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung liegt dann vor, wenn die Tat weder Mord noch Totschlag ist, also gewissermassen dazwischen fällt. Die Abgrenzung ist in der Praxis notorisch schwierig. Vorsätzliche Tötung wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren bestraft.

Daneben sind in der Schweiz folgende Tötungsvarianten in speziellen Artikeln geregelt: Tötung auf Verlangen (Art. 114), Verleitung zum Selbstmord (Art. 115) und Kindstötung (Art. 116) als Vorsatzdelikte sowie die fahrlässige Tötung (Art. 117). Beihilfe zum Selbstmord ist in der Schweiz nur strafbar, wenn sie aus selbstsüchtigen Gründen erfolgt.

Anders als in Deutschland und in Österreich unterliegt in der Schweiz der Mord der Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (Artikel 97 StGB). Lediglich Völkermord (Art. 264) verjährt nicht.

Österreich

§ 75 des StGB lautet:

„Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

Mord ist nach österreichischem Recht jede vorsätzliche Tötung. Der Täter muss es nach der Vorsatzdefinition des StGB zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass seine Handlung (bzw. unter weiteren Voraussetzungen auch sein Unterlassen) zum Tod eines Menschen führt.

Eine Beschränkung auf bestimmte besonders verwerfliche Motive des Täters, wie in Deutschland oder der Schweiz, ist dem österreichischen Recht fremd: Auch derjenige, der beispielsweise aus „Mordlust“ oder „heimtückisch“ einen Menschen tötet, ist „nur“ nach § 75 StGB strafbar. Mord ist somit das exklusive vorsätzliche Tötungsdelikt des österreichischen Strafrechts.

Neben anderen Erschwerungsgründen können besonders verwerfliche Beweggründe die zu verhängende Strafe verschärfen.

Die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung geben – neben und in deren Konkretisierung den besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründen (§§ 33 und 34 StGB) – dem Gericht die Möglichkeit, nach den Erfordernissen des Einzelfalles eine schuld-, tat- und täterangemessene Strafe zu verhängen; es ist daher nicht möglich, Fallgruppen zu bilden, in denen jedenfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen wäre.

Das österreichische Strafrecht enthält für das Strafmaß besondere Mildungsmöglichkeiten. § 41 Abs 1 Z 1 StGB erlaubt dem Richter, in minder schweren Fällen das Strafmaß bis auf Freiheitsstrafe von einem Jahr zu mildern. [2] Diese weite Möglichkeit richterlicher Strafmilderung ist eine Besonderheit des österreichischen Rechts.

Unter „Totschlag“ (§ 76 StGB) ist in Österreich dagegen ein „Mord“ (also eine vorsätzliche Tötung) zu verstehen, zu dem sich der Täter in einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung hinreißen lässt. Totschlag ist eine sogenannte Privilegierung des Mordes, das Delikt wird milder bestraft (fünf bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) als Mord.

Als Vorsatzdelikt kann Mord nach österreichischem Recht auch versucht (§ 15 StGB) werden, als Erfolgsdelikt kann Mord durch Unterlassung (§ 2 StGB) begangen werden, eine Beteiligung (§ 12 StGB) daran ist ebenso möglich.

Über dieses Delikt ist bei Erwachsenen ausschließlich im Geschworenenverfahren zu entscheiden, bei Jugendlichen (14 bis 18 Jahren) – wenn sie zur Zeit der Begehung unter 16 Jahren alt waren – im Schöffenverfahren. Somit entscheiden im ersten Fall acht – rechtsunkundige – Geschworene allein über die Schuld des Täters, im Fall eines Schuldspruchs entscheiden diese gemeinsam mit drei Berufsrichtern über die zu verhängende Strafe. Im Schöffenverfahren entscheiden zwei Berufsrichter und zwei – rechtsunkundige – Laienrichter gemeinsam über Schuld und Strafe. Der Mord ist wie in Deutschland unverjährbar. Allerdings ist nach Ablauf von 20 Jahren die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ausgeschlossen. An deren Stelle tritt eine Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren (§ 57 Abs 1 StGB).

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich ist Mord (murder) definiert als „… killing with intention …“ (dt.: „Beabsichtigte Tötung“) und somit einer Tötung durch Überlegung gleichzusetzen. Der Straftatbestand rührt aus den Anfangszeiten einer gefestigten Rechtsprechung des Common Law her.

So ist aus dem 13. Jahrhundert ein Tatbestand mit dem Wortlaut Where a man of sound memory and age of discretion, unlawfully killeth within any country of the realm any reasonable creature under the Kings peace with malice afore thought so that the wounded party shall die of the wound or hurt (within a year and a day of the same) überliefert. (dt.: Wenn ein Mann von klarem Verstand und im einsichtsfähigen Alter – d. h. wohl strafmündig – innerhalb des Königreiches eine vernunftfähige Kreatur unter dem königlichen Frieden mit böswilliger Vorbedacht unrechtmäßig tötet, so dass die verwundete Partei nach Jahr und Tag – das heißt nach Ablauf eines Jahres zuzüglich gegebenenfalls geltender Rechtsfristen – an ihrer Wunde oder Verletzung stirbt…).

Nach dem Homicide Act 1957/1987, der inzwischen nicht nur für England und Wales, sondern auch für Nordirland, die Isle of Man und mit Abstrichen für Schottland gilt, ist die Rechtsfolge zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe (life imprisonment). Eine besondere Strenge erhält die Regelung dadurch, dass schon „intent to cause grievous bodily harm“ (dt.: „Vorsatz, erheblichen körperlichen Schaden zuzufügen“) für eine Verurteilung wegen Mordes ausreichend ist.

Osteuropa

Die osteuropäischen Gesetze sind nach dem Umbruch aus dem sozialistischen System in liberale Fassungen überführt worden, die sich teilweise an die Dogmatik des deutschen Strafrechts anlehnen, andererseits auch Anleihen an die romanischen Fassungen suchen.

Bedeutung

Durch die hervorgehobene Stellung des Mordes als Vernichtung eines Menschenlebens als verwerflichste Handlung ist in allen Strafrechtssystemen Europas auch die schwerste Strafandrohung vorgesehen. Selten einmal (z. B. Österreich) wird ein schwereres Strafmaß für den Völkermord vorgesehen. Da sämtliche Staaten Europas dem Europarat angehören (bis auf Weißrussland), ist die Todesstrafe in fast allen europäischen Ländern abgeschafft (6. und 13. Fakultativprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)). Nur wenige Länder haben bereits die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft (z. B. Portugal und Kroatien). Die lebenslange Freiheitsstrafe entspricht kaum der Rechtswirklichkeit. In England wird nach einer Studie die lebenslange Freiheitsstrafe durchschnittlich 9 Jahre vollstreckt, während in Deutschland im Mittel 21 Jahre vollstreckt werden.

Polizei, Kriminologie und Kriminalistik

Aus kriminologischer Sicht stellt sich der Mord als besonders interessantes Delikt dar. Der Mord ist in der Regel als Nahraumdelikt eine Beziehungstat, insbesondere diese Beziehung ist Teil umfangreicher Untersuchungen. Daneben ist aus psychologischer Sicht ein hervorhebenswerter Aspekt das Sinken der Hemmschwelle, einen anderen Menschen zu töten.

Aus kriminalistischer Sichtweise bietet der Mord ebenfalls zahlreiche Herausforderungen: Der Todesfall muss zunächst überhaupt als unnatürlicher Todesfall und zudem noch als Mord im rechtlichen Sinne zu qualifizieren sein. Dies scheitert schon häufig an einer mangelhafter Leichenschau oder an unerfahrenen Kriminalbeamten am Tatort.

Die polizeiliche Aufklärung besorgt eine Mordkommission der Kriminalpolizei.

Kriminalstatistik

In der Kriminalstatistik werden zurzeit immer weniger vorsätzlich vollendete Tötungsdelikte registriert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es ein Dunkelfeld für Mord und Totschlag gibt. Die Statistik bezieht sich naturgemäß nur auf die als solche erkannten Morde. Dass viele Tötungsdelikte nicht erkannt werden, liegt unter anderem daran, dass die meisten Todesfälle durch den Hausarzt begutachtet werden und nicht durch einen ausgebildeten Rechtsmediziner. Weiter ist zu beachten, dass die Statistik auch dadurch verzerrt wird, dass der polizeiliche Tatvorwurf nicht identisch mit der juristischen Wertung sein muss. Die fallbezogene Häufigkeit des Morddeliktes (vollendet und versucht) pro 100.000 Einwohner im Erfassungsgebiet sank im Zeitraum von 1987 bis 2007 von 1,6 auf 0,9. „Schusswaffe dabei“ bedeutet lediglich, dass eine Schusswaffe durch den Täter geführt wurde. Abgefeuerte Schüsse schwankten zwischen 237 (1996) und 81 (2007).

Mordstatistik in der Bundesrepublik Deutschland[14]
Jahr Fälle (einschl. Versuchte) Versuchte Fälle Schusswaffe dabei Aufklärung Anzahl Opfer insgesamt Anzahl Opfer, vollendete Morde
1994 1.146 547 (= 47,7 %) 220 88,5 % 1.396 662
1995 1.207 602 (= 49,9 %) 226 89,7 % 1.394 655
1996 1.184 563 (= 47,6 %) 237 88,2 % 1.441 720
1997 1.036 500 (= 48,3 %) 229 92,8 % 1.148 583
1998 903 451 (= 49,9 %) 196 93,2 % 1.023 498
1999 962 480 (= 49,9 %) 206 93,0 % 1.085 521
2000 930 476 (= 51,2 %) 170 94,7 % 1.108 497
2001 860 436 (= 50,7 %) 181 94,1 % 996 464
2002 873 452 (= 51,8 %) 138 96,7 % 989 449
2003 829 435 (= 52,5 %) 140 95,2 % 921 422
2004 792 432 (= 54,5 %) 104 96,5 % 907 399
2005 794 407 (= 51,3 %) 119 95,8 % 891 413
2006 818 484 (= 59,2 %) 101 95,2 % 983 375
2007 734 420 (= 57,2 %) 91 97,3 % 884 339

Literatur

  • Johann Glatzel: Mord und Totschlag. Tötungshandlungen als Beziehungsdelikte, Heidelberg 1987, ISBN 3-7832-0386-4
  • Günter Heine: Mord und Mordtatbestand … Goltdammer's Archiv für Strafrecht 2000, S. 303–319.
  • Arnd Hüneke: Der Mordtatbestand im Vergleich zu anderen europäischen Normierungen. Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, Hannover 2003.
  • Dirk Lange: Die politisch motivierte Tötung, Frankfurt am Main 2007, ISBN 3-631-56656-5.
  • Heidi Möller: Menschen, die getötet haben, Tiefenhermeneutische Analysen von Tötungsdelinquenten, Opladen 1996, ISBN 3-531-12821-3.
  • Bernd Müssig: Mord und Totschlag: Vorüberlegungen zu einem Differenzierungsansatz …, Köln 2005, ISBN 3-452-25956-0
  • Sabine Rückert: Tote haben keine Lobby. Die Dunkelziffer der vertuschten Morde. EconUllsteinList (utb 36323), München 2000, ISBN 3-548-36323-7.
  • Michael Sommer (Hg.): Politische Morde. Vom Altertum bis zur Gegenwart. Darmstadt 2005, ISBN 3-534-18518-8.
  • Steffen Stern: Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Heidelberg 2005, ISBN 3-8114-1911-0.
  • Sven Thomas: Die Geschichte des Mordparagraphen. Eine normgenetische Untersuchung. Dissertation 1985.
  • <ohne Verfasser>: Mörderinnen im Film/Frauenfilminitiative. Elefanten Press, Berlin 1992, ISBN 3-88520-447-9

Siehe auch

Dokumentarfilme

  • Blind Spot: Murder by Women, Ein Film von Irving Saraf, Allie Light and Julia Hilder, 2000
  • Aileen: Life and Death of a Serial Killer, Regie: Nick Broomfield, 2003, von Amnesty International ausgezeichneter Dokumentarfilm

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BGH, Beschluss vom 10.01.2006, Az.: 5 StR 341/05, unter III. 2. = S. 19 ff. des anonymisierten Originalbeschlusses .
  2. BVerfGE 45, 267; BVerfGE 54, 112
  3. Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch. 54. A. § 211 Rn 6.
  4. Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch. 54. A. § 211 Rn 7.
  5. Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch. 54. A. § 211 Rn 8, 8c.
  6. Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch. 54. A. § 211 Rn 9ff.
  7. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bs009385.html
  8. vgl. BGH-Urteil vom 06.07.2000 – 5 StR 629/99 und BVerfG-Beschluss vom 30.11.2000 – 2 BvR 1473/00
  9. § 1 StrVerjFrG; vgl. BVerfGE 25, 269
  10. Deutsches Historisches Museum: Verjährungsdebatte
  11. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 54. Auflage, München 2007 (ISBN 978-3-406-55477-3), § 211 Rn. 35.
  12. Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Auflage, München 2004 (ISBN 3-406-52295-5), § 78 Rn. 6.
  13. Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch. 54. A. Vor § 211 Rn 1.
  14. http://www.bka.de/pks/index.html Tabellen 01 und 91
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