§ 201 StGB

§ 201 StGB
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Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß § 201 des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Inhaltsverzeichnis

Wortlaut

Der Wortlaut des § 201 StGB lautet:

  • (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
    • 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
    • 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
  • (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
    • 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
    • 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

  • (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
  • (4) Der Versuch ist strafbar.
  • (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden

Tatbestand

Tathandlungen sind sowohl das Aufnehmen, das Vorspielen als auch das Zugänglichmachen einer so hergestellten Aufnahme. Diese Regelung dient dazu, die Unbefangenheit des Wortes zu sichern. Geschützt wird das nicht-öffentlich, d.h. das nicht über einen kleineren, durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinaus wahrnehmbare Wort, d.h. die gesprochene Gedankenäußerung (nicht auch Gesang, Deklamation eines fremden Textes, Instrumentalmusik) eines beliebigen anderen (auch des Ehegatten, eines Kindes, eines Lehrers während des Unterrichts, eines Geisteskranken), wobei es gleichgültig ist, ob er gerade spricht oder das Wort etwa auf einem privaten Tonträger aufgenommen ist; ob er über Telefon oder nicht-öffentlichen Funk, gegenüber einem anderen spricht oder ein Selbstgespräch führt. Jedes in dienstlichen oder beruflichen Zusammenhängen gesprochene Wort gilt als nicht-öffentlich. [1]

Quellen

  1. Michael Giesecke, Juristische Aspekte des § 201 StGB, Uni Erfurt, [1]

Siehe auch

Weblinks

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