- Öst UrhG
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Das österreichische Urheberrechtsgesetz schützt das geistige Eigentum[1] der Urheber im weiteren Sinn und macht diesen Schutz „gerichtlich durchsetzbar“.[2]
Inhaltsverzeichnis
Aufbau des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes
Das Österreichische Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Hauptstücken: [1]
- I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst. (§§ 1–65)
- II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte. (§§ 67–80)
- III. Hauptsück: Rechtsdurchsetzung. (§§ 81–93)
- IV. Hauptstück: Anwendungsbereich des Gesetzes:' (§§ 94–100)
- V. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen: (§§ 101–114)
In seinem Mittelpunkt steht das erste Hauptstück.
Der im „Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)“ [3] – abgekürzt UrhG – enthaltene Kurztitel „Urheberrechtsgesetz“ bezieht sich auf das Urheberrecht im weiteren Sinn. Er umfasst sowohl die im ersten Hauptstück behandelten Bestimmungen über das Urheberrecht im engeren Sinn als auch die im zweiten Hauptstück für die verwandten Schutzrechte geltenden Regelungen.[4]
Wie schon ihr Namen sagt, sind die verwandten Schutzrechte keine Urheberrechte. Sie stehen jedoch mit diesen in einem engen „verwandtschaftlichen“ Vehältnis, das auch den Aufbau des zweiten Hauptstückes beeinflusst. Er beschränkt sich auf die Sonderheiten und verlinkt im Übrigen seine Bestimmungen mit denen des ersten Hauptstücks. Seine Kenntnis ist dadurch die unabdingbare Voraussetzung zum Verständnis des Gesetzes und zur richtigen Auslegung seiner einzelnen Regelungen.
I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.
Erklärung zentraler Begriffe.
- Begriff:
Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ″sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst." [* 1]
Schöpfung:
- Bloße Ideen werden durch das Urheberrecht nicht geschützt. Sie können von anderen aufgegriffen, weitergeführt und ausgeführt werden; [5] Geformte Gedanken werden erst geschützt, wenn sie in die Außenwelt treten; Nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz ist es nicht erforderlich, dass sie auf einem materiellen Träger (z. B. Papier) festgelegt werden: Es genügt, wenn sie in einer Weise geäußert werden, in der ein anderer – ″zumindest theoretisch – Kenntnis genommen haben kann″; [6] Geschützt werden nur Schöpfungen, die einer der vier aufgezählten Werkkategorien zugehören; [7] Die Schöpfung ist ein Realakt: Ein Werk entsteht dadurch, dass es geschaffen wird; Sie kann darum auch von Unmündigen erfolgen und benötigt keinerlei staatliche Anerkennung. [8]
Eigentümliche geistige Schöpfung:
- Damit einer Schöpfung Werkscharakter zukommt, muss sie die Kreativität, also die geistige Schöpfungskraft eines Menschen zur Grundlage haben; [9] Diese Voraussetzung erfüllt nur ″eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt″; [10] Die Schutzvoraussetzungen sind für alle vier Werkskategorien gleich;[11] Für die Wertung kommt der Eigentümlichkeit (Individualität) eine besondere Bedeutung zu;[12] ″Werke an der unteren Grenze″ der Schutzwürdigkeit ″werden als ‚Kleine Münze’ bezeichnet.″ [13]
Schutz von Werkteilen
- Die herrschende Meinung geht davon aus, "dass … jeder Teil nur dann geschützt ist, wenn er als solcher eine ‚eigentümliche geistige Schöpfung‘ ist. Das Urheberrecht wird nur verletzt, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente übernommen werden“; [14] „Auch der belanglose Teil kann als solcher geschützt sein, wenn er nur eine ‚eigentümliche geistige Schöpfung‘ ist“; [15] Es kann „vorkommen, das (Sic!) ein Werk aus mehreren Teilen besteht, keinem dieser Teile, wohl aber der Gesamtzusammenstellung Schutz zukommt, so bspw bei sog ‚Assemblagen‘ … “ [16]
- Begriff:
- Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.[* 2]
Vorbemerkung:
- International gibt es keinen einheitlichen Urheberbegriff;[17] Das österreichische Urheberrecht geht vom Schöpfungsprinzip aus;[18] Durch das Schöpfungsprinzip wird „der Anwendungsbereich des Urheberrechts auf das menschliche Schaffen“ eingeschränkt und „gleichzeitig“ der „Anküpfungspunkt für den öriginären Rechtserwerb“ gebildet.[19]
Schöpfungsprinzip:
- Weil nur natürliche Personen Werke schaffen können, können auch nur sie Urheberschaft begründen; Die Urheberschaft selbst entsteht unmittelbar und zwangsläufig mit dem Schöpfungsakt;[20] Miturheberschaft ist möglch. [* 3]
Mit der Urheberschaft verbundene Rechte:
- Gleichzeitig mit der Urheberschaft werden die dem Urheber vorbehaltene Vermögens-und Persönlichkeitsrechte erworben, die eine untrennbare Einheit bilden [21] und im Abschnitt „Das Urheberrecht“ behandelt werden. / Einschränkungen dieses Rechtes erfolgen durch die Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die Sondervorschriften für Computerprogramme, die Sondervorschriften für Datenbankwerke [22] sowie durch die im Abschnitt „Beschränkungen der Verwertungsrechte“ namentlich angeführten Ausnahmeregelungen.
Übertragung des Urheberrechtes:
- Das Urheberrecht kann nur von Todeswegen übertragen werden.[23] / Ansonsten ist es unübertragbar.[* 4] / Die den Urheber betreffenden gesetzlichen Bestimmungen gelten mit wenigen Ausnahmen auch für jene, denen das Urheberrecht übertragen wurde.[* 5]
- Begriff:
Das Urheberrecht ist die Summe aller ausschließlich dem Urheber zukommender Rechte.
Zum Begriff:
- Der Begriff „Urheberrecht“ hat eine zweifache Bedeutung. Einerseits bezeichnet er die Summe aller rechtlichen Bestimmungen, die das geistige Eigentum des Urhebers schützen, und anderseits die dem Urheber auf Grund seines geistigen Eigentums zukommenden Rechte. Die unter dem Wort „Urheberrecht“ zusammengefassten Gesetze regeln und schützen somit die unter dem Begriff „Urheberrecht“ zusammengefassten Eigentumsrechte des Urhebers. Dass das geistige Eigentum ein wahres Eigentum ist wie jedes andere auch, wird in der Praxis häufig übersehen und nur unter dem Gesichtspunkt einzelner Rechte betrachtet. [24]
- Auf Grund des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes ist das Urheberrecht ein unveräußerliches Eigentumsrecht, das nur im Todesfall übertragen werden kann. [* 6] Es schützt sowohl die geistigen als auch die finanziellen Interessen des Urhebers.
Ausschließlich dem Urheber zukommende Rechte:
Verwertungsrechte:
Schutz geistiger Interessen:
- Die geistigen Interessen des Urhebers werden durch das „Urheber Persönlichkeitsrecht“ gewahrt. Damit wird die untrennbare Verbindung zwischen Urheber und seinem Werk bezeichnet: Das Werk ist ja sein „geistiges Kind“.[25]
- Das „Urheber Persönlichkeitsrecht“ umfasst das „Urheber Persönlichkeitsrecht im engeren Sinn“ und das „Urheber Persönlichkeitsrecht im weiteren Sinn“. Zum ersteren gehören der Schutz der Urheberschaft,[* 7] das Recht, die Urheberbezeichnung des Werkes festzulegen[* 8] und der Schutz vor unbefugter Veränderung des Werkes[* 9] und seines Titels.[* 10] Das Urheber Persönlichkeitsrecht im weiteren Sinn" kann nicht scharf umrissen werden.[26]
- In der heute vertretenen „monostischen Theorie“ sind die geistigen und finanziellen Interessen des Urhebers zu einem Recht mit doppelter Funktion verbunden.[27] Diese doppelte Funktion haftet dem gesamten Urheberrecht an, also auch den durch das Urheber Persönlichkeitsrecht erfassten Sachverhalte.
- Das Urheberrechtsgesetz enthält die dem Urheber ausschließlich vorbehaltenen Rechte. Das Motiv, warum der Urheber von ihnen Gebrauch oder nicht Gebrauch macht, kann ein geistiges Interesse und/oder ein finanzielles sein. Beispiele: Ein Künstler kann die Zustimmung zur Verwendung seines Werkes als Hintergrund eines Werbeplakates wegen eines zu geringen Preises verweigern oder weil ihm sein Werk dafür zu schade ist. Ein Schriftsteller kann seine Namensnennung unterlassen, weil er anonym bleiben will oder weil er daraus einen finanziellen Nutzen erlangt (Ghostwriter).
- Neben der beschränkten Übertragungsmöglichkeit des Urheberrechts, den Verwertungsrechten und den Persönlichkeitsrechten im engeren Sinn enthält das Urheberrechtsgesetz noch folgende die Interessen des Urhebers betreffende Bestimmungen: Das Zutrittsrecht zu sich in fremden Besith befindlichen Werken,[* 11] Regelungen über die Vergabe von Werknutzungsbewilligungen und Werknutzungsrechten,[* 12] Exekutionsbeschränkungen,[* 13] Bestimmungen zum Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen [* 14] und zum Titelschutz[* 15]. [28]
Verwertungsrechte
1. Unter der Bezeichnung „Verwertungsrechte“ werden im § 14 folgende dem Urheber ausschließlich vorbehaltene Rechte angeführt:
Die Verwertungsrechte: [* 16];
- Der Urheber hat das Monopol, durch die Vergabe von Werknutzungsrechten und Werknutzungsbewilligungen anderen Nutzungsrechte einzuräumen; Dadurch hat er es in der Hand, seine geistigen und materiellen Interessen eigenständig wahrzunehmen.
- Die Verwertungsrechte werden im Gesetz abschließend (taxativ) aufgezählt;[29]
Das Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht:
- Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung hat an seiner Arbeit ein selbständiges Urheberrecht.[* 17] Die Ausübung der ihm deswegen zustehenden Verwertungsrechte ist jedoch nur gestattet, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu erteilt; Dieser Vorbehalt wird als „Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht“ bezeichnet.[* 18]
Die öffentliche Mitteilung des Inhalts:
- Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.[* 19]
2. Allgemeine Hinweise zu den Verwertungsrechten:
Körperliche und unkörperliche Verwertungsarten:
Ein Werk kann auf einem körperlich greifbaren Material (z. B. Papier, Diskette, Hauswand) festgehalten, für Auge und/oder Ohr wahrnehmbar und von einem Computer abrufbar gemacht werden. Unter Bedachtnahme auf die in den einzelnen Verwertungsrechten zusätzlich enthaltenen Bestimmungen, können die Inhalte der Verwertungsrechte wie folgt eingeteilt werden:[30]
- Regelungen, die sich auf die körperliche Verwertung beziehen:
- Zu ihnen gehören das Vervielfältigungsrecht / das Verbreitungsrecht / sowie das Vermieten und Verleihen. Das Vervielfältigungsrecht bezient sich auf die Herstellung körperlicher Vervielfältigungsstücke des Werkes, die anderen drei auf die Nutzung von Werkstücken.
- Regelungen, die sich auf die unkörperliche Wiedergabe beziehen:
- Zu ihnen gehören das Senderecht /das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht / das Zurverfügungsstellungsrecht.
- Regelungen, die sich auf einen bloßen Geldanspruch beziehen:
- Zu ihnen gehört das Folgerecht. / Die von den Verwertungsgesellschaften geltend zu machenden Vergütungsansprüche, z. B. für das Verleihen von Werkstücken, gehören sachlich zum jeweiligen betroffenen Verwertungsrecht.
Selbständige und voneinander unabhängige Rechte
„Die einzelnen dem Urheber gesetzlich garantierten Verwertungsrechte sind selbständige und voneinander unabhängige Rechte;“ [31]
- Beispiel:
- Wer ohne Genehmigung ein fremdes Werk von der Website eines anderen auf seine Website zum Abrufen bereitstellt, verstößt gegen das Vervielfältigungsrecht und gegen das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht.[32]
Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht [A 1]
Bei der Werknutzungsbewilligung "erlaubt" der Urheber anderen, eines oder mehrere der ihm vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Seine eigenen Rechte werden dadurch nicht eingeschränkt. Darum ist es auch möglich, verschiedenen Personen und Rechtsträgern die gleiche Werknutzungsbewilligung zu erteilen.
- Beispiel:
- A will eine geschützte Melodie als Klingelton verwenden. Der Urheber erlaubt es ihm. Dann kommt B und später C mit demselben Begehren und der Urheber stimmt auch bei ihnen zu. Bei D wird es ihm zu viel und er verweigert seine Zustimmung. A bis C benützen den Klingelton weiterhin zu Recht, D ist eine solche Benützung verboten.
Beim Werknutzungsrecht erhält ein anderer das ausschließliche Recht, eines oder mehrere der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Dadurch werden auch die Rechte des Urhebers eingeschränkt. Der zur Einräumung bzw. Übertragung abgeschlossene Werknutzungsvertrag ist für alle Vertragsparteien bindend.
- Beispiel:
- A will eine geschützte Melodie als Klingelton verwerten. Der Urheber räumt ihm am 15. Februar die dazu benötigten Werknutzungsrechte ein.
- a. Wenn nun B und später C mit demselben Begehren an ihn herantreten, muss er sie an A verweisen. Er selbst hat ja die Rechte an A übertragen.
- b. Der Urheber der besagten Melodie möchte nach dem 15. Februar diese auf seinem eigenen Handy als Klingelton verwenden. Da er die Rechte an A übertragen hat, muss auch er von A die Genehmigung dazu einholen.
- c. Dem Urheber fällt eine bessere Variation der Melodie ein. Da diese eine Bearbeitung der ursprünglichen ist, kann er für die Verwendung der Variation als Klingelton ohne Zustimmung von A keine Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechte vergeben.
- d. Bereits am 1. Februar hat der Urheber seinem Neffen N erlaubt, die Melodie als Klingelton zu verwenden. Weil der Vertrag mit A erst am 15. Februar abgeschlossen wurde, kann A dem Neffen N die Verwendung der Melodie als Klingelton nur verbieten, wenn dies im Werknutzungsvertrag vereinbart wurde. [33]
Werknutzungsverträge [A 2]
Werknutzungsverträge sind Verträgen, mit denen Werknutzungsrechte eingeräumt werden. [* 20] Soweit sich aus dem Urheberrechtsgesetz nichts anderes ergibt, gelten für sie die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechts. [34]
- Die Einräumung eines Werknutzungsrechtes wirkt auch gegenüber den Urheber. Soweit das eingeräumte Werknutzungsrecht reicht, erhält er für die Benützung seines Werkes die Rechtsstellung eines Dritten.
- Urheber und Inhaber des Verwertungsrechts haben jeweils das eigenständige Recht, Urheberrechtsverletzungen gerichtlich zu verfolgen.
- Mit dem Erlöschen des Werknutzungsrechtes "erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft". [* 21]
- Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind vor dem Abschluss des Werknutzungsvertrages erteilte Werknutzungsbewilligungen auch für den Inhaber der Werknutzungsrechte verbindlich. [35]
3. Die einzelnen Verwertungsrechte:
Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht
'Öffentliche Mitteilung des Inhalts
Vervielfältigungsrecht (§ 15)
Verbreitungsrecht(§ 16)
Wichtige Begriffe:
- Werkstück: Originalwerk „oder“ körperliche „Kopien desselben.“[36]
- Feilhalten: Das öffentliche Anbieten von Werkstücken.[37]
- Inverkehrbringen: Jemandem die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über ein Werkstück einräumen, insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten. [38]
- Erschöpfungsprinzip: Das Verbreitungsrecht des Urhebers an einem bestimmten Werkstück endet, sobald jemand mit Einwilligung des Berechtigten[39] an ihm Eigentum erworben hat.
- Ausnahmen vom Erschöpfungsprinzip: Wenn die Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet (z. B. USA) erteilt wurde, darf das Werkstück nicht in einem anderen Gebiet (z. B. Japan) verbreitet werden. * Das Verbreitungsrecht erlischt nicht bei Weitergabe eines Werkstückes durch den Urheber, z. B. durch Schenkung, mit der Vereinbarung, dass das Werk in der Privatsphäre des Empfängers bleiben soll.[40]
- Einschränkungen des Erschöpfungsprinzips: Das Verbreitungsrecht für Vermieten bleibt aufrecht, das für Verleihen ist an eine Vergütung gebunden, die nur von den Verwertungsgesellscaften eingefordert werden kann. * Details siehe § 16a „Vermieten und Verleihen“ * Bei der Weiterveräußerung von Originalen eines Werkes der Künste kann dem Urheber einen Vergütungsanspruch zustehen. Details vgl. „Folgerecht“.
- Europäisches Erschöpfungsprinzip:[41] Der EWR-Raum ist ein einheitliches Gebiet. Das Verbreitungsrecht und das Erschöpfungsprinzip kann nicht auf Teilstaaten oder andere Teilgebiete eingeschränkt werden.
- Ausnahmen vom Europäischen Erschöpfungsprinzip: Bei Vorliegen besonderer, rechtfertigender Gründe, wie z. B. bei Datenträger mit Schulversionen für Software.[42]
- Zugehör Vgl. dazu RIS § 294 ABGB.
Vermieten und Verleihen (§ 16a)
Folgerecht (§ 16b)
Senderecht (§ 17ff)
6. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 18)
7. Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a)
Weiterführende Links
- ↑ Werkkategorien: Werke der Literatur, Werke der Tonkunst, Werke der bildenden Künste und Werke der Filmkunst. (§ 1. Abs. 1)
- ↑ Begriff Urheber: (§ 10. Abs. 1)
- ↑ Miturheberschaft: (§ 11)
- ↑ Eingeschränktes Übertragungsrecht des Urheberrechts: (§ 23)
- ↑ Anwendung der Bezeichnung „Urheber“ bei Übertragung des Urheberrechts: (§ 10. Abs.1)
- ↑ Übertragung des Urheberrechtes: (§ 23)
- ↑ Schutz der Urheberschaft: (§ 19)
- ↑ Urheberbezeichnung (§20)
- ↑ Werkschutz:(§ 21)
- ↑ Titelschutz: (§ 80)
- ↑ Pflichten des Besitzers eines Werkstückes:(§ 22)
- ↑ Werknutzungsbewilligungen uns Wrknutzungsrechte: (§ 24)
- ↑ Exekutionsbeschränkungen: (§ 25)
- ↑ Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen (§ 57)
- ↑ Titelschutz:(§ 80)
- ↑ Verwertungsrechte:(§ 14. Abs.1)
- ↑ Bearbeitungen: (§ 5. Abs.1)
- ↑ Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht (§ 14. Abs. 2)
- ↑ Öffetnliche Mitteilung des Werkes und seines Inhalts: (§ 14 Abs. 3)
- ↑ Werknutzungsverträge § 24/1 in Verbindung mit § 26
- ↑ Zu Ziffer 1 - 3 vgl. § 26
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. z. B. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [659]
- ↑ Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [660]
- ↑ BGBl 1936/111 in der Fassung BGBl I 2006/81 (UrhG-Nov. 2006)
- ↑ Zu den Begriffen Urheberrecht im engeren und im weiteren Sinn Vgl. auch: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [XLIX].
- ↑ Vgl. hiezu: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [85f]
- ↑ Vgl. hiezu: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [85f]
- ↑ Vgl. hiezu: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [99f]
- ↑ Vgl. hiezu: nderl in kucsko, urheber.recht (2008) [87]
- ↑ Vgl. hiezu die Ausführungen in: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [87–89]
- ↑ Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [89f] unter Bezugnahme auf die stRspr. Des OGH
- ↑ Also auch für die Werke der bildenden Künste. Vgl.dagegen die deutsche Rechtslage, dargestellt in Schöpfungshöhe
- ↑ Vgl. anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [91f]
- ↑ Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008)[92]
- ↑ Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [100]
- ↑ Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [100]
- ↑ Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [100]
- ↑ vgl: Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [186f]
- ↑ vgl: Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [186f]
- ↑ Rehbinder/Viganò, 3. Auflage. Art. 6 N 2 [Kommentierung]
- ↑ Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008) [186f]
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [354]
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [191f]
- ↑ Anders jedoch Art. 16 Schweizer Urheberrechtsgesetz
- ↑ Vgl. hiezu die Ausführungen in Gutman, Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU (NWV, BWV Wien /Berlin, 2003) Seite 33
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008)[318]
- ↑ Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [318]
- ↑ Vgl. Gutman, Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU (NWV, BWV Wien/Berlin, 2003) Seite 36
- ↑ vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [318]
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko. urheber.recht (2008) [216]
- ↑ Die folgende Darstellung erfolgt in Anlehnung an Rehbinder/Viganó, 3. Aufl., Art. 9 N 1[Kommentierung]
- ↑ OGH 26.01.1999, 4 Ob 345/98h-Radio Melody III
- ↑ Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [224)
- ↑ Beispiele vom Verfasser. Im Übrigen vgl. dazu die Ausführungen in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [357] und [361ff]
- ↑ Vgl. z.B. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1778
- ↑ § 24/2 öUrhG
- ↑ Vgl. Körperlicher „Werkbegriff“, aus Erläut. des Gesetzgebers, abgedruckt in Dillenz, ÖSGRUM 3, 69, zit. in Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [231]
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [231f und 575f]
- ↑ Vgl.OGH Rechtssatz, Rechtssatznummer RS0076899, GZ 4Ob317/60; 4Ob331/75; 4Ob80/98p; 4Ob124/07z; 4Ob83/08x Entscheidungsdatum 26.04.1960 Norm UrhG §16 UrhG §42b Abs3 Z1 Rechtssatz
- ↑ Urheber, Verleger usw.
- ↑ OGH Dokumenttyp Rechtssatz Rechtssatznummer RS0076905 Geschäftszahl 4Ob331/75 Entscheidungsdatum 09.09.1975 Norm UrhG §16 Abs1 UrhG §33 Abs2 Rechtssatz
- ↑ Vgl.Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [229]
- ↑ Vgl.Anderl in Kucsko, urheber.recht, (2008) [233]
Import aus Ersurf dir das Urheberrecht
- Autorennachweis siehe Diskussionsseite
Wichtige Hinweise
1. Wikipedia:Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung
2. Rechtshinweise.
- Obwohl der Artikel mit Sorgfalt verfasst und bearbeitet wurde, wird keine Gewähr für seine Richtigkeit übernommen. Beachten Sie bitte die für WIKIPEDIA Artikel bestehenden Rechtshinweise, [2] die einen integrierenden Bestandteil des Artikels bilden.
Siehe auch
Quellen
- Daniel Gutman: Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU, Dissertation, 2003, juridicum.at – Mit Rechtsvergleichen Zitiert: Gutman, Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU (NWV, BWV Wien/Berlin, 2003) Seite
- jusline Verwendet – soweit nichts anderes angegeben – für Links auf Gesetze und Gesetzesstellen. Die dort angefügten Kommentare sind jedoch nicht Inhalt der Zitate!
- Kucsko, Guido (Hrsg.), Anderl, Axel (Bearb.): Urheber.recht. systematischer Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, hrsg. von Guido Kucsko. Bearb. von Axel Anderl u. a., Manz, Wien, 2008, ISBN 978-3-214-00491-0 Zitiert: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [Seite] Anmerkung: Wird als Hauptkommentar verwendet.
- OGH, Oberster Gerichtshof, Rechtssätze, Justiz (OGH, OLG, LG, BG, AUSL) [3]
- Rehbinder, Manfred ; Viganó, Adriano; Uhlig, Karl-Peter (Mitarbeit); Haas, Lorenz (Mitarbeit); Rehbinder, Manfred ; Viganó, Adriano (Hrsg.): URG Kommentar : Urheberrecht / Manfred Rehbinder ; Adriano Viganó. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte mit ausführenden Verordnungen, Nebengesetzen, zwischenstaatlichen Verträgen (insbesondere WIPO- und TRIPS-Abkommen, RBÜ und Rom-Abkommen), weiteren Materialien sowie Sachregister. 3., neubearbeitete Auflage. Orell Füssli, Zürich 2008, ISBN 978-3-280-071434. Zitiert: Rehbinder /Viganó, 3. Aufl., Art. ...N ...[Kommentierung]
- Schöpfungshöhe
Weblinks
- Remus: [4]
- Urheberrechtsgesetz im RIS
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