Öffentliche Rede (Urheberrecht)

Öffentliche Rede (Urheberrecht)

Öffentliche Reden dürfen aufgrund von Schrankenbestimmungen des Urheberrechts unter bestimmten Umständen ohne Zustimmung des Urhebers (Redners) verwertet werden.

Inhaltsverzeichnis

Deutsche Rechtslage

Im deutschen Recht betrifft § 48 UrhG die Öffentlichen Reden.

(1) Zulässig ist
1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,
2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.
(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.

Zur Beschränkung auf Tagesfragen meint Melichar (in: Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage 1999, S. 769), sobald die Rede wissenschaftliche Bedeutung oder künstlerische Form erhalte, sei sie nicht frei. Absatz 1 gilt nur für die tagesaktuelle Berichterstattung, kann also keine Rechtfertigung darstellen, etwa eine Goebbels-Rede, die nicht im Reichstag gehalten wurde, in die Wikipedia einzustellen.

Die öffentlichen Verhandlungen in Absatz 2 betreffen insbesondere Parlamentsreden. Bei Gerichtsverhandlungen sind Sonderbestimmungen über die Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen zu beachten; mitstenographieren ist zulässig.

Reden nach Absatz 2 kommen grundsätzlich für die Nutzung in freien Projekten in Betracht. Da es aber rechtlich ungeklärt ist, ob sich die Ausnahmebestimmung nur auf den reinen Text oder auch auf das Ton- oder Bildmaterial bezieht, sollte man sicherheitshalber nur eigene Aufnahmen in freien Projekten verwenden oder aber die Zustimmung der Inhaber der Rechte (z.B. Rundfunkanstalten) einholen.

Es gelten das Änderungsverbot (§ 62 UrhG) und das Gebot der Quellenangabe (§ 63 UrhG). Gemäß § 62 Abs. 2 können Reden auch gekürzt wiedergegeben werden, wenn das der Benutzungszweck erfordert und keine sinnentstellende Wiedergabe vorliegt.

Österreich

§ 43 Abs. 1 öst UrhG schränkt die Nutzung von Reden auf den Zweck der Berichterstattung ein und verbietet in Abs. 3 die Aufnahme der bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Reden ohne Zustimmung des Urhebers. Somit ist die nach deutschem Recht gegebene Möglichkeit, erlaubtermaßen hergestellte eigene Aufnahmen z.B. von Parlamentsreden in freien Projekten zu verwerten, nach österreichischem Recht nicht gegeben.

Schweiz

Eine vergleichbare Sonderbestimmung für Reden gibt es in der Schweiz nicht. Allenfalls Art. 28 URG (Berichterstattung über aktuelle Ereignisse) käme in Betracht.

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