- Überwachungsbedürftige Anlage
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Als Teilmenge von Anlagen gehören überwachungsbedürftige Anlagen zu den Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Insofern gelten auch für sie die gemeinsamen Vorschriften von Abschnitt 2 der BetrSichV, falls diese Anlagen von Beschäftigten bei der Arbeit genutzt werden. Ansonsten sind insbesondere die Vorschriften des Abschnitts 3 der BetrSichV anzuwenden (dadurch ist auch der Schutz Dritter gewährleistet).
- Dampfkesselanlagen²
- Druckbehälteranlagen²
- Füllanlagen²
- Leitungen² unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Lageranlagen
- Füllstellen
- Tankstellen und Flugbetankungsanlagen
- Entleerstellen
² die Druckgeräte, innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte oder einfache Druckbehälter sind oder beinhalten
Für alle Anlagen gilt, dass alle Teile miterfasst sind, die zum sicheren Betrieb der Anlage erforderlich sind. Für Druckbehälteranlagen bedeutet dies beispielsweise, dass die vollständige Funktionseinheit aus Druckbehältern, Rohrleitungen, Ausrüstungsteilen sowie Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion besteht.
Das Schutzkonzept der BetrSichV sieht für überwachungsbedürftige Anlagen vor:
- Mindestanforderungen an die Beschaffenheit (soweit sie nicht bereits durch europ. Harmonisierungsrichtlinien wie Druckgeräterichtlinie, Aufzugsrichtlinie, ATEX-Produktrichtlinie gegeben sind)
- sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb
- "Stand der Technik" ist alleiniger Sicherheitsmaßstab
- geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen (z. B. Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen).
Für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen gibt es einen Erlaubnsivorbehalt, d. h. der Betreiber hat bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis zu beantragen.
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