ATEX

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ATEX ist ein weit verbreitetes Synonym für die ATEX-Leitlinien der Europäischen Union. Die Bezeichnung ATEX leitet sich aus der französischen Abkürzung für ATmosphère EXplosive ab. Die Direktive umfasst aktuell zwei Richtlinien auf dem Gebiet des Explosionsschutzes, nämlich die ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG und die ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG.

Inhaltsverzeichnis

Grundlegendes zu den ATEX-Direktiven

Die Europäische Union (EU) und ihre Vorgängerorganisationen (EG und EWG) haben mittlerweile zahlreiche Beschlüsse zur Harmonisierung des Europäischen Marktes auf den Weg gebracht, Hauptaufgabe ist es den freien, ungehinderten Warenverkehr innerhalb der EU zu gewährleisten. [1] Hierzu wurden zahlreiche unharmonisierte nationale Vorschriften vereinheitlicht und zusammengefasst und anschließend in Europäische Normen überführt. Die ATEX-Leitlinie ist eine solche Europäische Richtlinie und stammt aus dem Jahr 1994. Sie deckt Geräte und Schutzsysteme ab, welche in explosionsgefährdeten Bereichen Verwendung finden sollen[2].

Die ATEX-Leitlinien werden von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der europäischen Industrie, europäischen Normungsgremien (CEN, CENELEC) und sogenannten benannten Stellen (in Deutschland z. B.: BAM, PTB oder verschiedene TÜV)[3] ausgearbeitet.

Die ATEX-Richtlinien 94/9/EG [2] und 1999/92 richten sich an die EG-Mitgliedsstaaten. Diese sind somit verpflichtet, in ihrer nationalen Gesetzgebung mindestens die in der Richtlinie definierten Standards in nationales Recht umzusetzen.

ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG

Die ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG (auch inoffiziell als "ATEX 95" bezeichnet, wegen des relevanten Art. 95 des EG-Vertrages über den freien Warenverkehr) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen legt die Regeln für das Inverkehrbringen von Produkten fest, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Mit dieser Richtlinie wurden erstmalig auch die nicht-elektrischen Geräte mit einbezogen. So können z. B. drehende Kupplungen durch unzulässige hohe Erwärmung zu Zündgefahren führen.

Hauptzweck der Richtlinie ist der Schutz von Personen, die in explosionsgefährdeten Bereichen arbeiten oder die von Explosionen betroffen sein könnten. Die Richtlinie enthält in Anhang II die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die vom Hersteller zu beachten sind und durch entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen sind. Daneben ist die Beseitigung technischer Handelshemnisse ein wichtiger Erwägungsgrund.

Seit dem 30. Juni 2003 dürfen nur solche Geräte, Komponenten und Schutzsysteme für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in Verkehr gebracht werden, die der ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG entsprechen. Diese Europäische Richtlinie wurde in Deutschland durch die Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt.

Begriffserklärungen

  • Geräte und Komponenten
    • Als „Gerät“ gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energie und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
    • Als „Komponenten“ werden solche Bauteile bezeichnet, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen.

Gerätegruppen

Gerätegruppe I
Geräte zur Verwendung in Bergbau-/Übertage-/Untertagebetrieben
  Kategorie M1 Kategorie M2
Anforderung sehr hohe Sicherheit hohe Sicherheit
Gerätegruppe II
Geräte zur Verwendung in den übrigen explosionsgefährdeten Bereichen
Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
Gefahr ständig, häufig oder über längere Zeit gelegentlich selten und kurzzeitig
Anforderung sehr hohe Sicherheit hohe Sicherheit normale Sicherheit
Zone Zone 0 Zone 20 Zone 1 Zone 21 Zone 2 Zone 22
Stoffgruppe G D G D G D

G=Gas, D=Staub

Geräte einer bestimmten Kategorie dürfen nur für bestimmte Zonen eingesetzt werden z. B. Geräte der Kategorie 2 nur für die Zone 1, 2 (bei Gasen oder Dämpfen) bzw. für die Zonen 21, 22 (für Stäube).

  • Explosionsgruppe

Gase und Dämpfe werden aufgrund ihrer besonderen Zündfähigkeit in drei Explosionsgruppen (IIA, IIB und IIC) eingeteilt. Die Gefährlichkeit nimmt dabei von Explosionsgruppe IIA bis IIC zu. (Die höhere Explosionsgruppe z.B. IIC schließt die jeweils niedrigeren IIB und IIA ein.)

Temperaturklassen

Um die Projektierung einer Anlage zu erleichtern, sind für die zulässigen Oberflächentemperaturen 6 Temperaturklassen (T1 bis T6) festgelegt worden. Diesen Temperaturklassen kann man aufgrund der entsprechenden Zündtemperaturen bestimmte brennbare Gase und Dämpfe zuordnen. Für die Temperaturklassen gelten folgende maximal zulässige Oberflächentemperaturen an den Geräten:

Klasse max. Oberflächentemperatur Zündtemperaturen einiger Stoffe zum Vergleich
T1 450 °C Propangas 510 °C, Erdgas 650 °C
T2 300 °C Acetylen 305 °C, Dieseltreibstoff 310 °C
T3 200 °C Benzin 260-450 °C
T4 135 °C Äther 170 °C
T5 100 °C Schwefelkohlenwasserstoff 102 °C
T6 85 °C weißer Phosphor 60 °C

Betriebsmittel, die für eine höherwertige Temperaturklasse z.B. T6 (max. Erwärmung des Geräts auf 85 °C) zugelassen sind, sind auch für die schlechteren Temperaturklassen T5 bis T1 geeignet.

ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG

Die ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG (auch inoffiziell als "ATEX 137" bezeichnet, wegen des relevanten Art. 137 des EG-Vertrages) über die Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. Diese Richtlinie wurde 2002 im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung in deutsches, bzw. durch die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) in österreichisches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie enthält grundlegende Sicherheitsanforderungen die der Betreiber/Arbeitgeber umzusetzen hat. Dazu gehören:

  • Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (primärer Explosionsschutz)
  • Vermeidung wirksamer Zündquellen (sekundärer Explosionsschutz)
  • Beschränkung der Auswirkung einer eventuellen Explosion auf ein unbedenkliches Maß (tertiärer oder konstruktiver Explosionsschutz)

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen einzuteilen.

Einteilung der explosionsgefährdeten Zonen
Gase Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann. Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Stäube Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann. Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.


Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Europäisches Parlament: Kurzdarstellungen, Kap. 3.2.1 Der freie Warenverkehr
  2. a b EUROPA - ATEX-Leitlinien, 2008, Endfassung, deutsch
  3. LEITLINIEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 94/9/EG DES RATES, 23. März 1994, Erste Ausgabe, Anhang 4

Weblinks


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