Druckgeräterichtlinie

Druckgeräterichtlinie

Die Richtlinie 97/23/EG (Pressure Equipment Directive (PED)) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte), in Deutschland und der Schweiz als „Druckgeräterichtlinie“(DGRL) bezeichnet, legt die Anforderungen an die Druckgeräte für das Inverkehrbringen von Druckgeräten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) fest.

Sie ist eine von vielen europäischen Harmonisierungsrichtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages für den freien Warenverkehr. Die Druckgeräterichtlinie ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedsstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgte dies durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und die darauf basierende Druckgeräteverordnung (14. GPSGV). Bereits seit dem 29. Mai 2002 ist die DGRL in der gesamten Europäischen Union verbindlich. Die Eingruppierung der Druckgeräte nach der Richtlinie erfolgt neben Druck und Volumen (bei Rohrleitungen die Nennweite DN) unter anderem auch die Fluidgruppe und den Aggregatzustand.

Für ortsbewegliche Druckgeräte (beispielsweise Gasflaschen, Druckfässer, bis hin zu Tankcontainern) gilt jedoch die Richtlinie 1999/36/EG (Transportable Pressure Equipment Directive, kurz TPED). Ihre nationale Umsetzung in Deutschland findet sie in der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV).

Als Druckgeräte im Sinne dieser Richtlinie gelten

mit einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 Bar.

Nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen u. A.

  • Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, z. B. Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte
  • Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind
  • Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen

Zur Erfüllung der Mindestanforderungen kann der Hersteller eine harmonisierte Norm (z. B. Normenreihe EN 13445 für unbefeuerte Druckbehälter, Normenreihe EN 13480 für industrielle Rohrleitungen, Normenreihe EN 12952 für Wasserrohrkessel, Normenreihe EN 12953 für Großwasserraumkessel ) anwenden und kann dann davon ausgehen (Vermutungswirkung), dass er die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Er kann aber auch andere Spezifikationen (z. B. AD 2000-Merkblätter, CODAP 2000, BS 5500, ASME Boiler and Pressure Vesssel Code (ASME U-Stamp) anwenden, wenn er nachweist, dass er damit ebenfalls die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Eine Benannte Stelle (TÜV o.ä.) prüft dies.

Die Druckgeräterichtlinie legt nur die Anforderungen für das Inverkehrbringen (Beschaffungsvorschriften) von Druckgeräten fest. Die Betriebsvorschriften für den Betreiber von druckführenden Anlagen (überwachungsbedürftige Anlagen) sind in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.

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