Übungsleiterfreibetrag

Übungsleiterfreibetrag
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Eine Aufwandsentschädigung stellt die Deckung der Mittel dar, die für die Erbringung einer Leistung notwendig sind.

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Inhaltsverzeichnis

Rechtslage in Deutschland

Es gibt drei Möglichkeiten, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten steuerlich begünstigen zu lassen:

  • Übungsleiterfreibetrag
  • Ehrenamtsfreibetrag
  • Weitere Steuerbefreiungen für ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten

Übungsleiterfreibetrag

  • rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 26 EStG
  • nebenberufliche Tätigkeit: Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt, d.h. maximal 13 Stunden pro Woche. Für die Nebenberuflichkeit ist das Vorliegen eines „Hauptberufes“ ohne Belang (auch Rentner oder Studenten kommen also in Frage), die Nebentätigkeit muss sich aber vom ausgeübten Hauptberuf unterscheiden.
  • Tätigkeit als
  • bei einer gemeinnützigen Einrichtung/ Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • ein Betrag bis 2100 Euro jährlich ist steuerfrei

Ehrenamtsfreibetrag

  • rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 26a EStG
  • nebenberufliche Tätigkeiten (s.o.)
  • sonstige (d.h. nicht durch Nr. 26 abgedeckte) ehrenamtliche Tätigkeiten, z.B.
    • Vereinsvorstand, Vereinskassierer
    • Platz- und Gerätewart
    • Ausbildung und Betreuung von Tieren
    • rechtliche Betreuung (ein rechtlich definierter Begriff)
  • bei einer gemeinnützigen Einrichtung/ Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • ein Betrag von bis zu 500 Euro jährlich ist steuerfrei

Weitere Steuerbefreiungen für ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten

  • rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 12 EStG
  • ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. Mitarbeiter Gutachterausschuss oder Verwaltungsrat)
  • für eine juristische Person des öffentlichen Rechts
  • ein Betrag bis zu einer Höhe von durchschnittlich 175 Euro monatlich ist steuerfrei


Allgemeines

Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, also nicht mehrfach für verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten. Bei höherer Aufwandsentschädigung ist nur der 2.100 Euro übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Ob die Tätigkeit abhängig oder freiberuflich ausgeübt wird, ist unerheblich.

Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgeschlossen.

Nicht unter die Steuerfreiheit fällt die Aufwandspauschale von 323 Euro jährlich für ehrenamtlich tätige Vormünder oder Betreuer nach dem Betreuungsrecht (§ 1835a BGB). Diese Entschädigung sei vielmehr eine grundsätzlich steuerpflichtige sonstige Einnahme nach § 22 Nr 3 EStG, so die Finanzminister der Bundesländer in übereinstimmenden Weisungen an die Oberfinanzdirektionen.

Siehe auch

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