- Übungsleiterpauschale
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Unter der Übungsleiterpauschale versteht man eine Vergünstigung nach § 3 Nr. 26 des deutschen Einkommensteuergesetzes. Nebenberufliche Einkünfte sind bis zu einer Höhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei, wenn eine (nebenberufliche) Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt. Dazu zählen gemeinnützige (§ 52 Abgabenordnung), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Tätigkeiten. Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten. Darunter fallen auch Übungsleiter in Sportvereinen oder nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Ebenfalls begünstigt sind künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Neben den steuerlichen Vorteilen sind die Einkünfte nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV auch nicht sozialversicherungspflichtig.
Nebenberufliche Einkommen, die die Grenze von 2.100 EUR im Jahr übersteigen, müssen versteuert werden, bleiben aber sozialversicherungsfrei.
Seit 2007 gibt es eine weitere Pauschale (Ehrenamtpauschale) für andere nebenberufliche und gemeinnützige Tätigkeiten, die für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Sie trifft z. B. auf Einkünfte aus Tätigkeiten als Vereinsvorstand, -Kassierer oder Zeugwart zu, die bis zu einer Höhe von jährlich 500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.
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