Bergrichter

Bergrichter

Der Bergrichter war ein Beamter der das Bergrecht ausübte und streitige Bergsachen entscheiden musste. Die Funktion des Bergrichters übernahm in der Regel der Bergamtsverwalter, oder je nach Land, entweder der Bergvogt oder der Bergmeister.[1] Einige Länder bestellten für die Rechtsprechung in bergrechtlichen Angelegenheiten einen separaten Bergrichter.[2]

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen und Notwendigkeit

Ab dem 15. Jahrhundert erhielten die Bergleute einen eigenen rechtlichen Status. Da es den Landrichtern an der nötigen bergmännischen Fachkompetenz mangelte, wurden von den Landesfürsten die Bergrichter eingesetzt.

Die Ernennung des Bergrichters erfolgte in den Gebieten in denen die Bildung eines Berggerichtes erforderlich war. Amtssitz des Bergrichters war die dem Bergbaugebiet am nächsten gelegene Stadt. Wenn der Bergbau in dem Wirkungsbereich des Bergrichters zum Erliegen kam oder in einem anderen Bezirk ein ergiebigerer Bergbau bestand, wurde der Amtssitz des Bergrichters verlegt.

Voraussetzungen für das Amt

Um als Bergrichter ernannt zu werden, musste der Anwärter sowohl fachlich als auch persönlich bestimmte Kompetenzen besitzen. Insbesondere musste er einen bergbautechnischen Sachverstand haben, sich auch in juristischen Dingen auskennen und über einen gefestigten Charakter verfügen. Sein Amt verlangte von ihm eine besondere Gewissenhaftigkeit in allen mit seinem Amt zusammenhängenden Dingen, Strenge und Wohlwollen musste er in ausgewogenem Maß anwenden können.

Als Bergrichter war er zwar über die Parteien gestellt, er musste jedoch trotzdem in steter Berührung mit den Parteien stehen. Deshalb war er oft in einer schwierigen Lage, die hohe Anforderungen an seine Unparteilichkeit stellte. Das Bergrichteramt war eine hoch angesehene Position, die mit einer großen Amtsvollmacht ausgestattet war. Diese Vollmacht ging soweit, dass sogar der Landesfürst bei ihm wegen Belehnungen in seinem Amtsbereich ersuchen musste.

Seine Bezahlung war nicht fest geregelt, sondern vom Ertrag seines Bereiches abhängig. So wurde sein Gehalt entsprechend der jeweils erzielten Erträge erhöht oder auch vermindert.[3]

Aufgaben und Befugnisse

Der Bergrichter besaß die sogenannte niedere Gerichtsbarkeit. Seine Amtsvollmacht war über das Bergrecht geregelt. Die Rechtsprechung des Bergrichters beschränkte sich allerdings nur auf alle Angelegenheiten die den Bergbau betrafen. Er urteilte bei Streitigkeiten der Bergleute oder wenn diese kleine Straftaten begangen hatten die ein gewisses Strafmaß nicht überschritten.[4] Seine Kompetenzen griffen dennoch sehr weit in andere Bereiche ein.

In einigen Ländern war der Bergmeister nicht nur die landesfürstliche Kontrollinstanz für den Bergbau, sondern er war auch zuständig für die Forstwirtschaft. Außerdem war er die zuständige Kontrollinstanz für Abgaben und Steuern die aufgrund des Bergbaus aufkamen. [5] Der Bergrichter wurde bei seinen Befahrungen stets von den Berggerichtsschreibern begleitet, da er in der Regel vor Ort Recht sprach. Nur bei schwierigen und strittigen Angelegenheiten wurde ein Mal pro Quatember ein ordentliches Berggericht abgehalten und im Gerichtssaal verhandelt.

Seine Urteile verkündigte der Bergrichter vielerorts im Namen des Landesfürsten als obersten Bergherrn. Dazu stand er in feierlicher Haltung mit seinem Richterstock in der einen und dem Gesetzbuch in der anderen Hand. Bei Verstößen gegen seine Anordnungen drohten teilweise empfindliche Geldstrafen. Konnten diese Strafen nicht bezahlt werden sah das Gesetz in einigen Landesteilen noch drastischere Maßnahmen, wie z.B. das Abhacken der rechten Hand, vor.[6]

Bei schweren Vergehen wie z.B. Raub, Mord oder Totschlag durfte der Bergrichter nicht urteilen, sondern er musste diese Fälle an den zuständigen Landrichter weiterleiten.

Literatur

  • Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der Preussischen Lande. F.C. Eisen's Königliche Hof-Buch- und Kunsthandlung, Köln 1858

Einzelnachweise

  1. Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg-und Hütten-Lexikon. Erster Band, Kleefeldsche Buchhandlung, Leipzig 1805
  2. Johann Karl Gottfried Jacobsson: Technologisches Wörterbuch, alphabetische Erklärung aller nützlichen mechanischen Künste, Manufakturen, Fabriken und Handwerker. Friedrich Nicolai, Berlin und Stettin 1781
  3. Robert R. v. Srbik: Tiroler Bergverwandte
  4. Bergwerksordnung
  5. Südtiroler Bergbaumuseum: Das Kupferbergwerk Prettau - Kornkasten Steinhaus.
  6. Berggericht Sterzing-Gossensaß

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