- Betriebskostenabrechnung
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Nebenkosten sind grundsätzliche jene Kosten, die neben einer Hauptlast entstehen. Sie können etwa einem anderen Nachweis unterliegen oder nicht bei weiterführenden Ansätzen berücksichtigt werden brauchen etc.
Der Begriff der Nebenkosten hat in den unterschiedlichen Bereichen und dort wiederum teils je nach der Sicht des Verwenders oder gesetzlicher Regelungen eine andere Bedeutung:
Inhaltsverzeichnis
Mietrecht
Hier werden vornehmlich nach der Betriebskostenverordnung die umlagefähigen Betriebskosten von den nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten unterschieden.
Wertermittlung
In der Wertermittlung von Immobilien können wiederum nach der Wertermittlungsverordnung die Betriebskosten durchaus wieder den Bewirtschaftungskosten hinzugerechnet werden - Maßstab ist hier die Minderung des Ertrags. Diese Sicht gilt in Deutschland nur, wenn eine Wertermittlung den nach dem Baugesetzbuch geschützten Begriff des Verkehrswertes zum Gegenstand hat.
Baurecht
Da dieser Verkehrswert aber nur das fertige Gebäude zum Gegenstand hat, ist Grundlage der Kostenplanung in Deutschland die DIN 276, die in der Kostengruppe 7 die unterschiedlichen Baunebenkosten ausweist. Eine Ihrer Untergruppen sind die Architekten- und Ingenieurleistungen, die nach HOAI diese Nebenkosten bei der Honorarberechnung nicht berücksichtigen darf. Es entspricht der Vielschichtigkeit des Begriffes, wenn in einer Honorarberechnung wiederum Nebenkosten z. B. für Vervielfältigung und Reisen auftauchen.
Kostenrechnung
In der Kostenrechnung wird der Begriff Nebenkosten teilweise verwendet, um Kosten zu bezeichnen, die von den Herstellkosten unterschieden werden; verbreiteter ist aber die Bezeichnung "fixe Kosten"; siehe auch Deckungsbeitrag.
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