- Hausgeld (Wohnungseigentum)
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Als Hausgeld werden umgangssprachlich die monatlichen Vorschüsse bezeichnet, die Wohnungseigentümer aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplanes an den Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen zu zahlen haben. Häufig werden diese Beiträge auch als Wohngeld bezeichnet, was aber zu Verwechselungen mit dem "Wohngeld für Mieter" nach dem Wohngeldgesetz führen kann.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und die Kosten der Instandhaltung, der Verwaltung und des Gebrauchs der gemeinschaftlichen Anlagen nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel zu tragen. Nach § 28 WEG hat der Hausverwalter einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der durch die Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit zu beschließen ist. Dieser Wirtschaftsplan hat sowohl die einzelnen Kostenarten, die Einzelwirtschaftspläne für die einzelnen Wohnungen, den Verteilungsschlüssel und die Höhe der monatlichen Vorschüsse (Hausgeld) zu enthalten. Aufgrund dieses beschlossenen Wirtschaftsplans sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, das Hausgeld an den Verwalter zu zahlen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung bewohnt wird oder leer steht.
Verteilungsschlüssel
Nach § 16 Wohnungseigentumsgesetz ist der Verteilungsschlüssel grundsätzlich der Miteigentumsanteil. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Heiz- und Warmwasserkosten, diese müssen nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Die Verwendung des Miteigentumsanteils kann allerdings zu einer ungerechten Verteilung der Lasten und auch mit anderen Gesetzen zu Konflikten führen. Zum Beispiel wenn der Miteigentumsanteil nicht nach der Wohnfläche festgelegt wurde oder wenn auf Grundlage der Einzelabrechnung eine Betriebskostenabrechnung für den Mieter erstellt wird. Deswegen sind in der Regel in der Teilungserklärung mehrere differenzierte Verteilungsschlüssel festgelegt.
Häufige verwendete Verteilungsschlüssel sind:
- der Verbrauch (bei denjenigen Kostenarten, wo eine Verbrauchserfassung stattfindet; das sind z. B. die Kosten für Frischkaltwasser und Abwasser)
- die Anzahl der Wohnungen (z. B. bei Verwaltungskosten hierzu gehören auch die Kosten des Geldverkehrs oder Kabelanschluss)
- der Miteigentumsanteil meist gleichbedeutend mit der Wohn- bzw. Nutzfläche (für alle anderen Kostenarten, auch die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage)
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind sehr weitgehend und sinnvollerweise auf die individuelle Situation der Wohnungseigentümergemeinschaft abgestellt. Der Verteilungsschlüssel muss allerdings durch Vereinbarung festgesetzt werden. Eine abschließende Verteilungsgerechtigkeit wird es aber selten geben, so dass ein Verteilungsschlüssel immer einen Kompromiss darstellt. Seit 1. Juli 2007 sind für Änderungen des Verteilerschlüssels, die auf Verbrauchsabrechnung umstellen, keine Vereinbarungen mehr notwendig, sie können von der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Jahresabrechnung
Die Überprüfung des Wirtschaftsplans und damit des gezahlten Hausgeldes erfolgt durch die Jahresabrechnung. Zu viel gezahltes Hausgeld wird zurückgezahlt, etwaige Fehlbeträge müssen nachgezahlt werden.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Wohnungseigentumsrecht (Deutschland)
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