Bigamie

Bigamie
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Bigamie (lat. bis „zweimal“ und gr. γάμος gamos „Ehe“) ist das Eingehen einer weiteren Ehe, bevor eine daneben schon bestehende Ehe aufgelöst worden ist. Personen, die eine solche zweifache Verbindung eingehen, nennt man Bigamisten.

Der Personenstand der Bigamie oder Polygamie wird juristisch als Doppelehe bzw. Vielehe bezeichnet. In westlichen Gesellschaften werden überwiegend Werte vertreten, die die Einehe (Monogamie) vorschreiben. Die Bigamie ist daher im Westen eine gesetzlich nicht zulässige Eheform.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland ist die Doppelehe oder Vielehe nach § 1306 BGB verboten. Die zweite Ehe wird aber gleichwohl als rechtlich wirksam behandelt, solange sie nicht durch Urteil des Familiengerichtes aufgehoben wird (§§ 1314, 1313 BGB).

Die Eingehung einer bigamischen Ehe ist als Vergehen gegen den Personenstand nach § 172 StGB strafbar. Mangels einer entsprechenden Strafrechtsnorm (Analogieverbot) ist hingegen die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft neben einer Ehe (oder einer anderen eingetragenen Lebenspartnerschaft) straflos, ebenso die Eingehung einer Ehe bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG ist eine solche zweite Lebenspartnerschaft aber von vornherein unwirksam.

Vermieden werden soll das Bestehen mehrerer formal gültiger Ehen. Das Gebot der Einehe ist im deutschen Rechtssystem derart verankert, dass auch im Rahmen des Internationalen Privatrechts (internationales Familienrecht) ein Bestehen von Mehrfachehen gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB verstößt.

Im Bereich der stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 Abs. 2 S. 2 StGB) ist die Doppelehe eines Deutschen im Ausland nur dann in Deutschland strafbar, wenn auch das örtliche Strafrecht eine Doppelehe verbietet.

Problematisch wird das Verbot, wenn ein Ehegatte irrtümlich für tot erklärt wurde und der andere eine neue Ehe eingeht. Zivilrechtlich wird die frühere Ehe damit nach § 1319 Abs. 2 BGB aufgelöst, wenn mindestens einer der Eheleute der neuen Ehe gutgläubig ist. Strafrechtlich soll aber § 172 StGB nach noch herrschender Auffassung anwendbar sein.

Strafrechtlich verantwortliche Täter des § 172 StGB können nur die Eheleute sein (als Teilnahme an der Tat kommt nur die Beihilfe des Standesbeamten o.ä. in Betracht), die wenigstens in Kenntnis der Gültigkeit der noch bestehenden Ehe handeln. Die Straftat wird vollendet durch die Beurkundung des Standesbeamten, durch die die zweite Ehe formal gültig wird.

Die Vorschrift des § 172 StGB selbst ist relativ unbedeutend (nur 17 Verurteilungen 2003 in den alten Bundesländern), verfassungsmäßig ist sie über den Schutz des Familienstandes nach Art. 6 Grundgesetz zu rechtfertigen.

Österreich und Schweiz

In Österreich (§ 192 StGB) und der Schweiz (Art. 215Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche) ist Bigamie ebenfalls strafbar.

Siehe auch

Weblinks

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  • bigamie — BIGAMÍE, bigamii, s.f. Situaţia unei persoane bigame. – Din fr. bigamie. Trimis de paula, 21.06.2002. Sursa: DEX 98  bigamíe s. f., art. bigamía, g. d. art. bigamíei; pl. bigamíi, art. bigamíile …   Dicționar Român

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  • bigamie — BIGAMIE. s. f. Mariage avec deux personnes en même temps. Crime de bigamie. [b]f♛/b] Il signifie aussi, L état de ceux qui ont passé à un second mariage. Dispense pour les Ordres, à cause de labigamie …   Dictionnaire de l'Académie Française 1798

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  • Bigamie — Bigamie, das Verbrechen der Doppelehe, in den ersten Zeiten des Christenthums mit dem Tode, jetzt mit Zuchthaus, Deportation etc., jedenfalls strenger als der Ehebruch, bestraft …   Herders Conversations-Lexikon

  • Bigamie — »Doppelehe«: Das Wort wurde im späten 15. Jh. aus mlat. bigamia entlehnt, das zum Adjektiv kirchenlat. bi gamus »zweifach verheiratet« gehört. Dies ist eine Mischbildung aus dem gleichbed. griech. Adjektiv dí gamos und lat. bi... »zwei« (↑ bi …   Das Herkunftswörterbuch

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