- Ehe
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Als Ehe (althochdeutsch: ewa, „Ewigkeit, Recht, Gesetz“, rechtssprachlich-historisch Konnubium) wird eine sozial anerkannte und durch allgemein geltende, meist gesetzliche Regeln gefestigte Lebensgemeinschaft zweier oder mehrerer Personen bezeichnet, die als Ehegatten, Eheleute oder auch Ehepartner bezeichnet werden.
In vielen, aber nicht in allen Staaten und Religionen, ist die Ehe als Gemeinschaft von genau zwei Personen festgelegt. Viele, aber nicht alle dieser Staaten bzw. Religionen, in denen die Ehe auf genau zwei Personen festgelegt ist, setzen voraus, dass die beiden Ehegatten verschiedenen Geschlechts sein müssen.
Die Bedeutung der Ehe und die sie betreffenden Rahmenbedingungen sind stark von gesellschaftlichen und kulturellen Vorstellungen abhängig und haben sich im Zuge der menschlichen Entwicklung immer wieder verändert. Der Begriff Ehe bedeutet heute in Deutschland im Allgemeinen die Zivilehe. Die rechtliche Auflösung der Ehe wird mit dem Begriff Scheidung bezeichnet.
Als genealogisches Zeichen verwendet man ⚭ (Unicode U+26AD) oder oo.
Inhaltsverzeichnis
Formen und Abgrenzung
Merkmale der Ehe
In den meisten Ländern ist eine rechtliche Voraussetzung für die Ehe die Verschiedengeschlechtlichkeit; in einigen ist dies jedoch nicht mehr der Fall - siehe dazu gleichgeschlechtliche Ehe. Die weiblichen Ehepartner können mit den Begriffen Ehefrau, Frau oder auch Gattin, altertümlich auch Gemahlin bezeichnet werden; historisch war auch Weib dafür gebräuchlich. Vor und bei der Eheschließung wird eine Frau als Braut bezeichnet. Ein männlicher Partner wird vor und bei der Eheschließung Bräutigam und nach der Heirat Ehemann, Mann oder Gatte, altertümlich auch Gemahl genannt. Veraltet ist auch vom Gespons (von lat. sponsus, sponsa = Bräutigam, Braut) die Rede. Umgangssprachlich wird ein Ehepartner manchmal als „bessere Hälfte“ bezeichnet.
Die Vorstellungen über die Eigenart der Ehe unterscheiden sich grundlegend. Im Römischen Reich wurde die Ehe als eine nichtrechtliche gesellschaftliche Tatsache durch verwirklichte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gesehen. Die römisch-katholische Auffassung versteht die Ehe als ein heiliges Sakrament. Die Ansicht der Zivilehe betrachtet schließlich die Ehe immer als eine Art bürgerlichen Vertrag. Oft verlangt diese Ansicht eine Beurkundung durch eine Urkundsperson in einem besonderen Verfahren (z. B. durch einen Standesbeamten).
Die Ehe begründet persönliche sowie wirtschaftliche Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten. Der genauere Inhalt des Vertrages sowie die Art und Weise seines Zustandekommens hängen in hohem Maße von der jeweiligen Kultur und Gesellschaft ab. Der Ehe kommt sehr häufig die Aufgabe der materiellen Versorgung zu. Das wird z. B. durch Ansprüche auf Unterhalt, güterrechtlichen Ausgleich oder im islamischen Rechtskreis durch die Morgengabe verwirklicht. In vielen, insbesondere patrilinearen Gesellschaften sichert die Ehe auch eine bestimmte legitime Erblinie.
„Ehe ohne Trauschein“ / Konkubinat
Die Zahl der Eheschließungen geht seit einigen Jahrzehnten in Deutschland zurück. Während im Jahr 1976 noch 510.318 Paare in Deutschland (Bundesrepublik und DDR) die Ehe eingingen, waren es im Jahr 2006 nur noch 373.681[1]. Viele Paare binden sich heute ohne Trauschein in einer eheähnlichen Gemeinschaft (umgangssprachlich auch „wilde Ehe“ oder Lebensabschnittspartnerschaft genannt), in der Schweiz als Konkubinat bezeichnet, oder gehen Partnerschaften und Liebesbeziehungen mit geringerer Verbindlichkeit ein. Dies kann teilweise mit dem gesellschaftlichen Wertewandel und der Emanzipation der Frau erklärt werden.
Zum Beispiel sieht die Anthropologin Helen Fisher eine Hauptursache in der zurückgehenden gegenseitigen Abhängigkeit der Partner, durch die bessere Ausbildung und größere ökonomische Selbstständigkeit von Frauen verursacht, was Strategien der Fortpflanzung und Familienbildung neu aktiviert, die schon seit der Frühgeschichte der Menschheit bestehen.[2]
Doch verweisen manche Familiensoziologen darauf, dass vor dem 19. Jahrhundert die Lage statistisch ähnlich war und dass die soziale Bedeutung der Ehe deswegen nicht unbedingt gemindert werde.
De facto sind unverheiratete Paare nur in wenigen Ländern Verheirateten gleichgestellt.
Auch eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, die sich an der traditionellen Ehe orientiert, kann als Ehe bezeichnet werden.[3] Durch die rechtlichen Möglichkeiten der offiziellen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften schränkt sie diese Verwendung mehr auf solche Rechtsinstitute ein.
Allgemeine Rahmenbedingungen
Beginn
Die Ehe beginnt heutzutage in den meisten Fällen mit einer Heirat, in deren Rahmen die Aushändigung einer Urkunde durch die beauftragte Institution erfolgt. In den meisten westlichen Staaten sind die Standesämter für die Beurkundung der rechtlich verbindlichen Ehe und die Kirchen für die kirchliche Trauung berufen. In manchen Ländern sind auch Religionsgemeinschaften zuständig. Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise (in Deutschland Abstammungsurkunde für das Standesamt, Taufschein für das Pfarramt) dauert in der Regel nur wenige Wochen. In den Fällen, in denen verschiedene Rechtssysteme berührt werden (z. B. im Fall von binationalen Ehen), kann es jedoch wesentlich länger dauern.
Ende
Die Ehe endet regelmäßig mit dem Tod eines Ehegatten. Je nach Rechts-, Kultur- und Religionskreis unterscheiden sich die weiteren Möglichkeiten der Abstandnahme von einer geschlossenen Ehe. Häufig können Ehen durch gerichtliche Scheidung oder Aufhebung beendet werden. Im islamischen Rechtskreis ist die Verstoßung Voraussetzung für die Beendigung der Ehe. Nicht nur, aber hauptsächlich im katholischen Kirchenrecht dient die Nichtigerklärung dazu, eine Ehe rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Anfangs aufzulösen, da dort keine Scheidung erlaubt ist.
Als häufige Ursachen für Ehekrisen gelten unter anderem:
- fehlende Ehevorbereitung
- fehlende Vorbilder
- Überlastung der Beziehung, z. B. durch Kinder und/oder Arbeitslosigkeit
- zunehmende Individualisierung
- Treulosigkeit (umgangssprachlich Fremdgehen)
Mindestens 35 % der Ehen in Deutschland werden wieder geschieden.
Viele Gesellschaften kennen das Verfahren der Scheidung für die Beendigung der Ehe. Die Anerkennung der Scheidung ist in verschiedenen Weltanschauungen unterschiedlich geregelt. Ein wichtiger Unterschied besteht darin, ob die Scheidungsvoraussetzungen an bestimmte, durch einen Ehegatten verschuldete ehewidrige Handlungen anknüpft (wie in Deutschland und den USA vor den 1970er Jahren) oder das objektive Scheitern der Ehe ausreichen lässt (Zerrüttungsprinzip). Der Befund solch einer Zerrüttung liegt in der Regel nur vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft über einen bestimmten Zeitraum nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann. In Deutschland oder Kanada ist der Zeitraum auf ein Jahr festgelegt. Er kann aber auch ein Vielfaches davon umfassen (Schweiz zwei Jahre). Da die katholische Eheauffassung keine Scheidung kennt, gibt es nur die Möglichkeit der Nichtigerklärung. Die Folge einer solchen Erklärung ist, dass die Lebensgemeinschaft rückwirkend so behandelt wird, als hätte von Anfang nie eine Ehe bestanden.
Verpflichtungen der Partner über die Dauer der Ehe hinaus regeln nationale Gesetze ganz unterschiedlich (die VR China kennt z. B. keine Verpflichtungen). Verpflichtungen für gemeinsame Kinder aus der Ehe bestehen nahezu überall. Obwohl es zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Auflösung der Ehe gibt, bergen die oft inkompatiblen nationalen Eheauflösungsverfahren für die zunehmende Zahl binationaler Ehen erhebliche Schwierigkeiten.
Kritik am Prinzip der Lebenslänglichkeit kam beispielsweise vom spanischen Dichter Cervantes; er schlug vor, die Ehe von vornherein auf drei bis fünf Jahre zu befristen, wonach sie, wie andere Verträge auch, beendet oder verlängert werden könnte.
Inzesttabu
Alle bekannten Zivilisationen haben in unterschiedlichem Grad stets die Ehe mit Blutsverwandten tabuisiert, namentlich zwischen Elternteilen und ihren Kindern. Fast alle Völker verbieten die Ehe zwischen Bruder und Schwester. Vielfach untersagt man auch die Ehe zwischen Verwandten zweiten Grades. Viele Völker haben sich weitere Beschränkungen auferlegt, so die Ehe mit Personen gleichen Familiennamens oder mit Personen mit dem gleichen Totemtier. Siehe dazu auch den Artikel Heiratsregeln.
Eine Ausnahme bildete das alte Ägypten, wo die Ehe zwischen Bruder und Schwester in der Familie des Pharaos gestattet war; dieses Privileg wurde dem Volk verweigert und könnte dazu gedient haben, Macht und Lebenskraft in einer Familie zu konzentrieren.
Die Konsequenz des Inzesttabus ist die Forderung nach exogamer, der auf eine andere Gruppe bezogenen Heirat. Ethnologen betonen, das Inzesttabu diene also dazu, den sozialen Zusammenhalt zu fördern (siehe Schwägerschaft).
Endogamie
Bestimmte Religionsgemeinschaften, gesellschaftliche Gruppen und Völker fördern auch die Ehe innerhalb einer bestimmten Gruppe (Endogamie) und fordern auf, jemanden aus den eigenen Reihen zu heiraten. Auch rassistische Gesetze der Vergangenheit, die Verbindungen unterschiedlicher Rassenangehöriger zu verbieten suchten, lassen sich als Beispiele von Endogamie ansehen.
Die Geschichte der Ehe
Ur- und Frühgeschichte
Über die Anfänge der „Ehe“ jenseits des Tier-Mensch-Übergangsfeldes wissen wir empirisch nichts, selbst ausdeutbare Grabfunde der Archäologie reichen bislang nicht so weit zurück.
Ältere Sozialevolutionisten gingen von einer linearen Evolution der Paarbindungen unter Menschen aus: Zu Beginn der Menschheit habe Promiskuität geherrscht, die sich anschließend zur Gruppenehe und schließlich über die Polygamie zur Monogamie entwickelt hätte. Dieser Ansicht nach wurde die Monogamie als die kulturell am höchsten stehende Eheform betrachtet. Nach gleicher Logik (eine spätere Entwicklung stelle zwangsläufig eine „höhere“ Entwicklungsform dar) müsste der heutzutage angesichts der hohen Scheidungsrate häufige Wechsel von Ehepartnern ebenfalls als „höhere“ Form der Ehe betrachtet werden, im Vergleich zu der früheren Regelform einer lebenslangen Ehe. Die wenigsten der älteren Sozialevolutionisten ziehen jedoch diese Konsequenz aus einer solchen teleologischen Logik. Neuere anthropologische Untersuchungen beispielsweise von Helen Fisher zeigen viele Gemeinsamkeiten und wiederkehrende Merkmale beim menschlichen Paarungsverhalten und Wahlverwandtschaften auf.[4]
Monogam lebende Völker scheinen in vorchristlicher Zeit wenig verbreitet gewesen zu sein (nach Tacitus’ Schriften waren die Germanen mit ihrer Einehe eine Ausnahme unter den Barbaren der Antike, wobei es aber auch eine „Dreierehe“ Polyandrie im germanischen Kulturkreis gab, die erst relativ spät von der katholischen Kirche abgeschafft wurde). Tatsächlich stellen auch heute strenge Monogamie praktizierende Gesellschaften eine Minderheit unter den menschlichen Kulturen dar. Es sind nur wenige Gesellschaften bekannt, in der Polygynie und Polyandrie gleichzeitig praktiziert wurden (siehe Gruppenehe und Pseudogruppenehe). Vor allem durch die Expansion monotheistischer Religionen, die erfolgreiche Ausbreitung europäischer Normen und Werte seit dem 15. Jahrhundert und die christliche Missionierung wurde die Monogamie in vielen Regionen der Welt zur vorherrschenden Eheform. Doch war im alten Judentum die Monogamie kein Zwang und ist im zeitgenössischen Islam nicht die Regel.
Die Eheschließung war vermutlich primär ein Friedens- und Bündnisvertrag zwischen Sippen und – mittels oft komplizierter Exogamie- und Endogamieregeln – ein Bindeglied zwischen Clans oder Phratrien. Sie galt seit der Antike auch als eine Vorbedingung für den Beginn einer Familie, die als Baustein einer Gemeinschaft und der Gesellschaft angesehen wurde. Damit diente die Installierung der Ehe nicht nur den Interessen zweier Einzelpersonen oder ihrer Kinder, sondern auch den Zwecken religiöser und weltlicher Eliten. (Bis in die Neuzeit hinein war z. B. im Hochadel die „Ehe zur linken Hand“ ohne Legitimierung und Erbrecht der Kinder nach dem Vater möglich.)
Römisches Reich
Mittelalter
Im Mittelalter waren in Westeuropa längst nicht alle Menschen in der Lage zu heiraten. Von dem jeweiligen Grund- oder Gutsbesitzer sowie von entsprechenden Stellen in der Stadt (Magistrat, Gilde, Zunft) wurde nur demjenigen die Ehe und Familiengründung gestattet, der auch in der Lage war, eine Familie zu unterhalten. Dadurch war mehr als die Hälfte der Bevölkerung von der Heirat ausgeschlossen. Aufgrund der damaligen vorherrschenden religiösen und ethischen Grundsätze bedeutete dies auch einen faktischen Ausschluss von der Möglichkeit, Kinder zu zeugen und eine Familie zu gründen.
Neuzeit
Seit Beginn der Neuzeit befindet sich die Ehe in vielen Ländern einem voranschreitenden Prozess der Säkularisierung und Verrechtlichung. Ideell behielt die christliche Kirche dort jedoch bis weit ins 20. Jahrhundert hinein einen großen Einfluss auf die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens. Die christliche Ehe sollte garantieren, dass Nachkommen gezeugt würden und in einem geschützten Raum aufwüchsen und wies den Eltern dabei geschlechtergetrennte Aufgabenbereiche zu.[5] Das Eintreten in eine Ehe war für Frauen fast unumgänglich, da die meisten Familien nicht die finanzielle Möglichkeit aufbringen konnten, eine Frau in ihrer Ehelosigkeit zu unterhalten (etwa bei einem Klostereintritt). Für Männer stellte die Ehe aufgrund der fast kostenlosen Abnahme häuslicher Arbeit und Versorgung der gemeinsamen Nachkommen einen erstrebenswerten Zustand dar. Die Ehe entwickelte sich von einem mittelalterlichen Instrument dynastischer Vernetzung zu einer Wirtschaftsverbindung. Je nach sozialem Status der Eheleute wurden durch sie politische und wirtschaftliche Interessen verfolgt oder war sie unerlässlich für das Überleben beider Partner.[6]
Die im Vergleich zum Mittelalter liberalere sexuelle Praxis in der Kultur der westlichen Neuzeit sowie die verhältnismäßige Einfachheit von Scheidung innerhalb des gleichen nationalen Rechtssystems und Wiederverheiratung haben während des 20. Jahrhunderts zu einem Anstieg der sogenannten seriellen Monogamie geführt.
Ehevertrag
Um die Bedingungen der Ehe abweichend von oder weitergehend als im allgemeinen Rechtssystem zu regeln, besteht die Möglichkeit, einen Ehevertrag abzuschließen, deren Wirkung dennoch an rechtlichen Grenzen gebunden ist. Damit könnte z. B. Näheres zur Schlüsselgewalt und dem Nadelgeld der Frau, oder aber die Vereinbarungen der Ehepartner bezüglich der Konsequenzen einer Scheidung geregelt werden. Im deutschen Rechtssystem ist es üblich, dass Eheverträge Regelungen zu den Themen enthalten:
- Güterstand (beispielsweise Zugewinnausgleich)
- Versorgungsausgleich
- Unterhalt
Während Unterhaltsregelungen auch in anderen Rechtssystemen häufig vorkommen, hängen die Regelungen über Zugewinnausgleich von dem vom jeweiligen Rechtssystem vorgesehenen ehelichen Güterstand ab (Voraussetzung für einen Zugewinnausgleich ist, dass die Form der Zugewinngemeinschaft bekannt ist) sowie von den Möglichkeiten des jeweiligen Sozialsystems (Voraussetzung für einen Versorgungsausgleich ist eine gesetzliche Rentenversicherung o. Ä.).
Gleichgeschlechtliche Ehe
In den Ländern Belgien, Niederlande, Kanada, Südafrika, Spanien, Norwegen, Schweden, Portugal, Island und Argentinien, sechs Bundesstaaten der USA (Massachusetts, Connecticut, Iowa, Vermont, New Hampshire und New York) und dem District of Columbia sowie in Mexiko-Stadt können auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen. Die Anerkennung dieser Ehen ist jedoch im Allgemeinen auf diese Länder und Territorien beschränkt; Aufgrund des Defense of Marriage Acts werden solche Ehen jedoch nicht von der US-amerikanischen Bundesregierung anerkannt, die dort für wichtige Rechtsbereiche wie die Regelung der Zuwanderung und Erhebung der Bundeseinkommensteuer zuständig ist. Auch Israel akzeptiert sämtliche im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen als gültig. In Österreich[7] und Deutschland[8] gibt es auch gleichgeschlechtliche Ehen; diese wurden allerdings von Partnern unterschiedlichen Geschlechts eingegangen, und sind erst durch einen personenstandsrechtlichen Geschlechtswechsel im Rahmen des Transsexuellengesetzes gleichgeschlechtlich geworden. In Deutschland gibt es die eingetragene Lebenspartnerschaft als Pendant zur Ehe, diese ist jedoch stark eingeschränkt, so gelten z.B. nicht die gleichen Steuer-, Renten- und Unterhaltsregelungen wie in einer „echten“ Ehe.
Ehe und Religion
Viele Religionsgemeinschaften kennen umfangreiche Regeln für die Ehe.
Christentum
Im Alten Testament gilt die Erschaffung der Frau aus der Rippe Adams als Grundlage der Ehe: „Darum verläßt der Mann Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden ein Fleisch.“ (Gen 2,24 EU) Immer wieder wird auch von polygamen Ehen berichtet und die Könige Israels hatten nicht selten viele Frauen und Nebenfrauen (2. Samuel 5,13). Die Eifersucht und Rivalität in der polygamen Ehe wird im Leben Jakobs - einem der Stammväter Israels - in 1. Mose 30,1-23 beschrieben. Im Neuen Testament finden sich keine Beispiele der polygamen Ehe.
Nach dem Sündenfall im Paradies hatte Gott den Mann als Haupt über die Frau gesetzt, so dass in der „biblischen Hierarchie“ die Frau ihrem Mann und beide dem Christus unterstehen (1. Korinther 11,3). Die Männer werden angewiesen, ihre Frauen so zu lieben wie Christus die Gemeinde geliebt hat, für die er sein Leben hingegeben hatte (Epheser 5,25). In gleicher Weise wie Männer und Frauen sich dem Christus unterordnen, sollen die Frauen sich ihren Männern unterordnen (1. Petrus 3,1-2) und ihre Männer und ihre Kinder lieben (Titus 2,4). Damit niemand zur Unzucht verleitet wird, soll jeder Mann seine eigene Frau haben und jede Frau ihren eigenen Mann (1. Korinther 7,2).
Zur Ehescheidung sagte Jesus, dass es Ehebruch sei, wenn jemand seine Frau entlässt und eine andere heiratet, es sei denn, seine Frau habe ihn betrogen (Matthäus 19,7-9). Jeder, der die von einem Manne Entlassene heiratet, bricht ebenfalls die Ehe (Lukas 16,18). Jesus sagt außerdem in der Bergpredigt, dass wer eine Frau auch nur lüstern ansieht, im Herzen bereits Ehebruch mit ihr begangen hat (Matthäus 5, 27-28). Wenn eine Frau sich von ihrem Mann trennt und einen anderen heiratet, so begeht sie Ehebruch (Markus 10,12). Wenn sie aber geschieden ist, so bleibe sie unverheiratet oder versöhne sich mit ihrem Mann (1. Korinther 7,11). Was Gott zusammengefügt hat, soll der Mensch nicht scheiden (Markus 10,9). Die Ehe soll von allen in Ehren gehalten werden, denn die Unzüchtigen und Ehebrecher werden von Gott gerichtet (Hebräer 13,4).
Das Kirchenrecht kennt bestimmte Gründe, die das Zustandekommen einer gültigen Eheverbindung von vornherein verhindern können. Die gültig zustande gekommene Ehe ist grundsätzlich für Christen bis zum Lebensende bindend. Eine Ehescheidung ist im Christentum nicht vorgesehen, wird aber in manchen Konfessionen als notwendiges Übel hingenommen, wie z. B. im Falle des Ehebruchs. Im Christentum wird in Anlehnung an die beiden Gottesbünde im Alten und im Neuen Testament auch vom Ehebund gesprochen, eine Vorstellung, die auch bei der Entwicklung des sog. Covenant marriage eine wichtige Rolle spielte.
In der 24. Sitzung beschäftigte sich das römisch-katholische Konzil von Trient ausführlich mit dem Sakrament der Ehe.
Buddhismus
Im Buddhismus wird die Ehe weder gestärkt noch wird davon abgeraten. Es wird jedoch gelehrt, wie man eine glückliche Ehe verbringen kann.
Hinduismus
Der Hinduismus sieht in der Ehe eine heilige Aufgabe, die religiöse und soziale Verpflichtungen zur Folge hat. Das Paar schließt den ehelichen Bund indem es, durch verknotete Tücher verbunden, siebenmal um das heilige Feuer herumgeht. Während die Mythologie auch die Vielehe kennt, ist heute die Einehe das Ideal. Sie gilt als Samskara, als hinduistisches Sakrament.
Islam
Nach islamischem Verständnis sind die intimen Lebensbereiche von heiratsfähigen Frauen und Männern grundsätzlich getrennt; die Ehe ist der einzige Ort, in dem diese Trennung legitimerweise aufgehoben ist. Der Koran empfiehlt die Ehe mit diesem Hintergrund in hohem Maße; sie helfe unter anderem zur geistigen Vervollkommnung und ist daher gerne gesehen. Jede Muslima und jeder Muslim, die/der zur Ehe in der Lage (u.a. finanziell und gesundheitlich) sind, sollten versuchen, dem nachzukommen.
Die islamische Eheschließung erfolgt durch die einvernehmliche Willenserklärung der heiratsfähigen Muslima und des Muslims in der Gegenwart eines Imams (so die hanafitische Rechtsschule; bei anderen Rechtsschulen ist zusätzlich die Zustimmung der Brauteltern vonnöten), unter Hinzuziehung zweier muslimisch männlicher Trauzeugen sowie der MEHIR (sog. Brautgabe).
Die vorherige oder zeitnahe standesamtliche Eheschließung wird zur „Absicherung"" der Ehefrau empfohlen. Eine Hochzeitsfeier oder Zeremonie ist nicht zwingend erforderlich, jedoch wird sie vom Propheten Mohammed zum Zwecke der Öffentlichmachung und Bekanntmachung der Ehe empfohlen.
Die Monogamie gilt als bevorzugt, Polygamie seitens des Mannes ist zwar ungerne gesehen, aber erlaubt. Tritt die relativ seltene Polygamie ein, so muss jede Ehefrau sowohl einen eigenen Haushalt zur Verfügung gestellt bekommen, als auch finanzielle Mittel, über die die Frau frei verfügen kann. Generell ist der Ehemann verpflichtet, sowohl für die Gleichberechtigung, als auch für die Gleichbehandlung all seiner Ehefrauen zu sorgen, was oft sehr schwer ist. Zudem sind Muslime generell verpflichtet, sich an die geltenden Gesetze des Landes, in dem sie leben, zu halten, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Islams stehen.
Eine Scheidung gibt es ebenfalls im Islam.
Judentum
Im Alten Testament gilt die Erschaffung der Frau aus der Rippe Adams als Grundlage der Ehe: „Darum verläßt der Mann Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden ein Fleisch.“ (Gen 2,24 EU) Immer wieder wird auch von polygamen Ehen berichtet und die Könige Israels hatten nicht selten viele Frauen und Nebenfrauen (2. Samuel 5,13). Die Eifersucht und Rivalität in der polygamen Ehe wird im Leben Jakobs - einem der Stammväter Israels - in 1. Mose 30,1-23 beschrieben. Nach dem Sündenfall im Paradies hatte Gott den Mann als Haupt über die Frau gesetzt, so dass in der „biblischen Hierarchie“ die Frau ihrem Mann untersteht.
Orthodoxen Juden ist die Ehe sehr wichtig, weil sie glauben, dass ein Mann die Aufgabe hat, seine zweite Hälfte, also die Frau zu finden. Das Reformjudentum, dem die Ehe ebenfalls wichtig ist, behauptet hingegen, dass es nicht allein die Aufgabe des Mannes sei, eine Frau zu finden, sondern auch umgekehrt. Für beide ist die Eheschließung eine große Mitzwa und wird als eine der größten und wichtigsten Lebensentscheidungen für beide Partner betrachtet.
Nationale Besonderheiten
Deutschland
Geschichtliche Entwicklung
Bis Ende des 18. Jahrhunderts war die Eheschließung ausschließlich Sache der Kirchen und Synagogen. Der Einfluss des französischen Rechts (vgl. Code civil) begünstigte die Zivilehe, denn in vielen Territorien im westlichen Deutschland kam französisches Personenstandsrecht zur Anwendung. Zu ersten ganz eigenständigen deutschen partikularrechtlichen Gesetzen kam es erst in den 1850er Jahren (Frankfurt, Oldenburg u. a.). Die erste in Oldenburg durchgeführte zivilrechtliche Trauung erfolgte 1855 in Varel. Geheiratet haben damals der Baptistenprediger August Friedrich Wilhelm Haese und Meta Schütte. Gerade „Dissidenten“ wie sie, die keiner der damaligen großen Konfessionen angehörten und denen mancherorts eine rechtlich anerkannte kirchliche Eheschließung verweigert wurde, trugen zur Einführung und Durchsetzung der Zivilehe bei.
Als Folge des Kulturkampfs wurden 1876 in ganz Deutschland staatliche Standesämter eingeführt, in denen die Ehe unabhängig von einem weltanschaulichen Bekenntnis geschlossen wird (Zivilehe). Eine kirchliche Eheschließung darf zusätzlich - jedoch von 1877 bis 2008 erst nach der bürgerlich-rechtlichen Eheschließung - stattfinden. Seit dem 1. Januar 2009 ist durch eine Änderung des Personenstandsgesetzes auch eine rein kirchliche Eheschließung ohne Rechtsfolgen erlaubt.
Der Nationalsozialismus verbot „rassische Mischehen“ durch ein Ehegesetz, trennte häufig solche Ehen und förderte die „reinrassige“ Reproduktion für den Staat (Erbgesundheitsgesetz).
Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Artikels 6 Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg lässt sich auch vor diesem Hintergrund verstehen: Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Staates, doch ihr Kernbereich wird dessen direktem Zugriff entzogen. Für die heutige Form der Ehe gilt grundgesetzlich das Leitbild der Gleichberechtigung. Im Eherecht des BGB umgesetzt wurde dies nicht schon 1949, sondern in mehreren Schritten seit 1953. Wichtige Punkte waren:
- Abschaffung des Rechts auf einseitige Bestimmung der das gemeinschaftliche ehelichen Leben betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Wohnung und des Wohnorts durch den Mann;
- Abschaffung der Notwendigkeit der Einwilligung des Mannes zur Erwerbstätigkeit der Frau; ein ohne Zustimmung des Mannes geschlossener Vertrag konnte mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts durch den Mann gekündigt werden, wenn die Tätigkeit der Frau eheliche Interessen beeinträchtigte;
- Ersetzung des gesetzlichen Güterstandes der Nutzverwaltung, welche die Nutzung und Verwaltung eines Teils des Vermögens der Frau durch den Mann bei gleichzeitiger Bestreitung des ehelichen Aufwands durch den Mann vorsah, durch die Zugewinngemeinschaft;
- Neuregelung der elterlichen Gewalt (des Sorgerechts) auf der Grundlage der Gleichberechtigung beider Ehegatten;
- Beseitigung des Leitbildes der Hausfrauenehe.
Betrachtet man die Veränderungen des Eheverständnisses in Hinblick auf gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner, so wird eine Entwicklung weg von historischen Modellen eines Vertrages, der den Schutz des Staates hatte, hin zu einer schlichten Kenntnisnahme, mit einer gebotenen Rücksichtnahme (Zeugnisverweigerungsrecht) durch den Staat, deutlich. 1950 galt:
- Die Ehe war ein Kontrakt auf Lebenszeit, der mit einem Verhaltenskodex gebunden war, wie der Partner zu behandeln ist.
- Nur wenn ein Partner diesen Verhaltenskodex nicht einhielt, konnte der andere Partner die Auflösung der Ehe verlangen. Und zwar nur so lange, wie nicht durch Erneuerung der Ehe durch den Geschlechtsakt das Fehlverhalten getilgt wurde.
- Wurde die Ehe beendet, so hatte ein Bruch des Verhaltenskodex ein Verwirken aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen den vertragstreuen Partner zur Folge.
- Die Ehe war durch den Straftatbestand des Ehebruchs strafrechtlich geschützt.
- Die Ehe war zivilrechtlich insofern geschützt, als dass ein Ehebruch nach einer eventuellen schuldhaften Scheidung ein Eheverbot zum/zur Geliebten nach sich zog.
- Die Ehe war die öffentlich dokumentierte freie Entscheidung in die geschlechtliche Vereinigung der Parteien.
- Nur eheliche Nachkommen waren von beiden Elternteilen erbberechtigt.
- Bei nicht ehelichen Nachkommen hatte der Vater die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt mit finanziellen Mitteln aufzukommen, hatte aber weder Umgangs- noch Besuchsrecht.
Heutige Situation
- Hauptartikel: Eherecht (Deutschland)
Im Vergleich stellt die Ehe sich heute (2007) wie folgt dar:
- Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei Scheitern der Ehe kann die Ehe geschieden werden, ohne dass es auf ein Verschulden eines oder beider Ehepartner ankommt (§ 1565 Abs. 1 BGB). Wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen, oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 BGB).
- Die Ehegatten können Rechte und Pflichten während und nach der Ehe in einem Ehevertrag regeln, wobei allerdings keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit besteht (z. B. kann nicht auf Unterhalt für Kinder verzichtet werden). Auch ohne Ehevertrag bestehen gesetzliche Rechte und Pflichten der Ehegatten sowohl einander als auch dem Staat gegenüber.
- Ehebruch ist heute kein Straftatbestand mehr.
- Der Ehebrecher respektive die Ehebrecherin kann nach der Scheidung geheiratet werden.
- Auch in der Ehe gilt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung: Die Eheschließung gilt nicht mehr als generelle Einwilligung in die geschlechtliche Vereinigung.
- Die Nachkommen haben die gleichen Rechte unabhängig vom Rechtsverhältnis ihrer Eltern.
- Nicht ehelichen Vätern steht die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter grundsätzlich nur zu, wenn sie die Mutter heiraten oder gleichsinnig mit der Mutter eine Sorgeerklärung abgeben.
Ehegatten werden ökonomische Vorteile eingeräumt wie zum Beispiel das Ehegattensplitting bei der Berechnung der Einkommensteuer, der Anspruch auf kostenlose Krankenversicherung des Partners in der Familienversicherung, die Regelungen für Eheleute im Erbrecht und die Hinterbliebenenrente im Falle des Todes des Partners. Das Ehegattensplitting bringt jedoch nur dann ökonomische Vorteile, wenn die Einkommen der Ehegatten sich voneinander unterscheiden. Im Gegenzug wird der individuelle Sozialhilfeanspruch jedes Individuum gegen den Staat durch den unbedingten gegenseitigen Unterhaltsanspruch der Ehepartner erstrangig auf den Partner verlagert, da eine Ehe nach deutschem Recht eine Bedarfsgemeinschaft darstellt. Es gibt aber auch andere Formen der Bedarfsgemeinschaft (Lebensgefährten, Lebenspartnerschaften), für die das Splitting in der Einkommenssteuer nicht gilt, obwohl die Partner gleiche Verpflichtungen übernommen haben. Wegen seines Anreizes zur „Hausfrauenehe“ wird das Ehegattensplitting von Vertretern des Feminismus kritisiert. Weitere Vorteile wie Vertrauen und gegenseitige Anregung werden von verschiedenen Gruppen gefördert (Marriage Encounter, Familienwerke von politischer oder weltanschaulicher Seite und andere). Verloren gegangen ist jedoch, wie der Staat zwischen Eheleuten zum erhöhten Vertrauen beitragen kann oder soll, außer durch das bereits bestehende Zeugnisverweigerungsrecht.
Von den 21,1 Millionen Paaren in Deutschland waren 2006 88,5 Prozent verheiratet, ihr Anteil ging seit 1996 um vier Prozent zurück. Auch bei den Familien ist der Anteil der verheirateten Eltern seit 1996 von 95 auf 92 Prozent gesunken, ergab der Mikrozensus 2006. 9.681.000 Ehepaare lebten 2006 ohne Kinder. 6.476.000 Paare haben mindestens ein Kind unter 18 Jahren.[9][10]
Das durchschnittliche Heiratsalter lediger deutscher Männer und Frauen stieg von 1991 bis 2008 stetig an: bei Männern von 28,5 auf 33,0[11] und bei Frauen von 26,1 auf 30,0 Jahre.[12]
Die in Deutschland am 1. August 2001 gesetzlich eingeführte eingetragene Lebenspartnerschaft stellt gleichgeschlechtliche Partner rechtlich weitgehend einer Ehe gleich. Ausnahmen sind Beamtenrecht, Adoptionsrecht und größtenteils Steuerrecht.
Siehe auch: Schutz von Ehe und Familie
Häufiger binationale Paare
Von den insgesamt rund 21 Millionen Paaren in Deutschland waren 2005 6,3 Prozent binational (Anstieg um drei Prozentpunkte seit 1996 auf 1,3 Millionen, das heißt innerhalb von neun Jahren 84 Prozent mehr ausländische Paare). Bei 602.000 Ehepaaren ist die Ehefrau ausländischer Herkunft (bei 545.000 der Mann). Bei nicht verheirateten Paaren überwiegen dagegen die ausländischen Männer (104.000 zu 80.000). Die meisten kommen jeweils aus Nicht-EU-Staaten (je rund 3:2).
Rein ausländische Partnerschaften
Der Anteil der rein ausländischen Partnerschaften ist zwischen 1996 und 2005 um über 2 Prozentpunkte auf über 6 Prozent aller deutschen Paare zurückgegangen. Die Zahl der rein deutschen Paare verkleinerte sich im selben Zeitraum um mehr als 3 Prozentpunkte.
Österreich
In Österreich ist eine rein kirchliche Eheschließung ohne Weiteres möglich; solche Eheschließungen haben aber keinerlei zivilrechtliche Bedeutung.
Schweiz
Siehe Eherecht (Schweiz)
Vereinigte Staaten
Das US-amerikanische Eherecht wird von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Das ergibt ein komplexes Flickwerk von verschiedenen Güter- und Scheidungsrechten. Als eine Art Vertrag zwischen den beiden Eheleuten werden Ehen, die in einem Bundesstaat geschlossen werden, auch in anderen Bundesstaaten anerkannt. Eine Ausnahme hierzu sind gleichgeschlechtlichen Ehen; hier erlaubt es das Defense of Marriage Act von 1996, dass der Bund und die einzelnen Staaten zur Anerkennung dieser Ehen nicht verpflichtet sind. Da dieses Gesetz nicht Verfassungsrang hat, wie die Vorschrift über gegenseitiges Anerkenntnis von Verträgen, ist derzeit umstritten, ob es verfassungskonform ist. In einigen Bundesstaaten können derzeit legal Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern eingegangen werden; diese werden auch nur von den Landes- und Kommunalbehörden der Staaten New York und Rhode Island anerkannt, sowie in ausländischen Staaten, die gleichgeschlechtliche Ehen zulassen.
Viele Wirkungen der Ehe, z. B. bei der Veranlagung zur Bundeseinkommenssteuer oder bei Migrationsfragen, werden vom Bund geregelt. Bis 1967 wurden Ehen zwischen Menschen unterschiedlicher Rasse nicht in allen US-Bundesstaaten zugelassen. In diesem Jahr verurteilte der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten den Staat Virginia dazu, eine im District of Columbia geschlossene Ehe zwischen einem Mann europäischer und einer Frau afrikanisch-indianischer Herkunft anzuerkennen.
Vor der Eheschließung muss eine Heiratserlaubnis (marriage license) beantragt werden. Nur durch sie wird die Ehe gesetzlich anerkannt. In den USA kann die religiöse und die gesetzliche Zeremonie zur Eheschließung gleichzeitig stattfinden. Falls die Ehe von einem Geistlichen geschlossen wird, kann er gleichzeitig als Standesbeamter handeln und die Ehe damit auch rechtlich in Kraft setzen. Dies erfordert die Unterzeichnung der Heiratserlaubnis. Eine rein religiöse Zeremonie ist ohne Weiteres zulässig, hat aber keinerlei Rechtsfolgen.
Seit dem 19. Jahrhundert veranstalteten alternative Gruppierungen rechtlich nicht anerkannte Gruppenehen, alle erwachsenen Mitglieder heirateten sich (siehe Oneida). In noch jüngerer Zeit, nämlich zusammen mit der Queer-Bewegung und der Bi-Bewegung entstand, beginnend in den USA und hier der Region um San Francisco, die Polyamory-Subkultur, für dauerhafte nichtmonogame und einvernehmliche Liebesbeziehungen zwischen mehreren Partnern. Womöglich unausdrückliche Angehörige dieser Subkultur gibt es heute wahrscheinlich in allen west- und südeuropäischen Ländern.
Nach einer regulären Volkszählung im Jahre 2007 leben mehr als die Hälfte aller Frauen in den Vereinigten Staaten ohne Partner. Erstmals haben alleinerziehende und ledige Frauen ihre verheirateten Geschlechtsgenossinnen zahlenmäßig überrundet. Nur noch in 49,7 Prozent der 111,1 Millionen amerikanischen Haushalte leben 2007 verheiratete Paare mit und ohne Kinder, vor fünf Jahren im Jahre 2002 waren es noch 52 Prozent gewesen.[13]
Israel
Israel ist einer der wenigen Staaten, die bis heute keine reine zivile Eheschließung erlauben. Im Wesentlichen durch den Einfluss orthodox-jüdischer Parteien auf die Politik können Ehen dort ausschließlich vor Geistlichen der jeweiligen Religionsgemeinschaften geschlossen werden. Im Ausland staatlich geschlossen Ehen werden aber anerkannt; nicht wenige säkulare Israelis heiraten daher heute in Zypern, dem nächstgelegenen Land mit säkularer Eheschließung.
Japan
- Hauptartikel: Ehe und Scheidung in Japan
Saudi-Arabien
Die Personenstandsgesetzgebung Saudi-Arabiens basiert auf dem islamischen Gesetz, der Scharia. Dies verfestigt patriarchale Strukturen. Die gleichgeschlechtliche Ehe ist in Saudi-Arabien aufgrund des Verbots der Homosexualität nicht erlaubt. Die Ehe wird nicht als Sakrament verstanden, sondern als ziviler Vertrag. Dieser Vertrag soll von Zeugen unterschrieben werden, und legt eine gewisse Geldsumme („mehr“) fest, die von dem Mann an die Frau zu zahlen ist. In den frühen 1990er Jahren betrug der Wert eines durchschnittlichen Mehrs zwischen 25.000 und 40.000 Saudi-Rial; gelegentlich kam es jedoch vor, dass Paare den Brauch des Mehrs gänzlich ablehnten, und einen nominalen Betrag nutzten, um die formalen Bedingungen der saudischen Ehegesetze zu erfüllen. Der Ehevertrag kann auch eine bestimmte Summe festlegen, die im Falle einer Scheidung zu zahlen ist, oder bestimmte andere Bedingungen festlegen, z. B. der Frau das Recht zusichern, sich scheiden zu lassen in dem Fall, dass der Mann eine zweite Frau heiratet. Bestehen solche oder ähnliche Vereinbarungen nicht, kann nur der Mann eine Scheidung einleiten. Im Scheidungsfall verbleiben die Kinder bei ihrem Vater, so dass eine Frau von ihren Kindern getrennt werden kann auf Wunsch des Mannes.
Vatikanstaat
Im Vatikanstaat ist die Ehe ein seltener Personenstand, da die meisten Bewohner ehelos leben. Viele ausländische Paare möchten allerdings im Petersdom heiraten. Sie müssen vorher die entsprechenden Papiere vorlegen und mit dem Priester der Kirche, die für die jeweilige Auslandsgemeinde in Rom zuständig ist, ein Ehevorbereitungsgespräch führen (siehe Brautmesse).
Statistiken
In einer 2007 veröffentlichten Longitudinalstudie über 5 Jahre mit 8000 Menschen inklusive 1200 Paaren im Alter zwischen 12 und 28 Jahren zeigte sich, dass neu verheiratete Frauen und Männer deutlich mehr Gewicht zulegten, als Paare, die nur zusammenlebten aber nicht heirateten. Am geringsten waren die Gewichtszunahmen bei Singles. Eine Autorin der Studie vermutet, dass die Ehe den Anreiz reduziere, schlank zu bleiben.[14]
Kurioses
In der spanischen Sprache sind der Begriff für Ehefrauen und der Begriff für Handschellen identisch – las esposas, was beliebter Aufhänger für Witze ist. In der russischen Sprache ist der Begriff für Ehe mit dem Begriff für Ausschuss identisch – брак, was ebenfalls humoristische Bemerkungen provoziert.
Literatur
- Ulrich Beck und Elisabeth Beck-Gernsheim: Das ganz normale Chaos der Liebe. Frankfurt/Main 1990.
- Heinz Duchhardt: Die dynastische Heirat, Europäische Geschichte Online, hrsg. vom Institut für Europäische Geschichte (Mainz), 2011, Zugriff am: 10. August 2011.
- Arne Duncker: Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe. Persönliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700–1914. Köln u. a. 2003.
- Felicitas von Lovenberg: Verliebe dich oft, verlobe dich selten, heirate nie? Die Sehnsucht nach der romantischen Liebe. Droemer Verlag 2005, ISBN 3-426-27368-3
- Klaus Jürgen Matz: Pauperismus und Bevölkerung. Die gesetzlichen Ehebeschränkungen in den süddeutschen Staaten während des 19. Jahrhunderts. Stuttgart 1980.
- Josef Prader/Heinrich J.F. Reinhardt: Das kirchliche Eherecht in der seelsorglichen Praxis. Ludgerus-Verlag, Essen 2001, ISBN 3-87497-237-2
- Carl Heinz Ratschow, Josef Scharbert, Zeev W. Falk, Bo Reicke u. a.: Ehe/Eherecht/Ehescheidung I. Religionsgeschichtlich II. Altes Testament III. Judentum IV. Neues Testament V. Alte Kirche VI. Mittelalter VII. Reformationszeit VIII. Ethisch IX. Praktisch-theologisch. In: Theologische Realenzyklopädie 9 (1982), S. 308–362 (kulturwissenschaftlicher und theologischer Überblick mit Lit.)
- Marc Schüffner: Eheschutz und Lebenspartnerschaft, Duncker & Humblot 2007, ISBN 3-428-12438-3
- Dieter Schwab: Grundlagen und Gestalt der staatlichen Ehegesetzgebung in der Neuzeit bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Bielefeld 1967.
- Eberhard Straub: Das zerbrechliche Glück. Liebe und Ehe im Wandel der Zeit. wjs-Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-937989-12-9
- Elmar Thurner: Warum halten unsere Ehen nicht mehr? Bludenz: Rhätikonverlag 2007, ISBN 978-3-901607-29-5
- Bernd Wannenwetsch: Freiheit der Ehe. Das Zusammenleben von Frau und Mann in der Wahrnehmung Evangelischer Ethik. Neukirchen-Vluyn: Neukirchener 1993. ISBN 3-7887-1470-0 (3-7887-1470-0)
- Marianne Weber: Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung. Tübingen 1907.
Belletristik über die Ehe ist zahlreich, wenn auch bei Weitem nicht so umfangreich wie über die Liebe. So gehören zum Beispiel „Die Wahlverwandtschaften“ (Goethe 1809) oder die „Künstlerehe“ (Schefer 1828) zu den Glanzstücken.
Verwandte Themen
- Generell: Verlöbnis – Heiratsverbot – Verwandtenheirat – Hochzeitsbräuche – Frauenraub – Brautgabe – Mitgift – Heirat – Matrimonium – Arrangierte Heirat – Geschwisterheirat – Vernunftehe – Morganatische Ehe – Offene Ehe – Witwe – Josefsehe – Wilde Ehe – Kameradschaftsehe – Unehelich – Vorehelich – Handschuhehe – Verliebtheit – Flitterwochen – Eheberatung – Besuchsehe – Brautdienst – Zeitehe
- Alte Bundesrepublik: Golden Age of Marriage
- Mittelalter: Friedelehe – Muntehe – Wittum – Wahlbruderschaft – Kebsehe – Winkelehe
- Römisches Recht: Conubium
Quellen
- ↑ Statistisches Bundesamt Deutschland: Lange Reihen – Eheschließungen, Ehescheidungen (http://www.destatis.de/indicators/d/lrbev06ad.htm)
- ↑ Aus Helen Fisher: Anatomy of Love. A natural History of Mating, Marriage, and why we stray. Fawcett/Random House, New York 1992, ISBN 0-449-90897-6 Deutsche Übersetzung: Anatomie der Liebe. Droemer Knaur Verlag, 1993, Kapitel 16, S. 293: „But of all the major factors that promote marital instability, perhaps the most powerful in America today can be summed up in two words: working women. […] demographers regularly cite this correlation between working women and high divorce rates.“ S. 304: „Divorce, single parents, remarriage, stepparents, and blended families are as old as the human animal – creations of a distant prehistoric age. As Paul Bohannan summed it up, ‚The family is the most adaptable of all human institutions, changing with every social demand.‘“
- ↑ Duden (1999), S. 920, „Ehe“
- ↑ Helen Fisher, Anatomy of Love. A natural History of Mating, Marriage, and why we stray. Fawcett/Random House, New York 1992, ISBN 0-449-90897-6 Deutsche Übersetzung: Anatomie der Liebe. Droemer Knaur Verlag 1993
- ↑ Olwen Hufton: Frauenleben. Eine europäische Geschichte 1500-1800. Aus dem Englischen von Holger Fliessbach und Rena Rassenthien, Frankfurt am Main 1998, S. 246.
- ↑ Für den Abschnitt: Olwen Hufton: Frauenleben. Eine europäische Geschichte 1500-1800. Aus dem Englischen von Holger Fliessbach und Rena Rassenthien, Frankfurt am Main 1998, S. 94-95.
- ↑ Nach VfGH-Urteil - Erste gleichgeschlechtliche Ehe, orf.at, 5. Juli 2006
- ↑ Pressemitteilung: Neue Form der Ehe, LSVD, 27. August 2008
- ↑ http://www.bpb.de/files/0T388C.pdf
- ↑ http://www.bpb.de/files/U1LDOB.pdf
- ↑ Durchschnittliches Heiratsalter lediger Männer, 1991 - 2006
- ↑ Durchschnittliches Heiratsalter lediger Frauen, 1991 - 2006
- ↑ Abendblatt:Keine Lust mehr auf Ehe?
- ↑ Gain a Spouse and you'll likely gain some pounds, too. USA Today, 23. Oktober 2007.
Weblinks
Wiktionary: Ehe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenWikiquote: Ehe – Zitate- Ehe im Historischen Lexikon der Schweiz
- Evangelische Sicht der Ehe
- Katholische Kirche in Deutschland: Die Ehe
- SELK: Ehe und kirchliche Trauung aus der Sicht der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche
- Ehe im Judentum
- Urteil in Loving vs. Virginia
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