Boykotterklärung

Boykotterklärung

Eine Boykotterklärung ist eine Erklärung eines Gebietsansässigen im Außenwirtschaftsverkehr (nicht im inländischen Geschäftsverkehr) sich an einem Boykott gegen einen anderen Staat zu beteiligen. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist gemäß § 4a AWV verboten.[1]

Diese Vorschrift wurde mit der 24. Änderungsverordnung zur AWV vom 23. Juli 1992 (Bundesanzeiger Nr. 139 vom 29. Juli 1992, Seite 6141) in die AWV aufgenommen. In Kraft getreten ist die Änderung am 1. Mai 1993.

Inhaltsverzeichnis

Grund für das Verbot

Das Verbot zur Abgabe von Boykotterklärungen wurde eingeführt, weil arabische Länder mehr oder weniger versucht hatten deutsche Lieferanten zur Abgabe von Boykotterklärungen gegen Israel zu veranlassen. Diese Erklärungen sollten bestätigen, dass die Waren weder in Israel hergestellt, noch aus israelischen Vorprodukten hergestellt oder auf israelischen Transportmittel transportiert worden waren. Im Runderlass Außenwirtschaft Nr. 27/92 des BMWi (Bundesanzeiger Nr. 139 vom 29. Juli 1992, S. 6142) ist Israel nicht als Grund für die Einführung des § 4a AWV angegeben. Dort wird allgemein auf die Störung des Außenwirtschaftsverkehrs und der auswärtigen Beziehungen durch solche Erklärung abgezielt, jedoch aus Rücksicht auf die Beziehungen zu arabischen Staaten kein konkreter Anlass für die Einführung genannt. Das Schrifttum sieht jedoch vor allem die Forderung von Boykotterklärungen gegen Israel als Verbotsgrund.[2]

Folgen bei Nichtbeachtung

Die Abgabe einer Boykotterklärung ist gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 AWV eine Ordnungswidrigkeit[3] und kann gemäß § 33 Abs. 6 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 AWG mit einer Geldbuße von bis 500.000 Euro geahndet werden. Der Versuch ist gemäß § 33 Abs. 7 AWG ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.[4]

Erfüllt nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Abgabe der Boykotterklärung eines der Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 2 AWG[5] handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Diese kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.[6]

Ausnahmen

Boykotte auf Grund von durch die UNO oder die EU erlassenen Embargos sind keine verbotenen Boykotterklärungen im Sinne des § 4a AWV, da es sich bei den Embargos um höherrangiges Recht handelt.[7]

Zulässig ist auch eine positive Auflistung von Lieferländern, der Hinweis die Gesetze des Empfangslandes würden beachtet (ohne konkreten Hinweis auf die Boykottgesetzgebung), der Hinweis keine im Empfangsland verbotenen Warenzeichen oder Symbole zu verwenden (ohne Hinweis auf ein konkretes Symbol des boykottierten Landes, hier vor allem der Davidstern) und die Erklärung kein Schiff unter Flagge eines bestimmten Landes zu verwenden und keine Häfen des boykottierten Landes anzulaufen, wenn dies dem Schutz des Schiffes oder der Ware vor Beschlagnahme oder Verlust des Versicherungsschutzes dient.[8]

Einzelnachweise

  1. § 4a AWV
  2. Hocke/Berwald/Maurer, Außenwirtschaftsrecht, Kommentar zu § 4a AWV Absatz 1
  3. § 70 AWV
  4. § 33 AWG
  5. § 34 AWG
  6. Hocke/Berwald/Maurer, Außenwirtschaftsrecht, Kommentar zu § 4a AWV, Absatz 4
  7. Ursina Krumpholz, Das Verbot von Boykott-Erklärungen, NJW 1993, 113-114
  8. Runderlass Außenwirtschaft Nr. 31/92, Bundesanzeiger Nr. 177 vom 19. September 1992, Seite 7849

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