- Boykott
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Ein Boykott ist ein organisiertes wirtschaftliches, soziales oder politisches Zwangs- oder Druckmittel, durch das eine Person, eine Personengruppe, ein Unternehmen oder ein Staat vom regelmäßigen Geschäftsverkehr ausgeschlossen wird. Heute steht der Boykott allgemein für eine Verrufserklärung oder Ächtung durch Ausdruck einer kollektiven Verweigerungshaltung.
Der wirtschaftliche Boykott dient insbesondere der Ausschaltung von Konkurrenz; der soziale Boykott als Druckmittel von Interessensgruppen (etwa im Arbeitskampf); der politische Boykott ist ein staatliches Sanktionsmittel gegenüber anderen Staaten. Unzulässig ist er, wenn Zweck oder Mittel gegen die guten Sitten verstoßen oder unverhältnismäßig sind.
Der Begriff Boykott geht auf Charles Cunningham Boycott zurück, einen in Irland lebenden englischen Grundstücksverwalter, der durch eine durch die irische Landliga 1880 organisierte Aktion während des Land Wars unterlag und keine Pächter mehr fand.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Einige Beispiele historischer Boykottaktionen in chronologischer Reihenfolge:
- Im deutschen Mittelalter die so genannte „Verhansung“, d.h. der Ausschluss einer Stadt aus der Hanse, was für die jeweilige verhanste Stadt den sicheren wirtschaftlichen Niedergang bedeutete.
- Der während der amerikanischen Revolution der US-amerikanische Boykott britischer Waren.
- Der indische Boykott von Waren, die teilweise unter dem Handelsmonopol der Briten standen, organisiert von Gandhi. („Kampagne der Nichtkooperation“ 1920–1922)
- Der von den Nationalsozialisten 1933 initiierte Boykott jüdischer Geschäfte in Deutschland, genannt Judenboykott.
- Die während der US-Bürgerrechtsbewegung durch Afro-Amerikaner durchgeführten Bus-Boykotte.
- Der US-amerikanische Boykott von Kuba – siehe Verhältnis zwischen Kuba und den Vereinigten Staaten.
- Der arabische Boykott Israels und von Unternehmen, die mit Israel handeln.
- Der Früchteboykott von Verbrauchern, um auf die (damalige) Apartheid in Südafrika aufmerksam zu machen. Er war in Europa und insbesondere in Deutschland populär und wurde von der Evangelischen Frauenarbeit in Deutschland sowie der Anti-Apartheid-Bewegung ausgerufen.
Weltweit boykottierten 1995 zahlreiche Verbraucher den Ölkonzern Shell, indem sie nicht bei Shell tankten („Konsumentenboykott“). Sie reagierten damit auf die von Shell angekündigte Entsorgung des schwimmenden Öltanks Brent Spar. Nach einer etwa 100-tägigen von Greenpeace initiierten Medienkampagne leitete Shell eine Entsorgung des Tanks an Land ein.
Boykottformen
Bei einem Handelsboykott verweigert eine oder mehrere Nationen den Handel mit einem geächteten Staat oder dessen Wirtschaftsorganen. Konsumentenboykotte sind auf eine langfristige Änderung des Kaufverhaltens seitens der Verbraucher ausgerichtet. Ein Wahlboykott ist die Weigerung einer Gruppe oder Partei, an einer Wahl teilzunehmen, sie ist eine Form informeller Missbilligung. Olympiaboykott bezeichnet die Entscheidung einzelner Länder oder Ländergruppen, nicht an den Olympischen Spielen teilzunehmen. Embargo (span. Beschlagnahmung) ist das Äquivalent zum Boykott von Verkäuferseite, das heißt, dass sich der Verkäufer weigert, dem Käufer die Ware zu übergeben, bzw. sich weigert etwas zu verkaufen.
Arbeitskampfrechtlich werden folgende Boykottformen unterschieden:
- Entzug von Arbeitskräften durch Arbeitnehmer,
- Einstellungssperre durch Arbeitgeber,
- Absatzsperre,
- Kundensperre.[1]
Während die ersten beiden das Binnenverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern betreffen und sich mit den Arbeitskampfmitteln Streik und Aussperrung überschneiden, beziehen sich die letzten beiden auf das Außenverhältnis und ziehen Dritte mit ein. Die Einstellungsperre kann sich auf bestimmte Personengruppen wie Gewerkschaftsaktivisten richten, die auf sogenannten „Schwarzen Listen“ namentlich festgehalten werden.
Weitere Beispiele
Der S-Bahn-Boykott 1961 war eine Protestmaßnahme West-Berlins gegen den Bau der Berliner Mauer.
Rechtliche Bedeutung
Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem Grundsatzurteil vom 15. Januar 1958 (Lüth-Urteil) fest, dass der Aufruf zu einem Boykott eine zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit ist. Verboten sind in Deutschland hingegen nach § 21 GWB Boykotte von „Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen“, die andere „Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern“. Nach § 4a AWV sind Boykotterklärungen, also Erklärungen eines Gebietsansässigen im Außenwirtschaftsverkehr (nicht im inländischen Geschäftsverkehr) sich an einem Boykott gegen einen anderen Staat zu beteiligen, verboten.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Literatur
- Gerhard Blinkert: Gewerkschaftliche Boykottmaßnahmen im System des Arbeitskampfrechts. Duncker & Humblot, Berlin 1981
Einzelnachweise
- ↑ Gerhard Blinkert: Gewerkschaftliche Boykottmaßnahmen im System des Arbeitskampfrechts. Duncker & Humblot, Berlin 1981, S. 24ff.
Weblinks
Commons: Boycotts – Sammlung von Bildern, Videos und AudiodateienWiktionary: Boykott – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenKategorien:- Wettbewerbstheorie
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