- AVR-Caritas
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Die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR-Caritas) sind das Regelwerk, nach dem die hauptamtlichen Mitarbeiter der Caritasverbände und der Einrichtungen der Caritas beschäftigt und entlohnt werden. Die AVR sind an den BAT des Öffentlichen Dienstes bzw. an den TVöD angelehnt. Sie sind aber kein Tarifvertrag im rechtlichen Sinn, da sie nicht mit einer Gewerkschaft vereinbart worden sind[1]. Auf das einzelne Arbeitsverhältnis finden die AVR deshalb nur Anwendung, wenn dies die Vertragsparteien vereinbaren. Eine unmittelbare normative Wirkung haben die AVR auch dann nicht, wenn ein im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes der Kirchen erlassenes Kirchengesetz dies vorsehen sollte[2].
Die AVR, bzw. die Änderungen der AVR werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes erarbeitet und beschlossen. Diese Kommission ist paritätisch mit je 28 Vertretern der Mitarbeiter-/Dienstnehmer- und der Dienstgeber-/Einrichtungsseite besetzt. Die Kommission hatte sich zum Ziel gesetzt, bis Ende 2007 eine „AVR neu“ zu erarbeiten[3], in denen sich die AVR nicht mehr an den TVöD anlehnt. Die Bundeskommission fasste am 19. Juni 2008 einen Beschluss.
Seit 2005 gibt es 4 regionale Unterkommissionen der AK. Diese sind mit jeweils 7 Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeberseite besetzt. In ihnen können Absenkungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Änderungen der Arbeitszeit und in festgelegten Grenzen Erhöhungen und Absenkung von Dienstbezügen beschlossen werden.
Fußnoten
- ↑ BAG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 4 AZN 760/01 -
- ↑ BAG, Urteil vom 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - Rdnr. 53, NZA 2006, 611, 615 ff
- ↑ Ergebnispapier der dritten Phase des Dialogprozess der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCVvom 22. Juni 2006, Download unter www.caritas.de
Siehe auch
Weblinks
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