- Brennstoffbeihilfe
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Brennstoffbeihilfe ist ein Begriff, der vielfach in der Verwaltungspraxis, die mit der Bearbeitung der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (so genannte Hartz IV-Leistungen, Arbeitslosengeld II) befasst ist, gebräuchlich ist. Der Begriff ist aus dem früheren Sozialhilferecht (BSHG) übernommen worden, er ist aber nach dem neuen Recht seit 2004 obsolet geworden. Das aktuelle Gesetz (SGB II) kennt den Begriff nicht mehr.
Das Arbeitslosengeld II umfasst auch die Aufwendungen für die Beheizung der Unterkunft. Hat der Hilfeempfänger keine laufenden Abschläge für Heizkosten an den Vermieter oder den Energieversorger zu zahlen, sondern besorgt er sich die Brennstoffe (Holz, Kohle oder Flüssiggas) bei Bedarf unmittelbar selbst, so hat er Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung des Brennstoffs in tatsächlicher Höhe, soweit die Kosten angemessen sind.
Aus Vereinfachungsgründen wird in diesen Fällen jedoch vielerorts eine pauschalierte Brennstoffbeihilfe gezahlt. Gegen die Pauschalierung bestehen jedoch rechtliche Bedenken. Der Begriff der Brennstoffbeihilfe, der Ansatzpunkt für die Pauschalierung ist, findet sich im Gesetz (SGB II), wie bereits erwähnt, nicht wieder. Es heißt dort vielmehr ausdrücklich, dass die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind. Anders als bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII, räumt das SGB II dem Leistungsträger keine Pauschalierungsmöglichkeit ein.
Soweit erbrachte Brennstoffbeihilfen die tatsächlichen Kosten nicht decken, können Betroffene, Widerspruch gegen die sie belastende Entscheidung der Behörde erheben.
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