Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld II

Das Arbeitslosengeld II (kurz: Alg II; ugs. meist „Hartz IV“) ist in Deutschland die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Das Arbeitslosengeld II wurde zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt[1] („Hartz IV“) eingeführt und hat – wie im zugrunde liegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammengeführt. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, das in vielerlei Hinsicht nach denselben Regeln berechnet und gewährt wird wie Alg II.

Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, ist – trotz der in dieser Hinsicht irreführenden Bezeichnung – weder Arbeitslosigkeit noch ein vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld I (Alg I) notwendige Voraussetzung; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen oder auch Alg I bezogen werden, wenn dieses Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des Bedarfs ausreicht.

Das inhaltliche Konzept des SGB II war bereits Ende 2003 vollständig beschlossen worden, während die Organisationsfrage erst im Sommer 2004 mit der Entscheidung, dass bestimmte Kommunen die Hilfe in alleiniger Trägerschaft erbringen konnten (so genannte Optionskommunen) abgeschlossen wurde. Zu dieser Zeit kam es zu breiten öffentlichen Protesten, die sich vor allem gegen die finanzielle Schlechterstellung vieler Langzeitarbeitsloser gegenüber der Arbeitslosenhilfe richteten. Die PDS/Die Linke verdankt der damaligen Zeit ihre Stabilisierung und ihre Ausdehnung auf die alten Bundesländer. Entgegen den Erwartungen[2] war die Einführung des ALG II mit erheblichen Kostensteigerungen gegenüber den früheren Hilfesystemen (Sozial- und Arbeitslosenhilfe zusammen) verbunden.[3]

Inhaltsverzeichnis

Empirische Basisdaten

Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Stichtag
Zeitraum
Menschen davon Bedarfs-
gemeinschaften
Quelle
Kinder Alleinstehende
2005 4.890.000 3.300.000 [4]
Juli 2007 7.300.000 3.700.000 [4]
März 2009 7.000.000 1.900.000 1.950.000 3.600.000 [5]
August 2010 6.705.094 1.772.233 2.027.583 3.581.912 [6]

2005 gab es im Jahresdurchschnitt 4,89 Millionen Arbeitslosengeld-II-Bezieher nach SGB II. Sie setzen sich überwiegend aus ehemaligen Empfängern von Sozialhilfe (2,77 Millionen im Jahr 2004) und von Arbeitslosenhilfe (2,2 Millionen im Jahr 2004) zusammen. Nach Angaben des IAB verschlechterte sich die Einkommenssituation durch Arbeitslosengeld II für rund 50 Prozent der ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfänger, während sie sich für 43 Prozent verbesserte. Die Einkommensverschlechterung betrug durchschnittlich 20 Prozent, die Einkommensverbesserung 11 Prozent. Einkommensverschlechterungen gab es insbesondere bei Langzeitarbeitslosen, die während ihrer Berufstätigkeit ein hohes Einkommen verdient hatten, hierdurch gibt es Einkommensverschlechterungen von bis zu 60 Prozent. Durch Zugangsverschärfungen schieden rund 15 Prozent der ehemaligen Empfänger von Arbeitslosenhilfe vollständig aus dem Leistungsbezug aus, da Einkommen des Partners mit deutlich geringeren Freibeträgen berücksichtigt werden.

Der Anteil der auf soziale Mindestsicherung Angewiesenen betrug Ende 2006 in Deutschland 10,1 Prozent der Bevölkerung. Er war im Osten Deutschlands wesentlich höher als im Westen. In Mecklenburg-Vorpommern lag der Anteil bei 17,7 Prozent, in Bayern bei 5,3 Prozent. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg waren verhältnismäßig hohe, zweistellige Werte zu verzeichnen.[7]

Mit durchschnittlich 40 %[8] sind Migranten in Deutschland überproportional häufig als Leistungsempfänger vertreten.

Anfang 2007 bezogen rund 5,1 Mio. Menschen in 3,6 Mio. Bedarfsgemeinschaften Arbeitslosengeld II. 2006 wurden insgesamt 40,5 Milliarden Euro für die Umsetzung des SGB II bereitgestellt. Trotz verschärfter Zugangsvoraussetzungen stieg somit die Zahl der hilfebedürftigen Bedarfsgemeinschaften (etwa 400.000 mehr als bei Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005). Knapp die Hälfte der Arbeitslosengeld-II-Empfänger war nicht arbeitslos gemeldet, sondern bezog beispielsweise Leistungen nach SGB II ergänzend zum Lohn aus einem Beschäftigungsverhältnis, war in einer Arbeitsgelegenheit beschäftigt oder nahm an einer Qualifizierungsmaßnahme teil.[9]

Im März 2009 lebten in Deutschland etwa 7 Mio. Menschen, darunter 1,9 Mio. Kinder in 3,6 Mio. Bedarfsgemeinschaften von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, von diesen waren 645.000 Alleinerziehenden-Haushalte, 555.000 Paare mit Kindern, 1,95 Millionen Alleinstehende und 435.000 Paare ohne Kinder.[5]

Im Jahre 2009 wurden 805.000 Widersprüche und knapp 143.000 Klagen gegen Arbeitslosengeld-II-Bescheide erhoben.[10]. Dem gegenüber stehen laut selber Quelle rund 25 Millionen Bescheide, die im Jahr 2009 ergangen sind. Im Bericht der Bundesregierung heißt es wörtlich: "Rund 1,2 Prozent der Bescheide wurden im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geändert oder aufgehoben. Vor Gericht aufgehoben oder geändert wurden rund 0,2 Prozent". Es gab einen Anstieg von 38.655 Klagen 2005 auf 158.436 im Jahr 2010. Die Erfolgsquote bei Klagen stieg von 36,7% im Jahr 2006 auf 48,8% im Jahr 2010.

Ziele

Das Arbeitslosengeld II soll erwerbsfähige Menschen in die Lage versetzen, ihre materiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln oder durch die Hilfe anderer decken können. Damit soll den Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Leben ermöglicht und somit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes Rechnung getragen werden.

Trotz der Bezeichnung als Arbeitslosengeld II kommt diese staatliche Fürsorgeleistung auch ergänzend zu einem nicht bedarfsdeckenden Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld I in Betracht, sogenannte Aufstocker.

Mit der Einführung des Arbeitslosengeld II war auch eine Neuorganisation der leistungserbringenden Stellen verbunden, wodurch sowohl die materielle Grundsicherung als auch die Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den Verantwortungsbereich einer einzigen Stelle überführt wurde und der zuvor aufgetretene Trägerdualismus von Arbeitslosen- und Sozialhilfe beseitigt wurde. Die dem Arbeitslosengeld II entsprechende Leistung für Personen, die nicht erwerbstätig sein können, ist die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Flankierende Maßnahmen und Instrumente

Neben dem Arbeitslosengeld II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden Leistungen erbracht, welche die Hilfebedürftigkeit beenden oder verringern sollen, vor allem dadurch, dass der Hilfeempfänger in Erwerbstätigkeit eingegliedert wird oder eine Erwerbstätigkeit beibehalten kann.

Als Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind beispielsweise vorgesehen:

  • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Die Bezeichnung als so genannte „1-Euro-Jobs“ wird von Quellen als irreführend und abwertend [11][12][13] bezeichnet, von anderen aber ohne jegliche Wertung[14] genutzt und einigen Quelle positiv[15] verwendet), Arbeitsgelegenheit als Entgeltvariante. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) sind dem 1. Januar 2009 aus dem Bereich des SGB II gänzlich entfallen.
  • Beschäftigungspakt für Ältere
  • Betreuung durch persönliche Ansprechpartner (pAp) und Fallmanager
  • Eingliederungszuschuss und Einstellungszuschuss als Starthilfe in Arbeit
  • Einstiegsgeld zur Existenzgründungsförderung oder als Anreiz zur Aufnahme einer gering bezahlten Arbeitnehmertätigkeit
  • Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein), bei kurzzeitigen Maßnahmen als Trainingsmaßnahme
  • Beauftragung Dritter mit der Vermittlung von Langzeitarbeitslosen
  • persönliche Hilfen, wie die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung

Diese Leistungen liegen im Ermessen der Behörde.

Rechtsgrundlagen

Die gesetzliche Grundlage für das Arbeitslosengeld II bildet das „Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (SGB II). Es wurde seit Inkrafttreten Anfang 2005 schon häufig geändert.

Daneben gibt es verschiedene Verordnungen wie die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V)[16] oder die Kommunalträger-Zulassungsverordnung (KomtrZV).[17]

Korrekturen und Modifikationen

Erstes Gesetz zur Änderung des SGB II (2005)

Die ersten Nachbesserungen zum SGB II traten mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des SGB II am 31. Dezember 2005 in Kraft (Fundstelle: BGBl. I Jahrgang 2005 Nr. 76; PDF, HTML). In dem sehr kurzen Änderungsgesetz ging es unter anderem um den Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln).

Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze (03/2006)

Der Bundestag beschloss am 17. Februar 2006 weitere Änderungen des Arbeitslosengeldes II; die Änderungen traten im Wesentlichen am 1. April 2006 in Kraft.[18]

Bei ihren Eltern wohnende arbeitslose Volljährige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (sogenannte „U25“), erhalten seit dem 1. Juli 2006 nur noch 80 Prozent (276 €) Alg II. Wenn sie aus dem Haushalt der Eltern ausziehen wollen, müssen sie seit dem 1. April 2006 zuvor einen Antrag auf Umzug stellen, der einer Genehmigung bedarf. Jugendliche, die bis zum 17. Februar 2006 eine eigene Wohnung bezogen haben, müssen grundsätzlich nicht zu den Eltern zurück. Es ist allerdings möglich, dass Jugendliche mit einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, die umziehen wollen, an die Eltern zurück verwiesen werden, da nicht nur der Erstauszug, sondern auch weitere Umzüge genehmigungspflichtig sind.

Außerdem wurde die Regelleistung zum 1. Juli 2006 bundesweit einheitlich auf monatlich 345 € festgesetzt und der Rentenbeitrag zum 1. Januar 2007 von vorher 78 € auf 40 € abgesenkt.

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (08/2006)

Am 1. August 2006 trat der erste Teil des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (kurz: Fortentwicklungsgesetz; zuvor: „SGB II-Optimierungsgesetz“) in Kraft (Fundstelle: BGBl, Jahrgang 2006, Teil I, Nr. 36, 24. Juli 2006, S. 1706).

Das Fortentwicklungsgesetz sieht rund 50 Änderungen, darunter auch Leistungskürzungen und Zugangsverschärfungen für Arbeitslosengeld II vor. Grundsätzliche Gesetzesmängel wie die ungeklärte Zuständigkeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen wurden jedoch nicht geklärt.

Änderungen zum 1. August 2006

Einige Beispiele für Änderungen, die zum 1. August 2006 in Kraft traten, sind:

  • Sanktionen können auch Unterkunftskosten betreffen (Ziff. B.4 Änderung 2).
  • Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) und gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften umgekehrt (Ziff. A.5), das heißt gemeinsam in einer Wohnung lebende Bedürftige müssen nachweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden (der Begriff eheähnliche Gemeinschaften wurde seit 1. August 2006 durch die Bezeichnung „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ ersetzt).
  • Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zur weiteren Kontrollmöglichkeiten und Datenabgleich (Ziff. A.3, A 27, B.1, B.3, B.5, E.2)
  • Schaffung oder Ausweitung von Außendiensten zur umfangreichen Durchführung von Hausbesuchen (B.3).
  • Leistungsausschluss bei Verstoß gegen die Erreichbarkeitsanordnung
  • Verringerung oder Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde (A.23).
  • Gründungszuschuss für Bezieher von Arbeitslosengeld I, statt der bisherigen Förderungen mit Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“)
Änderungen zum 1. Januar 2007

Am 1. Januar 2007 traten die letzten Sanktionsverschärfungen des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ in Kraft. Die Kernpunkte waren hierbei:

  • Drei Sanktionsstufen: Erste Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 30 Prozent für drei Monate; zweite Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 60 Prozent; dritte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres, vollständige Streichung der Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft.
  • Auch bei Jugendlichen sind die Kosten der Unterkunft von Sanktionen betroffen.

Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung

Am 9. Februar 2010 urteilte das Bundesverfassungsgericht,[19] dass die zu dieser Zeit angewandte Methode zur Festlegung der Höhe der Regelleistung verfassungswidrig sei, denn sie gewährleiste nicht, dass die existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen würden. Die Pauschalisierung des typischen Bedarfs sei verfassungsrechtlich unter der Voraussetzung zulässig, dass für Härtefälle ein zusätzlicher Leistungsanspruch eingeräumt werde.[20] Ob aus der verfassungswidrigen Berechnungsmethode folgte, dass die damalige Höhe der pauschalisierten Regelleistung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes ebenfalls verfassungswidrig war, ließ das Gericht offen.

Die Vorschriften zur Berechnung der Regelleistungshöhe blieben bis zum 31. Dezember 2010 weiter anwendbar. In Härtefällen konnten bei einem über die pauschalisierte Regelleistung hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf direkt aus Art. 1 Grundgesetz zusätzliche Leistungen beansprucht werden.[20]

Das Gericht hatte Vorlagen des Bundessozialgerichts[21] und des Hessischen Landessozialgerichts[22] in einem konkreten Normenkontrollverfahren nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) zu entscheiden. Diese Gerichte hatten das Sozialgeld für Kinder unter 14 Jahren sowie die Regelleistung für Erwachsene für verfassungswidrig angesehen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Regelleistung für Erwachsene sowie das Sozialgeld nach § 20 SGB II a.F. bzw. § 28 SGB II a.F.[23] nicht in jedem Falle ausreichend zur Deckung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG seien. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums seien für Härtefälle zusätzlich alle unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfe zwingend zu decken. Berücksichtigt werden müsse ein in Sonderfällen auftretender Bedarf oder ein im Einzelfall atypischer Bedarfsumfang. Der Gesetzgeber habe für die Basisregelleistung mit dem Statistikmodell zwar grundsätzlich ein taugliches Berechnungsverfahren zur Bemessung des Existenzminimums gefunden. Bei der Bemessung der Regelleistung habe er dieses jedoch in verschiedenen Bereichen verlassen, etwa indem er Ausgaben für Bildung oder Mehrkosten für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs unberücksichtigt gelassen habe, ohne dass dafür eine tragfähige Begründung erkennbar sei. Die besonderen kinderspezifischen Bedarfe seien durch den Gesetzgeber überhaupt nicht ermittelt worden. Der Bedarf von Kindern lasse sich nicht einfach von dem Bedarf Erwachsener ableiten. Die Bedarfsermittlung habe sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich sei. Bei der Anpassung der Höhe der Regelleistung sei die Orientierung an der Entwicklung des bruttolohnbezogenen aktuellen Rentenwerts nach § 68 SGB VI sachwidrig, statt dessen müsse der Gesetzgeber sich nach der tatsächlichen Bedarfsentwicklung (wie Preissteigerungen, Nettolohn) richten. Während das Gericht vom Gesetzgeber beim physischen Existenzminimum eine ausnahmslose Erfüllung des ermittelten Bedarfes verlangte, räumte es beim soziokulturellen Existenzminimum dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Dabei verlangte es aber, dass jede Gestaltungsentscheidung überprüfbar begründet werde und sich an der zuvor gewählten Methode zur Bedarfsermittlung orientiere.

Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und in Erledigung des Auftrags des Gerichts, eine neue Regelung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gerichts zu schaffen, wurde - mit Verspätung - das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011[24] erlassen, das rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft trat.

Kostenträger

Träger des Arbeitslosengeld II sind die Agenturen für Arbeit und kreisfreien Städte oder die Kreise (Kommunen).

Agentur für Arbeit trägt Kommune trägt
Regelleistung Arbeitslosengeld II Kosten der Unterkunft und Heizung
Sozialgeld Leistungen für Bildung und Teilhabe
Mehrbedarfe einmalige Leistungen
Eingliederungsleistungen flankierende Dienstleistungen

Vor Ort wurden die Leistungen bis Ende 2010 in Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) oder in getrennter Trägerschaft, sowie durch zugelassene kommunalen Träger (Optionskommunen) erbracht. Mit Urteil vom 20. Dezember 2007[25] entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Pflicht der kommunalen Träger, eigene Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaften zu übertragen und in ihnen die gemeinsamen Aufgaben einheitlich wahrzunehmen, verfassungswidrig ist. Dadurch werde wegen Missachtung der kommunalen Selbstverwaltung gegen das Grundgesetz verstoßen. Daraufhin änderte der Gesetzgeber das Grundgesetz[26] und schuf neue gesetzliche Regelungen, die eine gemeinsame Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit und der kreisfreien Städte und der Kreise durch gemeinsame Einrichtungen ermöglichen.[27] Möglich bleibt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übernahme der Trägerschaft ausschließlich durch eine Kommune (Options-Kommunen). Die neuen Einrichtungen führen die Bezeichnung Jobcenter, welche die bisherige Bezeichnung ARGE ersetzt. Die neuen Regelungen traten am 1. Januar 2011 in Kraft.

Leistungsvoraussetzungen

Leistungsberechtigte Personen

Leistungen nach dem SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte, das sind Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, etwa ihre Kinder.

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld oder Kinderzuschlag), erhält. Hilfebedürftig können somit auch Erwerbstätige sein, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne ALG II als zusätzliche Sozialleistung nicht existieren können (Working Poor), oder Arbeitslosengeldempfänger mit geringem Arbeitslosengeld, so genannte „Aufstocker“. Im September 2005 gab es bereits circa 900.000 erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Bezieher, insofern übernimmt ergänzendes Alg II faktisch die Funktion eines Kombilohns. Die Zahl der erwerbstätigen Aufstocker ist weiterhin stark steigend.

Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten

  • erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen,
  • nicht EU-Ausländer und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
  • Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. Das gilt nicht für Ausländer, die vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens erfasst sind[28].
  • Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Personen, die in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind (Ausnahmen: Krankenhaus-/Rehaaufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten oder Freigänger),
  • Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach dem §§ 60–62 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) zumindest dem Grunde nach förderungsfähig ist, oder
  • Altersrentner

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft bilden nach § 7 SGB II die Mitglieder eines Haushalts, deren individuelle Bedarfe unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden. Auch ein alleine wohnender erwerbsfähiger Leistungsberechtigter wird als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Zu der Bedarfsgemeinschaft gehören (Aufzählung abschließend):

  1. erwerbsfähige Leistungsberechtigte
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
  3. als Partner der leistungsberechtigten Person
    1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
    3. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden, auf familiärer Grundlage auf Dauer zusammen wohnen und wirtschaften. Leben Leistungsberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird von Gesetzes wegen vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Ist die Vermutung falsch, muss sie der Leistungsberechtigte widerlegen, indem er den Gegenbeweis führt. Die gesetzliche Vermutung bewirkt also eine Beweislastumkehr. Von dem Leistungsberechtigten kann aber nicht mehr an Beweisen verlangt werden, als er tatsächlich erbringen kann.

Untermietverhältnisse, (studentische) Wohngemeinschaften oder die Wohnungsstellung durch Arbeitgeber (etwa im Gastgewerbe), sind keine Haushaltsgemeinschaften.[29]

Nachrangigkeit der Hilfe

Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen. Deshalb muss, wer andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen und dadurch seine Hilfsbedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder verringern kann, diese Sozialleistungen auch beantragen (§ 12a SGB II). Weigert sich ein Leistungsberechtigter, den für den Bezug der anderen Leistung erforderlichen Antrag zu stellen, so kann nach § 5 Abs. 3 SGB II statt seiner auch die Behörde den Antrag stellen oder Rechtsbehelfe gegen versagende Bescheide einlegen.

Auf diese Weise ist auch eine „Zwangsverrentung“ möglich, also die Beantragung einer Altersrente gegen den Willen des Hilfeempfängers. Das ist für den Hilfeempfänger unter Umständen dann nachteilig, wenn mit der vorzeitigen Altersrente ein dauerhafter Rentenabschlag verbunden ist. Dies gilt nicht, solange der Leistungsberechtigte das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (§ 12a Satz 2 SGB II).

Antragserfordernis

Das Arbeitslosengeld II wird nur auf Antrag gewährt (§ 37 SGB II). Da die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden § 37 Abs. 2 SGB II, sollte umgehend ein Antrag gestellt werden, falls Einkommen nicht oder nicht ausreichend zu erwarten ist. Die Behörde muss den Antrag auch dann entgegennehmen und bearbeiten, wenn sie ihn in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger oder bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde gestellt werden, sind von der unzuständigen Stelle unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Der Antrag gilt bereits als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dem unzuständigen Leistungsträger eingegangen ist.

Der Antrag ist zügig zu bearbeiten. Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller durch einen Bescheid bekanntgegeben, gegen den innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann.

Pfändungsschutz

Ansprüche auf ALG II und Sozialgeld sind als laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen bis zu bestimmten Pfändungsfreigrenzen vor einer Pfändung geschützt (§ 54 Abs. 4 SGB I, § 850c ZPO). Ansprüche auf einmalige Geldleistungen sind nur pfändbar, wenn die Pfändung der Billigkeit entspricht (§ 54 Abs. 2 SGB I).

Im gleichen Rahmen sind die auf das Girokonto des Leistungsberechtigten überwiesenen Geldleistungen automatisch vor Kontopfändungen geschützt, wenn es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO handelt. Hat der Leistungsberechtigte kein Pfändungsschutzkonto, kann er die auf sein gepfändetes Konto überwiesene Leistung bis zu der für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenze trotz der Kontopfändung innerhalb von 14 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung vom Kreditinstitut verlangen (§ 55 SGB I), wenn er dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich bei der Gutschrift um eine Sozialleistung handelt.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Das Arbeitslosengeld II besteht aus folgenden Komponenten:

  • Regelbedarf nach § 20 SGB II
  • Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und Art. 1 GG
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II

Darüber hinaus werden unter bestimmten Voraussetzungen folgende Leistungen erbracht:

  • Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden neben dem Regelbedarf Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesondert berücksichtigt.
  • Tragung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsberechtigte, die nach § 5 Abs,. 1 Nr. 2a SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI versicherungspflichtig sind (§ 251 Abs. 4 SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI)
  • Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II
  • Ergänzende Darlehen bei unabweisbarem einmaligem Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst ist (§ 24 Abs. 1 SGB II)
  • Einmalsonderleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II

Seit dem 1. Januar 2011 werden für Bezieher von ALG II keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr gezahlt. Zeiten des Leistungsbezugs sind seitdem nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI Anrechnungszeiten bei der Rentenversicherung.

Nach Berechnung des Bedarfes wird anhand des anrechenbaren Einkommens und Vermögens geprüft, ob der Antragsteller und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Bedarf selbst decken können oder hilfebedürftig sind und Leistungen erhalten. Im einfachsten Fall bekommt eine Person Leistungen in Höhe des Regelbedarfs und der Kosten der Unterkunft, weil sie weder anrechenbares Vermögen noch Einkommen hat.

Regelbedarf

Die Höhe des Arbeitslosengeld II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II und § 23 SGB II. Sie orientiert sich an Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe, die nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz[30] bestimmt werden. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe werden gesondert erstattet.

Regelbedarfe seit dem 1. Januar 2011
Leistungsberechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft Regelbedarf
bis 31. Dezember 2011
Regelbedarf
ab 1. Januar 2012[31]
erwachsene alleinstehende Person 364 € 374 €
erwachsene alleinerziehende Person 364 € 374 €
erwachsene Person mit minderjährigem Partner 364 € 374 €
alleinstehende Personen bis zum Alter von 24 oder
erwachsene Personen bis zum Alter von 24 mit minderjährigem Partner,
die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind
291 € 299 €
erwachsene Partner einer Ehe, Lebenspartnerschaft, eheähnlichen oder
lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, jeweils
328 € 337 €
Kind, das jünger als 6 Jahre alt ist 215 € 219 €
Kind im Alter zwischen 6 und 13 251 € 251 € (unverändert)
Kind bzw. Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 17 287 € 287 € (unverändert)

Aufschlüsselung des Regelsatzes nach dem Statistikmodell

Aufschlüsselung des Regelbedarfs nach dem regelbedarfsrelevanten privaten Verbrauch (Statistikmodell) aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008, § 5 RBEG
Nr. EVS-Abteilung und Einzelposten Euro
1 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 128,46
2 Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen 000,00
3 Bekleidung und Schuhe 030,40
4 Wohnen, Energie und Instandhaltung 030,24
5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände 027,41
6 Gesundheitspflege 015,55
7 Verkehr 022,78
8 Nachrichtenübermittlungen 031,96
9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 039,96
10 Bildung 001,39
11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 007,16
12 Andere Waren und Dienstleistungen 026,50
Summe 361,81

Anpassung des Regelbedarfs

Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) vorgenommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

Die frühere Regelung bis Ende 2010, nach der der Regelbedarf jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Prozentsatz angepasst wurde, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung veränderte, wurde aufgehoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht dieses Verfahren verworfen hatte[19].

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)

Neben dem Regelbedarf werden nach § 22 Absatz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt, soweit sie angemessen sind. Da diese Kosten in kommunaler Hoheit stehen und sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten, werden sie von Landkreis zu Landkreis und in kreisfreien Städten grundsätzlich verschieden gehandhabt und berechnet[32]. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Wohnungsgröße die landesrechtlichen Vorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) anzuwenden. Diese sind in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet, weshalb es keine bundesweit einheitlichen Größenangaben gibt. In Hessen beispielsweise ist die Richtlinie zur Sozialen Wohnraumförderung vom 2. Januar 2009[33] maßgebend.

Durch eine mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Regelung können die Länder die kommunalen Träger durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Sie können die Träger auch ermächtigen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen. (§§ 22a bis 22c SGB II)

Richtwerte für
angemessene Bruttowarmmieten
in Berlin (Großstadt/Ost)[34]
Personen-Haushalt Bruttowarmmiete
1 378 €
2 444 €
3 542 €
4 619 €
5 705 €
jede weitere Person + 50 €

Es sind die tatsächlichen Kosten zu erstatten. Das heißt, die Kosten müssen so gezahlt werden, wie sie wirklich anfallen. Wenn ein Mieter monatlich einen Abschlag auf die Heizkosten zahlt, müssen diese übernommen werden, wenn jemand einen leeren Heizöltank hat, muss mindestens die Befüllung für den aktuellen Bewilligungszeitraum übernommen werden, selbst wenn die Verwaltung vorher (rechtswidrigerweise) Heizkostenabschläge gezahlt haben sollte.[35] Das Gericht hat diesen Beschluss zwar zu den Heizkosten gefällt, aber die Argumentation nicht nur auf diese eingeengt.

Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Produkttheorie.[36] „Auszugehen ist dabei von der sog Produkttheorie, die letztlich auf das Produkt der angemessenen Wohnfläche mit dem Wohnstandard abstellt, wobei sich dieses Produkt in der Höhe der Wohnungsmiete niederschlägt. Dabei ist als letzter Prüfungsschritt zu ermitteln, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am konkreten Wohnort die Kläger tatsächlich auch die Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können.“ ([37])

Eine unangemessene Wohnung muss nach § 22 Absatz 1 SGB II in der Regel nur „längstens für sechs Monate“ bezahlt werden. Danach werden nur die angemessenen Kosten übernommen. Die Frist beginnt dann, wenn die Verwaltung dem Hilfeempfänger die Unangemessenheit mitteilt, aber nur, sofern tatsächlich anderweitiger Wohnraum in der Nähe zur Verfügung steht.[37]

Zur Feststellung der Angemessenheit der Miete ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abzustellen, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort marktüblichen Mieten.

Nebenkosten

Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die angemessenen Nebenkosten. Welche Nebenkosten angemessen sind, bemisst sich nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Kommune des Leistungsempfängers. Es können daher erhebliche Unterschiede in der Höhe der anerkannten Kosten bestehen. Überwiegend werden die angemessenen Kosten in Verwaltungsrichtlinien der Kommune festgelegt. Es ist dabei zu beachten, dass diese Richtlinie die Verwaltung bindet.

Heizkosten

Heizkosten sind (als Brennstoffbeihilfe) in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichen Verhaltens unangemessen hoch sind. Zu den Heizkosten zählen seit dem 1. Januar 2011 auch die Kosten der Warmwasserbereitung, wenn das Warmwasser zentral bereitgestellt wird. Da die für die Warmwassererzeugung benötigte Energie nicht mehr im Regelbedarf enthalten ist, wird bei dezentraler Warmwassererzeugung in der Wohnung ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II anerkannt, zum Beispiel in Höhe von 2,3% des Regelbedarfs der Stufe 1 bei einem Einpersonenhaushalt (derzeit 8,37 Euro).

Wohnungswechsel

Ein Wohnungswechsel ist aufgrund Art. 11 GG ohne vorherige Zustimmung des Amtes möglich und erlaubt. Eine vorherige „Zusicherung für die Leistungserbringung“ gibt allerdings die Sicherheit, dass die Übernahme der (höheren) Kosten durch den Leistungsträger in Zukunft nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass die Hilfebedürftigkeit ohne einen rechtfertigenden Grund selbst verschuldet sei.

Hat ein Wohnungswechsel höhere Unterkunftskosten zur Folge, so ist Folgendes zu beachten: Beabsichtigt der Arbeitslosengeld-II-Empfänger während des Leistungsbezugs einen Wohnungswechsel, sollte er vor Vertragsabschluss die Zusicherung des zuständigen Trägers des Arbeitslosengeld II einholen. Andernfalls übernimmt der Leistungsträger im Regelfall weder die Umzugskosten noch die neue Miete, soweit sie die alten Kosten der Unterkunft übersteigen. Denn Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können nach § 22 Absatz 6 SGB II nur nach vorheriger Zusicherung übernommen werden.

Bei unter 25-Jährigen, die ohne Zusicherung des Leistungsträgers umziehen, wird nach § 20 Absatz 3 SGB II nur 80 % des Regelbedarfs anerkannt und sie haben nach § 22 Absatz 5 SGB II im Regelfall keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Ausnahmsweise müssen die Unterkunftskosten von dem Leistungsträger jedoch getragen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der den Umzug erforderlich macht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Voraussetzung der vorherigen Zusicherung abgesehen werden.

Wohneigentum

Als Unterkunftskosten können auch Aufwendungen anerkannt werden, die dem Leistungsberechtigten bei der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung entstehen. Die Kosten der Unterkunft ergeben sich in diesem Fall aus den mit dem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Die Wohnfläche gilt in diesen Fällen dann nicht als unangemessen groß, wenn für Familien mit bis zu vier Personen 130 m² bei einem Familienheim und 120 m² bei einer Eigentumswohnung nicht überschritten werden. Bei größerer Fläche muss die Angemessenheit individuell geprüft werden (siehe auch Durchführungshinweise der BA 12.26).

Kosten für die Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum

Bei selbst bewohntem Wohnungseigentum sind nach § 22 Abs. 2 SGB II auch die Kosten für die Instandhaltung und Reparatur als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, wenn diese Aufwendungen unabweisbar sind. Die insgesamt pro Jahr bei selbst genutztem Wohnungseigentum zu berücksichtigende Unterkunftskosten dürfen aber nicht höher sein als, als die Kosten, die bei Mietern für ein Jahr insgesamt als angemessene übernahmefähige Unterkunftskosten berücksichtigt werden könnten. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen bereits oberhalb der für Mieter geltenden Obergrenzen, besteht kein Anspruch mehr auf Bezuschussung der Istandhaltungs- und Reparaturskosten. Für darüber hinausgehende Kosten kann ein Darlehen gewährt werden.

Krankenversicherung

Während die Arbeitsagenturen die Krankenkassenbeiträge der gesetzlich Versicherten Arbeitslosengeld II-Empfänger vollständig übernahmen, wurde die Beiträge von arbeitslos gewordenen Selbstständigen die privat krankenversichert waren nur bis zur Höhe der gesetzlichen Pflichtbeiträge übernommen. Für den Betroffenen verblieb eine finanzielle Lücke, die auch nicht aus dem Regelsatz gedeckt werden konnte. Dem hat der 4. Senat des Bundessozialgericht nun einen Riegel vorgeschoben. Nach einem am 18. Januar 2011 verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 4 AS 108/10 R) müssen die an die private Krankenversicherung zu zahlenden Beträge bis zur Höhe des Basistarifs nach § 12 Abs. 1c VAG vom Jobcenter übernommen werden. Diese Entscheidung beendet die Ungleichbehandlung der privat Versicherten zu den freiwillig gesetzlich Versicherten, die Gefährdung des Existenzminimums der Betroffen und schließt einmal mehr eine Lücke, die der Gesetzgeber gerissen hatte. [38]

Sozialgeld

Hauptartikel: Sozialgeld

Sozialgeld nach § 28 SGB II ist eine spezielle Leistung des deutschen Sozialsystems, welche die Sozialhilfe (HLU) aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für leistungsberechtigte Personen ersetzt, die

  • nicht erwerbsfähig sind,
  • mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der selbst dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann, in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II leben und
  • keinen Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 SGB XII haben.

Daneben haben auch nicht erwerbsfähige, minderjährige Kinder von nach dem BAföG förderungsfähigen Auszubildenden Anspruch auf das Sozialgeld.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Kinder und Jugendliche sowie Schülerinnen und Schüler erhalten neben dem Regelbedarf unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben.

Mehrbedarfe

Mehrbedarfe sind nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie werden nach Maßgabe von § 21 SGB II anerkannt. Hierzu zählen die Mehrbedarfe für Schwangere, Behinderte und Alleinerziehende.[39] Diese Bedarfe werden in Form prozentualer Zuschläge zum Regelbedarf berücksichtigt.

Mehrbedarfe  % des Regel-

bedarfs

Betrag
allein erziehende Person mit Kind unter 7 Jahre 36 131 €
allein erziehende Person mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahre 36 131 €
allein erziehende Person für 4. und 5. Kind unter 16 Jahre zusätzlich je 12 44 €
allein erziehende Person für ein Kind von 7 bis 17 Jahre 12 44 €
allein erziehende Person für zwei Kinder, die 16 oder 17 Jahre alt sind, je 12 44 €
werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (Mehrbedarf) 17 62 €
behinderte Person (wenn Teilnehmer an einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB IX) 35 127 €

Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung werden in angemessener Höhe anerkannt. Es müssen aus medizinischen Gründen höhere Kosten für die Krankenkost anfallen. Grundlage ist stets ein ärztliches Attest, aus dem die Erkrankung, die Erforderlichkeit der besonderen verordneten Kost und der ursächliche Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Krankenkost hervorgehen muss.[40] Der Deutsche Verein hat zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe Empfehlungen abgegeben, auf die die Behörde zurückgreifen kann. Darin werden für einige stoffwechselbezogene Erkrankungen Empfehlungen für den Regelfall gegeben.[41] Die Empfehlungen stellen aber nach der neueren Rechtsprechung kein sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten dar. Deshalb muss die Behörde im Streitfall von Amts wegen untersuchen (ermitteln), ob und in welchem Umfang ein Bedarf im Einzelfall vorliegt. Zur Versagung von Leistungen reicht es daher nicht aus, wenn sich die Behörde lediglich auf „aktuelle ernährungsmedizinische Empfehlungen“ beruft.[42] Der Mehrbedarf darf nicht nur kurzfristig in unwesentlicher Höhe anfallen (sog. Bagatellbedarf). Auf den Mehrbedarf besteht ein Rechtsanspruch, die Behörde hat bei der Gewährung kein Ermessen, bei der Festsetzung der angemessenen höhe kommt ihr kein Beurteilungsspielraum zu. Der Bescheid ist deshalb in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar. Zu ersetzen sind die „tatsächlich erforderlichen Mehrkosten“.[43]

Härtefallregelung zur Sicherstellung von Sonderbedarfen

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010[44] müssen auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Sonderbedarfe gedeckt werden, die nicht von Regelleistungen erfasst sind, jedoch zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend zu decken sind. Der Anspruch auf solche Leistungen konnte bis zum Inktafttreten der Änderung des SGB II zum 1. Januar 2011 unmittelbar auf das Grundgesetz[45] gestützt werden.

Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, wird bei Leistungsberechtigten nunmehr nach § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte dem Auftrag des Gerichts folgend am 17. Februar 2010 eine Geschäftsanweisung [46] erlassen, die festlegte, welche Leistungen als Härtefallleistungen erbracht werden sollten:

  • nicht verschreibungspflichtige Arznei- oder Heilmittel (Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion);
  • Putz- und Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
  • Sonstige vergleichbare Härtefälle

Keine Sonderleistungen sollte es nach der Geschäftsanweisung zur Deckung der Praxisgebühr, für Bekleidung und Schuhe in Übergrößen oder für einen besonderen krankheitsbedingten Ernährungsaufwand geben.

Kann im Einzelfall ein nach den Umständen unabweisbarer Bedarf, der vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst ist, nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen (§ 24 Abs. 1 SGB II)

Einkommen und Vermögen

Einkommen und Vermögen müssen, soweit sie zu berücksichtigen sind, vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Vermögen ist das, was eine Person an in Geld messbaren Gütern im Zeitpunkt vor Antragsstellung bereits hatte; alles was sie während des Bezugs der Leistung wertmäßig hinzugewinnt, ist dagegen Einkommen. Welche Vermögensgegenstände und welches Einkommen in welcher Höhe zu berücksichtigen sind, ist in § 11, § 11a, § 11b und § 12, sowie in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - geregelt.

Zu berücksichtigende Einkommen

Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 11a SGB II ausdrücklich ausgenommen sind.

Laufende oder einmalige Einnahmen werden in dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie zufließen (Zuflussprinzip). Würde bei einmaligen Einnahmen durch die Berücksichtigung in einem Monat der Leistungsanspruch entfallen, muss die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag berücksichtigt werden. Ob in diesem Fall für jeden Anrechnungsmonat ein Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II (bis Ende 2010: § 30 SGB II) zu gewähren ist, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.[47] Laut Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg[48] sind beispielsweise jährliche Zins-/Dividendenerträge als einmalige Einnahme zu behandeln und damit nicht auf den Zins-/Dividendenzeitraum (etwa 12 Monate) aufzuteilen.

Vom Einkommen sind nach § 11b SGB II abzusetzen (Einkommensbereinigung):

  1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    nach Alg II-V § 6 Absatz 1 Ziffer 1 pauschal 30 Euro.
  4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Einkommensteuergesetz (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, (Riesterrente)
  5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Betriebsausgaben/Werbungskosten),
    für Erwerbstätige nach Alg II-V § 6 Absatz 1 Ziffer 2a pauschal 15,33 Euro, oder die Kosten für die KFZ-Haftpflichtversicherung sowie die Entfernungspauschale von 0,20 € je Entfernungskilometer oder die tatsächlichen Kosten, soweit diese notwendig sind und nachgewiesen werden.
  6. für Erwerbstätige ein Betrag nach § 11b Abs. 3 SGB II (Freibetrag bei Erwerbstätigkeit, 10%–20% des Einkommens, das 100€ übersteigt, maximal 210€).
  7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag.
  8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen bereits bei der Berechnung von BAföG oder BAB für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der bei der Berechnung berücksichtigte Betrag.

Besonderheiten bei Erwerbseinkommen

Von Netto-Erwerbseinkommen wird gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II anstelle der abziehbaren Beiträge für Versicherungen (Ziffer 3) und Altersvorsorge (Ziffer 4) sowie für Werbungskosten (Ziffer 5) ein pauschaler Freibetrag von 100  Euro abgezogen (Grundfreibetrag).[49] Übersteigt das Bruttomonatseinkommen 400,00 € können an Stelle dieses Grundfreibetrags die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden.

Darüber hinaus wird nach § 11b Abs. 3 SGB II vom Netto-Erwerbseinkommen ein weiterer Freibetrag (Erwerbstätigenfreibetrag) abgesetzt, der sich aber nach der Höhe des Brutto-Einkommens bemisst. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt:

  • 20 Prozent von dem Teil des monatlichen Brutto-Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, und
  • 10 Prozent von dem Teil des monatlichen Brutto-Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, bei Leistungsberechtigten, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, bis 1.500 Euro.

Beispiele:

Bei 400,00 € Bruttomonatseinkommen betragen die Freibeträge 160,00 € (100,00 € Grundfreibetrag + 20 % von 300,00 € Erwerbstätigenfreibetrag) ,
bei 600,00 € Zusatzverdienst sind es 200,00 Euro (100,00 € + 20 % von 500,00 €),
bei 1.200 € bleiben 300 € (=100 € + 0,2*900 € + 0,1*200 €)
Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen gibt der Einkommensrechner der Bundesregierung.[50]

Tabellarische Übersicht[51]
Bruttomonatslohn Grundfreibetrag nach
§ 11b Absatz 2 Satz 1
Erwerbstätigenfreibetrag
nach § 11b Absatz 3
Gesamtfreibetrag
0100
100
-
100
0200
100
020
120
0400
100
060
160
0600
2) 100 2)
100
200
0800
2) 100 2)
140
240
0900
2) 100 2)
160
260
1000
2) 100 2)
180
280
1100
2) 100 2)
190
290
1200
2) 100 2)
200
300
1) 1500 1)
2) 100 2)
230
330
1) nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben.
2) Beträgt der Bruttomonatslohn mehr als 400 Euro und werden höhere tatsächliche Aufwendungen als 100 €/Monat für Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten nachgewiesen, so treten diese gemäß § 11b Absatz 2 Satz 2 an die Stelle des Grundfreibetrags.

Anrechnung von Vermögen

Haben der Leistungsberechtigte oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Vermögen, besteht nach § 12 SGB 2 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit der Wert gewisse Freibeträge überschreitet und es sich nicht um Schonvermögen handelt.

Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB II dürfen nur Vermögensgegenstände berücksichtigt werden, die verwertbar sind. Sind die Gegenstände, auch absichtlich, von einer Verwertbarkeit ausgeschlossen worden, dürfen sie nicht auf den Leistungsanspruch angerechnet werden. Wenn z.B. ein Betrag bis zum Eintritt ins Rentenalter von der Verwertbarkeit ausgeschlossen worden ist, der die Freibeträge nach § 12 Absatz 2 Nr. 3 SGB II übersteigt, darf auch der übersteigende Betrag nicht angerechnet werden, da er nach § 12 Absatz 1 SGB II nicht verwertbar ist.

Als Vermögen wird gewertet

  • Geld und Geldeswerte, wie Bargeld und Schecks,
  • sonstige Sachen, unbewegliche Sachen, wie bebaute und unbebaute Grundstücke und bewegliche Sachen, wie Schmuckstücke, Gemälde und Möbel,
  • sonstige Rechte, wie Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.

Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Kein Vermögen, sondern Einkommen, sind die Erträge (Zinsen, Dividenden) aus dem Vermögen.

Freibleibendes Vermögen nach § 12 SGB 2 (Stand 17. April 2010)
Vermögensfreibeträge Freibetrag je vollendetem Lebensjahr Mindestbetrag Höchstbeträge
Grundfreibetrag
(für volljährige Leistungsberechtigte und deren Partner)
150 €¹ 3.100 €  9.750 € (Geburtsjahrgang 1948–1957)
 9.900 € (Geburtsjahrgang 1958–1963)
10.050 € (Geburtsjahrgang ab 1964)
Grundfreibetrag
(für minderjährige Leistungsberechtigte)²
3.100 €  3.100 €
Freibetrag für Altersvorsorge für erwerbsfähige Hilfeempfänger ab Vollendung des 15. Lebensjahres und deren Partner³ 750 €  48.750 € (Geburtsjahrgang 1890–1957)
49.500 € (Geburtsjahrgang 1958–1963)
50.250 € (Geburtsjahrgang ab 1964)
Freibetrag für notwendige Anschaffungen
(für jeden Leistungsberechtigten)
  750 €    750 €
  1. Für Leistungsberechtigte, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, gilt ein Freibetrag in Höhe von 520 Euro und ein Höchstbetrag von 33.800 Euro[52].
  2. Vermögen von Kindern bleibt bei der Berechnung der Leistungen der Eltern unberücksichtigt.
  3. Das Vermögen muss vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden dürfen. Bundesrechtlich ausdrücklich geförderte Altersvorsorge wie die „Riester-Rente“ fällt nicht in diesen Vermögensbestandteil, s. u.


Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, nach einer Entscheidung des BSG vom 6. September 2007[53] ist ein Kfz bis zu einem Verkehrswert von 7.500 EUR als angemessen anzusehen. Über teurere Fahrzeuge muss im Einzelfall entschieden werden.
  • Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, Rürup-Rente, Betriebsrente)
  • vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
  • Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
  • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

Für Lebensversicherungen gilt: Ist die Auszahlung bei Auflösung des Vertrags um mehr als zehn Prozent geringer als die bis dahin eingezahlten Beiträge, gilt die Verwertung als unwirtschaftlich.

Eingliederungshilfe und Arbeitsvermittlung

Unterstützung der Eingliederung

Das Jobcenter soll nach § 15 SGB II mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, in der die für die Eingliederung erforderlichen Leistungen bestimmt werden und festgelegt wird, welche Bemühungen der Leistungsberechtigte mindestens unternehmen muss, um eine Arbeit zu finden, und wie er seine Bemühungen nachzuweisen hat. Lehnt der Leistungsberechtigte den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung ab, liegt kein Sanktionstatbestand vor; jedoch kann das Jobcenter die vorgesehenen Maßnahmen einseitig durch einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt festsetzen. Das Instrument der Eingliederungsvereinbarung gab es bereits im Job-AQTIV-Gesetz aus dem Jahr 2001.

Zumutbare Arbeit

Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

  1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
  2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt („Wenn zum Beispiel ein Klavierspieler als Maurer eingesetzt würde, bestünde die Gefahr, dass er die Fingerfertigkeit verliert. Das darf nicht sein.“ (Frank-Jürgen Weise)[54]),
  3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
  4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
  5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund[55][56] entgegensteht. Ein solcher Grund muss von der Bedeutung den vorgenannten konkreten Gründen für eine Unzumutbarkeit gleich kommen.[57] Ob der Inhalt einer Tätigkeit den Vorstellungen und Ansprüchen des zu Vermittelnden entspricht, ist an sich unerheblich.[58]

Die Gründe für eine geltend gemachte Unzumutbarkeit sind der Behörde stets nachzuweisen.[59]

Weitere Eingliederungsleistungen

Zu den weiteren Eingliederungsleistungen zählen:

  • Beratungs- und Betreuungsleistungen (zum Beispiel Schuldner- und Suchtberatung, § 16a Nrn. 1–4 SGB II)
  • Einstiegsgeld
  • Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 16a Nr. 6 SGB II)
  • Arbeitsgelegenheiten (§ 16d):
  • Mobilitätshilfen (beispielsweise Fahrtkosten zu Vorstellungsterminen oder Arbeitsantritt, Trennungskostenbeihilfen, Arbeitsmittel oder Überbrückungsdarlehen bis zur ersten Lohnzahlung),
  • Trainingsmaßnahmen,
  • Erstattung von Bewerbungskosten und Finanzierung von Bewerbungstraining,
  • Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungszuschüsse),
  • Förderung der Berufsausbildung Benachteiligter,
  • Existenzgründungsberatung und -beurteilung,
  • Finanzierung von Umschulungen oder beruflichen Weiterbildungen (etwa Zertifikatslehrgänge)
  • Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen,
  • Mithilfe bei der Organisation und Finanzierung von Kinderbetreuung (Kindergarten-, Kinderkrippenplatz, Tagesmutter),
  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) bis zum 31. Dezember 2008.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf bestimmte Eingliederungsleistungen; die jeweils notwendigen und zweckmäßigen Instrumente werden durch den persönlichen Ansprechpartner ausgewählt. Über eine Antragstellung des Leistungsempfängers muss daher eine individuelle Ermessensentscheidung getroffen werden (Kann-Regelungen). Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine sachliche Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung.

Sanktionen, Leistungsmissbrauch und Schadensersatz

Sanktionen

Sanktionsarten

Die in § 31 SGB II aufgeführten Pflichtverletzungen durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten werden durch Sanktionen geahndet.

Diese Sanktionen werden nach zwei Arten und einem Sonderfall unterschieden:

  1. Sanktion wegen einer Pflichtverletzung (große Sanktion); diese werden beispielsweise ausgesprochen bei Ablehnungen von Arbeit, Abbruch oder Verursachung des Abbruchs einer Bildungsmaßnahme oder Verletzung einer Pflicht aus der geschlossenen Eingliederungsvereinbarung (häufigste Gründe) - § 31 Abs. 1 und 4 SGB II
  2. Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses (kleine Sanktion); diese werden ausgesprochen bei Terminversäumungen im Leistungs- oder Vermittlungsbereich oder bei ärztlichen Untersuchungen. - § 31 Abs. 2 SGB II

Voraussetzung für die Sanktionierung ist neben dem Pflichtverstoß/Meldeversäumnis grundsätzlich

  1. die vorherige Belehrung durch die Behörde - § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II (Ausnahme: Sanktion gleich bei Leistungsbeginn wegen vorheriger Sperrzeit, bei Arbeitsaufgabe oder selbst verschuldeter Kündigung; nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II können die Leistungen auch nach dem Ende des Bezugs unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden (siehe auch § 34 Abs. 1 SGB II))
  2. der fehlende Nachweis eines wichtigen Grundes für die Pflichtverletzung/das Meldeversäumnis - § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB II.

Dauer der Sanktionen

Die Sanktionen werden grundsätzlich für die Dauer von 3 Monaten festgesetzt. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

  1. die Sanktionen bei Verursachung einer Sperrzeit durch ein versicherungswidriges Verhalten (Arbeitsaufgabe oder selbst verschuldete Kündigung) nach § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II, § 144 SGB III In diesem Fall richten sich Dauer und Beginn der Sanktion nach der Sperrzeit
  2. bei unter-25-jährigen kann die Sanktion nachträglich auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn der Sanktionierte nach Kürzungsbeginn eine besonders gute Mitarbeit bei der Eingliederung zeigt § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II.

Höhe der Minderung

Der Höhe der Minderung richtet sich nach der Art der Pflichtverletzung:

  1. große Sanktionen
    1. bei einer einfachen Pflichtverletzung werden die Leistungen um 30 % der Regelleistung gemindert.
    2. bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen um 60 % der Regelleistung gemindert. Eine Wiederholung liegt vor, wenn seit Beginn der letzten Sanktion noch nicht mindestens ein Jahr vergangen ist § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II.
    3. bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung werden die Regelleistungen um 100 % (also auf Null) gemindert; zusätzlich werden die anteiligen, auf den Verursacher der Sanktion entfallenen, Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II komplett gestrichen.
    4. für unter-25-jährige gelten bei der großen Sanktion verschärfte Bestimmungen; hier fällt die Regelleistung bereits bei der einfachen Pflichtverletzung weg; die Komplettkürzung des Arbeitslosengeldes II tritt bereits bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung ein § 31 Abs. 5 SGB II
  2. kleine Sanktionen
    1. bei einer einfachen Pflichtverletzung werden die Leistungen um 10 % der Regelleistung gemindert.
    2. bei der 1. wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen zusätzlich um 20 % der Regelleistung gemindert. Die Frist für Wiederholungen ist die gleiche wie bei den großen Sanktionen
    3. bei jeder weiteren Wiederholung wächst die Kürzung nochmals um je 10 % (d. h. bei der 2. Wiederholung 30 %, bei der 3. Wiederholung 40 % usw.)
Beispiel April Mai Juni Juli
1. Meldeversäumnis 10 % 10 % 10 %
2. Meldeversäumnis 20 % 20 % 20 %
Gesamt 10 % 30 % 30 % 20 %

Sofern die Regelleistungen um mehr als 30 Prozent gemindert werden, hat der Leistungsträger zu prüfen (Ermessen), ob er ergänzende Sachleistungen (etwa Lebensmittelgutscheine) gewährt. Anspruch auf andere staatliche Leistungen (zum Beispiel Sozialhilfe) besteht jedoch während der Sanktionen nicht (§ 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II). Eine Sanktion beginnt zum 1. des Monats, der auf den Zugang des Kürzungsbescheides beim Leistungsempfänger folgt, das heißt Kürzungsbescheid im Mai, Kürzung ab 1. Juni.

Häufigkeit der Sanktionierung

Von Sanktionen waren im Jahr 2007 2,7 % der Arbeitslosengeld-II-Empfänger betroffen. Die Quote der Sanktionierten ist damit auf der Basis des Vorjahres gestiegen (2006: 1,9 %). Es gibt dabei regionale Unterschiede bei der Sanktionshäufigkeit, die in Süddeutschland am höchsten ist (Spitzenwert in Bayern mit 3,8 % aller Empfänger). Die Statistik schließt alle eingetretenen Sanktionen unabhängig von der Höhe ein – auch die wegen Meldeversäumnissen (siehe oben).[60]

Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs

Instrumente der Behörden

Bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch hat die Behörde bei (mutmaßlichen) Arbeitgebern das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen und entsprechende Auskunftserteilung der Unternehmen oder ihrer Steuerberater nach § 319 SGB III. § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) ermöglicht den Jobcentern oder den Arbeitsagenturen Kontenabfragen durchzuführen, wenn ein Auskunftsersuchen beim Betroffenen erfolglos geblieben ist oder keinen Erfolg verspricht. Im Bereich der Schwarzarbeit von Leistungsberechtigten findet eine Zusammenarbeit mit den hierfür zuständigen Zollbehörden statt.

Zum Abgleich des Bezugs anderer eventuell auf das Arbeitslosengeld II anzurechnender Sozialleistungen (Renten und andere) wird quartalsweise ein automatischer Datenabgleich zwischen den Leistungsträgern und der Datei der Rentenversicherungsträger durchgeführt.[61] Weiterhin kann der Sozialleistungsträger bei konkretem Verdacht bei anderen Leistungsträgern Einzelauskünfte über den Bezug bestimmter Leistungen einholen.[62]

Ein weiteres Instrument zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im Arbeitslosengeld II ist der Einsatz von Mitarbeitern in einem Außen- oder Ermittlungsdienst, der vor Ort (etwa im Wohnumfeld) die von den Betroffenen gemachten Angaben überprüft. Dieser hat ohne Einwilligung des Hausherren kein Recht auf Einlass in die Wohnung. Jedoch kann eine Verweigerung des Einlasses durch den Betroffenen durchaus bei der gerichtlichen Klärung von Missbrauchsvorwürfen negativ bewertet werden, beispielsweise bei einer Klage gegen eine vorläufige Einstellung der Leistungen.[63] Bei konkretem und hinreichendem Tatverdacht auf strafbare Handlungen (siehe dazu auch unten) kann auch die Polizei eingeschaltet und ein richterlicher Durchsuchungsbefehl beantragt werden.

Bußgelder und strafrechtliche Ahndung

Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten (beispielsweise Leistungsbezug in Folge vorsätzlich falscher oder unvollständiger Angaben §§ 56 ff. SGB II) werden durch Strafanzeigen wegen Leistungsbetruges nach § 263 StGB sowie Bußgelder (§ 63 SGB II) geahndet. Zusätzlich sind die zu Unrecht gezahlten Leistungen nach § § 45, § 50 SGB X zurückzuzahlen- Bei der Vorlage ge- oder verfälschter Unterlagen kommt auch eine Ahndung als Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht.

Schadensersatzforderungen

Schadensersatzansprüche gegen (ehemalige) Arbeitgeber des Leistungsempfängers regelt § 62 SGB II. Weiterhin kommt die Entstehung von Schadensersatzansprüchen gegen den Betreffenden beim Abbruch kostspieliger und im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II finanzierter beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen in Betracht. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn der betreffende Träger die Maßnahme abbricht, allerdings nur bei vom Teilnehmer schuldhaft verursachten Gründen (etwa Straftaten wie Diebstahl unter anderem gegenüber dem Träger oder ständiges unentschuldigtes Fehlen und dadurch nicht aufholbare Lücken). Von der Schadensersatzforderung wird in der Praxis jedoch seltener Gebrauch gemacht als von der entsprechenden Sanktionsvorschrift. Der Schadensersatzanspruch ist privatrechtlicher Natur und die Bedingung für dessen Eintritt sind vorab zu regeln (§ 15 Abs. 3 SGB II).

Rechtswidrige Bescheide

Anfechtung durch den Betroffenen

Der Adressat eines Bescheides kann diesem innerhalb eines Monats ab seiner Bekanntgabe widersprechen. Die Behörde muss einen zulässig angefochtenen Bescheid aufheben oder ändern, wenn er rechtswidrig ist und den Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt. Den Adressaten des Bescheides muss sie über seine Rechte aufgeklärt haben.

Änderung von nicht mehr anfechtbaren Bescheiden durch die Behörde

Die Behörde kann oder muss auch von sich aus einen Bescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach bestimmten Regeln[64] zurücknehmen, widerrufen oder aufheben. Sie kann ggf. auch die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen verlangen.

Bescheide, die zum Nachteil des Betroffenen fehlerhaft sind

Wurde ALG II oder Sozialgeld zu Unrecht nicht oder in zu geringer Höhe gewährt, oder ändern sich die Verhältnisse im Nachhinein, so dass ab der Änderung eine höhere Leistung beansprucht werden kann, so muss die Behörde den ursprünglichen Bescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X zurücknehmen bzw. nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X aufheben, und die Leistung bis zu einem Jahr rückwirkend nachzahlen, außer wenn der Betroffene vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hatte.

Bescheide, die zu Gunsten des Betroffenen fehlerhaft sind

Der Bürger kann nach § 45 Absatz 2 SGB X in der Regel darauf vertrauen, dass ihm eine Sozialleistung zu Recht bewilligt wurde; er kann erhaltene Leistungen, die er bereits verbraucht oder über die er bereits disponiert hat, deshalb behalten. Stellt sich heraus, dass die Behörde rechtswidrig zu viel ALG II oder Sozialgeld bewilligt hat, kann sie den fehlerhaften Bewilligungsbescheid also nur mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, so dass die Leistung erst in der Zukunft wegfällt.

Dieser Vertrauensschutz kommt aber demjenigen nicht zugute, der vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, oder der gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass ihm die Sozialleistung nicht zusteht, und selbstverständlich auch demjenigen nicht, der die Leistung durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. Dann darf der Bewilligungsbescheid auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen muss der Leistungsempfänger nach § 50 erstatten.

Da das ALG II und Sozialgeld für ein längeren Zeitraum bewilligt wird, kann es sein, dass ein Bescheid erst im Nachhinein rechtswidrig wird. Für diese Fälle gibt es keinen Vertrauensschutz. Wird erst nach Antragstellung oder Erlass des Bescheides Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, so darf die Behörde deshalb das Einkommen oder Vermögen nach § 48 SGB X, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III auch rückwirkend ab dem Beginn der Einkommenserzielung anrechnen und den Bewilligungsbescheid entsprechend aufheben und ändern. Zuviel gezahlte Leistungen müssen erstattet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass nach § 40 Abs. 2 SGB II 56 % der Kaltmiete zu belassen sind als Ersatz für das Wohngeld, das der Leistungsempfänger aufgrund des Vorranges des SGB II nicht beantragt hat, die Leistungen können insoweit also nicht zurückgefordert werden.

Rückforderung bei vorläufigem Bescheid

Die Rückforderung bei einem vorläufigen Bescheid nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III ist noch nicht abschließend geklärt. Manche wenden § 50 SGB X analog an, andere stützen sich nur auf § 328 Abs. 3 SGB III. Es ist noch nicht geklärt, ob § 40 Abs. 2 SGB II im Wege der verfassungskonformen Interpretation angewandt werden muss oder darf, falls eine komplette Monatszahlung zurückgefordert wird. Ansonsten käme man zu dem wohl systemwidrigen Ergebnis, dass bei einer vorläufigen Entscheidung der Wohngeldanspruch oder sein Äquivalent entfallen würde. Diese Frage ist vom Bundesverfassungsgericht für die Vorgängerregelung, die Sozialhilfe, in der Entscheidung vom 14. November 1969, Az.: 1 BvL 4/69 (BVerfGE 27, 220 ff.) so entschieden worden, dass durch die Rückforderung der Sozialhilfe das Wohngeld nicht entfallen darf.

Verwaltungssoftware

A2LL

Mit dem Arbeitslosengeld II wurde die neue Verwaltungssoftware A2LL in den ARGEn und deren Jobcentern eingeführt. Die proprietäre Software A2LL wurde von der Telekom-Tochter T-Systems[65] entwickelt, die den Auftrag an das Softwarehaus PROSOZ Herten als Subunternehmer weitergab.[66] ProSoz gehört als Firma der Stadt Herten, ihr Gründer war der ehemalige Hertener Bürgermeister Klaus Bechtel. Sie entwickelte vor dem 31. Dezember 2004 vor allem Software zur Berechnung und Auszahlung von Sozialhilfe, deren Weiterentwicklungen von Optionskommunen auch nach dem 1. Januar 2005 für die Bearbeitung von Arbeitslosengeld II verwendet wurde.

Die Software wurde nicht termingerecht fertig,[67] wies zahlreiche Mängel auf[68] und verursachte gegenüber der ursprünglichen Planung erhebliche Mehrkosten; so soll A2LL im September 2006 bereits 48 Millionen Euro gekostet haben, was fünffach höher als der ursprünglich angesetzte Betrag sei; nach einer Analyse verschiedener parlamentarischer Anfragen kam der schleswig-holsteinische Landkreistag zu dem Schluss, dass A2LL jährliche Zusatzkosten von mindestens 230 Millionen Euro verursache.[69] Nach Schätzungen der Bundesregierung verursache A2LL allein durch fehlerhafte Programmierung einen Schaden von 28 Millionen Euro.[70]

Besonders heftig kritisiert wird A2LL auch aufgrund von „erheblichen datenschutzrechtlichen Problemen“, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Grünen einräumte. Auch nach längerer Anwendungsdauer gibt es immer noch Teilausfälle und Einschränkungen der Betriebszeit/-intensität, so zum Beispiel im November 2007. Anfang 2008 wurde beschlossen, die Anwendung von A2LL bis 2013 zu beenden und das Programm durch eine neue Software zu ersetzen.[71]

Allegro

Im März 2008 wurde als Nachfolger der fehleranfälligen Software A2LL die Entwicklung des Verwaltungsprogramms Allegro beschlossen. Die Entwicklungszeit wird auf fünf Jahre, die voraussichtlichen Kosten auf 90 Millionen Euro veranschlagt. Die Bundesagentur für Arbeit erhofft sich durch die neue Software Verbesserungen in der Bearbeitung und plant stärker in die Entwicklung des Programms einbezogen zu werden, als das beim extern entwickelten A2LL der Fall war.[71]

Andere Verwaltungssoftware

Die optierenden Kommunen verwenden überwiegend kein A2LL zur Berechnung der Leistungen oder Integration auf dem Arbeitsmarkt, sondern andere Programme. Aufgrund der erheblichen Startprobleme von A2LL erschien diese den betreffenden Landkreisen und Kreisfreien Städten Ende 2004 zumeist als nicht attraktiv. Die Auswahl der Kommunen, die diese Variante wählten, findet sich unter Liste der Optionskommunen.

Die meiste bei den Optierern eingesetzte Software besteht aus Weiterentwicklungen von Sozialhilfeprogrammen von vor 2004. Entwickler solcher Software ist ebenfalls Prosoz in Herten (Programme Prosoz/S, Open/Prosoz[72]), aber auch andere Softwarehäuser wie Lämmerzahl mit dem Programm LÄMMkom,[73] die Prosozial GmbH mit comp.ASS,[74] die INFOsys Kommunal GmbH[75] mit dem Programm Care4, das unter anderem von der Stadt Bad Neuenahr im Bereich SGB II eingesetzt wird [76] und die AKDB mit OK.SOZIUS SGB II.[77]

Kritik und Diskussion

Kritik am Arbeitslosengeld II

Allgemeine Kritikpunkte

Allgemein an den Hartz-Reformen kritisiert wird, dass die aus dem Hartz-Konzept entwickelten Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2003–2005) ihre Ziele verfehlt hätten; das erklärte Ziel, die Arbeitslosigkeit zu halbieren und vor allem Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren, sei bisher nicht erreicht worden. Dies gelte auch für das Ziel der deutlichen Haushaltsentlastung durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Die tatsächliche Senkung der Arbeitslosigkeit in Deutschland ab 2006 führen die Kritiker ausschließlich auf die konjunkturelle Entwicklung[78] und kosmetische Änderungen der Arbeitslosenstatistik[79] zurück. Weitere Kritik am Arbeitslosengeld II allgemeiner Art richtet sich gegen

  • den nach Ansicht der Kritiker vollzogenen Bruch mit sozialstaatlichen Grundprinzipien wie Lebensstandardsicherung, Bestandsschutz, Qualifikationsschutz und Berufsschutz,
  • den zu geringen Abstand zum Nettoeinkommen aus niedrig entlohnter Beschäftigung oder auch zu normalen Erwerbseinkommen bei größeren Familien (Nichteinhaltung des sogenannten Lohnabstandsgebots)
  • den entstehenden Fokus der gesellschaftlichen Diskussion auf eine Missbrauchsdebatte, die von den Ursachen und Folgen sowie von der Lösung des Problems der Massenarbeitslosigkeit ablenke sowie Millionen Menschen unter Generalverdacht stelle. Dies kritisierte die Bundestagsfraktion der Partei Die Linke in einem Antrag.[80]
  • die Verstärkung der Existenzangst. Nicht zuletzt kritisiert wird, dass die Arbeitslosengeld-II-Regelungen von vielen Betroffenen nicht mehr als soziales Netz empfunden werden, sondern Existenzangst hervorriefen.[81]
  • der finanziellen Benachteiligung von Familien und Partnerschaften, die offen zueinander stehen gegenüber solchen, die sich wahrheitswidrig als alleinstehend oder -erziehend ausgeben.[82]
  • die Verarmung und Prekarisierung. Als problematisch wird angesehen, dass Arbeitslosengeld II nach Ansicht der Kritiker breite Bevölkerungsschichten an den Rand oder in die Armut treibe;[83] besonders gravierend sei dieses Problem für Kinder und kinderreiche Familien,[84] da die Reform zur Zunahme von Kinderarmut und zukünftig von Altersarmut führe.
  • der durch die Hartz-Reform gestiegene Sanktionsdruck auf Arbeitslose, jegliche Arbeit anzunehmen, senkt aus gewerkschaftlicher Sicht, massiv den Spielraum für Bewerbende beim Arbeitsvertrag eigene Ansprüche geltend zu machen, dadurch kommt es zu Ausweitung der Erwerbsarmut Arbeitnehmer mit gewerkschaftlichen oder Betriebsrats-aktiven Lebenshintergrund und Ambitionen werden durch die Masse der sich untertariflich verkaufenden Bewerbenden aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen.

Kritik an der praktischen Umsetzung

Kritik an der praktischen Durchführung der Bearbeitung des Arbeitslosengeldes II richtet sich gegen

  • den teilweise entwürdigenden Umgang mit Arbeitslosengeld-II-Empfängern (Titulierung als „Abzocker“, auch die Beweislastumkehr bei eheähnlichen Gemeinschaften wird von Hartz-IV-Gegnern unter diesem Aspekt betrachtet),
  • die Umsetzung des Vermittlungs-, Befähigungs- und Kontrollinstrumentariums.
  • die eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Träger bei der Identifizierung von Leistungsmissbrauch
  • fehlerhafte und rechtswidrige Bescheide, vor allem kurz nach Inkrafttreten der Hartz IV-Reform. Schwerwiegende Verwaltungsmängel kennzeichneten diese erste Phase im Jahr 2005, in der nach verschiedenen Erhebungen etwa 90 Prozent der Bescheide fehlerhaft waren;[85][86] die Zahl der Verfahren vor Sozialgerichten nahm allein im Jahr 2006 um 50 Prozent zu.[87] Von Januar bis April 2007 wurden vor den Sozialgerichten 16.375 Klagen endgültig erledigt. Dabei wurde der Klage in lediglich 4 % der Fälle (586) ganz stattgegeben, eine teilweise Stattgabe erfolgte nur in 2 % der Fälle (339). Der überwiegende Teil der Klagen wurde durch Anerkenntnis/Rücknahme erledigt (13.126 oder 80 %) beziehungsweise durch Urteil/Gerichtsbescheid abgewiesen (2.329 Fälle oder 14 %). Am 18. Juni 2010 wurde am bundesweit größten Sozialgericht Berlin die 100000. Klage eines Hartz-IV-Beziehers eingereicht. Etwa die Hälfte der Kläger erzielt derzeit „zumindest einen Teilerfolg“.[88]
  • die Praktiken des zurückweichendes Konzepts,[89] der vertreibenden Hilfe und der Verfolgungsbetreuung (siehe dort).

Kritik an der Leistungsberechnung

Konkrete Kritik richtet sich gegen einzelne Bestimmungen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II:

  • Berechnung und Höhe der Regelleistung. Die Regelleistungshöhe wird sowohl von Wohlfahrts- und Erwerbsloseninitiativen als auch von Wirtschaftsverbänden kritisiert; jene halten die Regelleistungshöhe für zu niedrig, während diese sie als zu hoch ansehen. Der Senat 11b des Bundessozialgerichts hatte keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der aktuellen Höhe der Regelleistung,[90] während der 14. Senat die Regelung, wonach das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf nur 60 vom Hundert der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festgesetzt ist, für verfassungswidrig hält.[91] Das Hessische Landessozialgericht war der Ansicht, dass die Höhe der Regelleistung und des Sozialgeldes nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien mit Kindern decke und daher gegen das Grundgesetz verstoße. Beide Gerichte hatten die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.[92] Dieses hat zwar die Berechnung, aber nicht die Höhe der Regelleistung und des Sozialgeldes für verfassungswidrig erklärt sowie eine Härtefallregelung eingeführt (siehe oben: Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze).
  • Regelsatz unzureichend für gesunde Kinderernährung. Das Forschungsinstitut für Kinderernährung (FKE) der Universität Bonn gelangte 2007 in umfangreicher Studie zum Ergebnis: ALG II reicht nicht aus, um Kinder und Jugendliche ausgewogen zu ernähren. Der Gesetzgeber veranschlagt für Nahrung und Getränke bei 14- bis 18-Jährigen lediglich 3,42 Euro pro Tag. Selbst wer nur beim Discounter kauft, muss jedoch im Schnitt 4,68 Euro täglich hinblättern, um den Appetit eines Teenagers mit ausgewogener Kost zu stillen. Kinder und Jugendliche aus niedrigen sozialen Schichten leiden heute zwei- bis dreimal so häufig unter Fettleibigkeit wie besser situierte Altersgenossen.[93]
  • Abkoppelung vom Versicherungssystem. Eine Kritik am Arbeitslosengeld II ist, dass mit der Hartz-IV-Reform und der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe viele früher langjährig Berufstätige finanziell mit Menschen gleich gestellt wurden, die nie oder nie längere Zeit gearbeitet haben. Dies betrifft vor allem Arbeitssuchende, die im höheren Alter arbeitslos wurden und deswegen trotz Berufserfahrung schlechter eine neue Stelle finden. Die Ursache des kritisierten Zustands ist, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes II vom früheren Arbeitslohn unabhängig ist. Der Gesetzgebers begegnet diesem Effekt mit einem speziellen Förderprogramm für ältere Arbeitslose.[94]
  • Zwangsumzüge. Die nur teilweise Übernahme der Kosten von großen und teuren Wohnungen wird als Zwang zum Umzug in eine kleine und billige Wohnung angesehen und kritisiert, da der Wohnungsmarkt vor allem in Ballungsregionen nicht genügend geeignete Wohnungen bereitstelle und die erhöhte Nachfrage nach billigem Wohnraum zu erneuten Zwangsumzügen führe. Nach einer Marktübersicht des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) für Nordrhein-Westfalen führte die Einführung von Arbeitslosengeld II in den vergangenen zwölf Monaten in NRW zu Mietsteigerungen bei einfach ausgestatteten Wohnungen in Höhe von sieben bis elf Prozent. Viele Arbeitslosengeld-II-Empfänger hätten in kleinere Wohnungen umziehen müssen, durch die größere Nachfrage seien Mieten gestiegen.[95] Wird nach dem Hinweis der Behörde auf die Unangemessenheit der Wohnung kein Umzug durchgeführt, werden im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II nach spätestens sechs Monaten nur noch die angemessenen Wohnungskosten übernommen.
  • Unzureichende regionale Differenzierung. Kritisiert wird die nur wenig differenzierte Berechnung der Regelleistung, weil sie die großen regionalen Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Regionen nur unzureichend berücksichtige.[96]
  • Privilegierung von Vermögen; kritisiert wird das Missverhältnis zwischen der rigiden Anrechnung von (Erwerbs-) Einkommen und den vergleichsweise großzügigen (bedingungslosen) Vermögensfreibeträgen in beträchtlicher Höhe, wie beispielsweise bei selbstgenutzten Eigenheimen.

Auf Kritik stieß, dass Geld für Alkohol und Nikotin aus der Berechnungsgrundlage gestrichen werden soll.[97][98]

Kritik an Instrumenten zur Eingliederung in Arbeit

Auch mehrere im SGB II vorgesehene Instrumente zur Eingliederung von Arbeitslosen ins Erwerbsleben werden von Arbeitsloseninitiativen, Linkspartei und dem DGB als Gegner der Hartz-IV-Reform kritisch gesehen:

  • Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Die Eingliederungsvereinbarung wird von Juristen als sanktionsbewehrter Kontrahierungszwang eingestuft,[99] was die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit beeinträchtige und die durch Art. 19. Abs. 4 GG geschützte Rechtsschutzmöglichkeiten verkürze.[100] Einschlägige Klagen, der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verletze unzulässigerweise die Vertragsfreiheit nach dem Grundgesetz, wurden jedoch von mehreren Gerichten abgewiesen.[101]
  • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung werden vor allem wegen des Verdachts auf die Vernichtung von regulären Arbeitsplätzen kritisiert und als „1-Euro-Jobs“ gebrandmarkt, weil die Gemeinnützigkeit und vor allem Zusätzlichkeit der geschaffenen Stellen nicht ausreichend kontrolliert werde oder zum Teil gar nicht kontrolliert werden könne. Kritisch gesehen werden weiter von Teilen der Politik die niedrige Entschädigung und die Rechtsstellung der so Beschäftigten.
  • die Ausgestaltung der „aktivierenden“ Maßnahmen und Instrumente zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere die nach Auffassung der Kritiker übermäßige Betonung des Forderns bei nach deren Meinung gleichzeitiger Bei- oder Nachordnung des Förderns[102] entgegen dem ausgeglichenen Leitbild des „Förderns und Forderns“.

Positive Bewertung des Arbeitslosengeldes II

Allgemeine positive Bewertungen

Trotz der vorab geschilderten Kritik halten die vorherigen Befürworter der Einführung des Arbeitslosengeldes II dieses grundsätzlich für richtig. Auch die praktische Arbeit der zuständigen Stellen wird von verschiedenen Institutionen und Gruppierungen positiv bewertet:

  • Von Politikern der SPD und CDU/CSU wird die Einführung des Arbeitslosengeldes II im Nachhinein positiv bewertet. Die Sozialreformen, die zu seiner Einrichtung führten, seien notwendig und ohne machbare Alternative gewesen.[103]
  • Der Deutsche Landkreistag beurteilt die dem Arbeitslosengeld II zu Grunde liegende Arbeitsmarktreform positiv, da sie durch das Optionsmodell vielen Kommunen die Möglichkeit gegeben hätte, selbst direkt etwas gegen die Arbeitslosigkeit in der eigenen Stadt/im eigenen Landkreis zu tun und alle Leistungen aus einer Hand zu bewerkstelligen. Dies habe sich in der Praxis auch bewährt.[104]
  • Der durch die Hartz-Reform gestiegene Druck auf Arbeitslose, Arbeitsstellen anzunehmen oder aktiv Arbeit zu suchen, notfalls auch unterhalb der eigenen Qualifikation und den eigenen Ansprüchen oder ansonsten Kürzungen des eigenen Leistungsbezugs zu riskieren, wird in Teilen der Bevölkerung durchaus nicht nur negativ bewertet.

Positive Effekte auf dem Arbeitsmarkt

Auch positive Einflüsse auf den Arbeitsmarkt bescheinigen Verteidiger dem Arbeitslosengeldes II und der zu Grunde liegenden Hartz-IV-Reform:

  • Nach Ansicht des Berliner Wirtschaftsprofessors Michael Burda sei eine positive Folge der Einführung des Arbeitslosengeldes II eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes, die zu einer Steigerung der Beschäftigung geführt habe. Diese Ansicht wird von den führenden Wirtschaftsforschungsinstituten in ihrem Frühjahrsgutachten 2008 geteilt,[105] ist jedoch auch unter Arbeitsmarktexperten nicht unumstritten.[106]
  • Die Bundesagentur für Arbeit bescheinigt der Reform einen zusätzlichen positiven Effekt zur Senkung der Langzeitarbeitslosigkeit (Senkung um 700.000 von 2005 bis 2007). Diesen führt sie auf eine nach ihrer Auffassung professionelle Arbeit der Jobcenter zurück.[107]
  • Durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II habe sich weiterhin nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit die Betreuung junger Arbeitslose verbessert, wodurch deren Arbeitslosigkeit auch überdurchschnittlich zurückging (2007 um 27 % gegenüber dem Vorjahr).[107]
  • Bereits kurz nach Einführung des Arbeitslosengeldes II seien nach Ansichten aus der Führung der Bundesagentur für Arbeit die Abgänge aus der Arbeitslosigkeit insgesamt trotz negativer statistischer Effekte gestiegen.[108] Auch nach längerer Zeitdauer beurteilen Führungskräfte der Jobcenter und Arbeitsagentur die eigene Arbeit in der Praxis positiv.[109][110]
  • durch das Arbeitslosengeld II sei nach Ansicht von Befürwortern wie dem Politologen Klaus Schröder von der FU Berlin für Arbeitslose der Anreiz gestiegen, wieder eine Arbeit aufzunehmen[111]

Sprachgebrauch

Im Volksmund hat sich weitgehend die Bezeichnung „Hartz IV“ für das Arbeitslosengeld II eingebürgert („Er bekommt Hartz IV“ oder „Ich habe Hartz IV beantragt“). „Hartz IV“ bezeichnet eigentlich nur das Gesetzespaket, das die vierte Stufe der sogenannten Hartz-Reformen bildete, in deren Rahmen auch das ALG II geschaffen wurde. Als Synonym für dieses ist die Bezeichnung jedoch inzwischen auch in den behördlichen Sprachgebrauch eingedrungen. [112]

Das von „Hartz IV“ abgeleitete Verb hartzen wurde von einer Jury unter Leitung des Langenscheidt Verlages zum Jugendwort des Jahres 2009 gewählt.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

Ratgeber
  • Annett Reinkober: Hartz IV. Der aktuelle Ratgeber zum Arbeitslosengeld II. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6093-9.
  • Rolf Winkel, Hans Nakielski: 111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. 4. Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6026-7.
  • Mein Recht auf Sozialleistungen [Albrecht Brühl, Jürgen Sauer]: Leitfaden Alg II/Sozialhilfe. 23. Auflage. Digitaler Vervielfältigungs- und VerlagsService, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-932246-50-0.
  • AG TuWas [Rainer Roth, Harald Thomé] (Hrsg.): Grundsicherung für Arbeitssuchende. 20. Auflage. Beck-Rechtsberater im dtv, ISBN 978-3-423-05243-6.
  • Arbeitslosenprojekt TuWas [Udo Geiger, Ursula Fasselt, Ulrich Stascheit, Ute Winkler] (Hrsg.): Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II. 2. Auflage. Fachhochschulverlag, Frankfurt am Main 2006.
Kritik und Analysen
  • Agenturschluss (Hrsg.): Schwarzbuch Hartz IV. Sozialer Angriff und Widerstand – Eine Zwischenbilanz. Assoziation A, Hamburg, Berlin 2006, ISBN 3-935936-51-6
Offizielle Materialien der Bundesregierung
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA): „Vorrang für die Anständigen – Gegen Missbrauch, ‚Abzocke‘ und Selbstbedienung im Sozialstaat“. Ein Report vom Arbeitsmarkt im Sommer 2005. Bonn 2005 (PDF), (PDF)
Grundlagen
  • Christoph Butterwegge: Krise und Zukunft des Sozialstaates. 3., erw. Aufl. VS – Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005, ISBN 3-8100-4138-6.
  • Heinz Lampert, Althammer: Lehrbuch der Sozialpolitik. 7. Auflage. Berlin, Heidelberg, New York 2004.

Einzelnachweise

  1. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I, S. 2954, 2955
  2. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNI90/DIE GRÜNEN vom 5. September 2003, BT-Drucksache 15/1516, Seite 3 - 5
  3. Unterrichtung des Ausschusses Arbeit und Soziales durch das BMAS vom 2. Mai 2006
  4. a b Neue Studie: Jeder Siebte hat schon Hartz IV bezogen auf stern.de
  5. a b statistik.arbeitsagentur.de Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt in Deutschland, Monatsberichte, März 2009
  6. statistik.arbeitsagentur.de Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt in Deutschland, Monatsbericht August 2010, teilweise Daten für April 2010, Punkt 6.3 und 5.4 auf den Seiten 75 und 76
  7. So bedürftig ist Deutschland; Der Spiegel vom 4. September 2008
  8. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Neuberechnung der Hartz IV-Regelsätze muss Maßnahmen zur Sprachförderung und für eine bessere Bildung von Kindern einbeziehen.
  9. Bundesagentur für Arbeit: Arbeitsmarkt in Deutschland - Jahresbericht Arbeitsmarkt 2007
  10. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1095
  11. Zusätzliche Arbeit? Ein Euro-Jobs in der Kultur bedrohen Digitalisierungsfirmen; Berliner Zeitung vom 8. und 9. Januar 2005 Abgerufen am 28. August 2008.
  12. Benjamin Barthke über Ein-Euro-Jobs: „Man hört zwar immer abwertend 'Ein-Euro-Job', aber für die richtigen Leute, wenn ihnen sanft auf die Füße getreten wird, ist das sehr wertvoll.“; Die Brücke Rendsburg Eckernförde Ausgabe Dezember 2005. Abgerufen am 28. August 2008.
  13. Die Bundesregierung hält die Bezeichnung Ein-Euro-Job für Irreführend: BT Drs 16/4210, gesehen am 28. August 2008.
  14. die zeit, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Das Parlament.
  15. abendblatt, frankenpost.de
  16. Alg II-V
  17. KomtrZV
  18. (Fundstelle: BGBl. Jahrgang 2006, Teil Nr. 14; PDF, HTML)
  19. a b Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/08 und 1 BvL 4/09.
  20. a b Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/08 und 1 BvL 4/09 siehe Leitsatz Nr. 4 und Absätze 204 ff.
  21. Bundessozialgericht: Beschlüsse vom 27. Januar 2009, Az. B 14 AS 5/08 R und B 14/11b AS 9/07 R.
  22. Hessisches Landessozialgericht: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07.
  23. § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342)
  24. BGBl. I, S. 453 bis 496
  25. BVerfG, Urteil — 2 BvR 2433/04 — 2 BvR 2434/04, 20. Dezember 2007.
  26. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91 e) vom 21. Juli 2010, BGBl. I, S. 944
  27. Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3. August 2010, BGBl. I, S.1112
  28. Bundessozialgericht Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R
  29. Weisungen der Bundesagentur zu § 9 SGB II; 1.3.1, Randziffer 9.9
  30. Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz, RBEG, vom 24. März 2011, BGBl. I, Seite 453.
  31. Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012 vom 20. Oktober 2011, BGBl. I, 2093
  32. Überblick, wie die Übernahme der Unterkunftskosten von den einzelnen kommunalen Trägern gehandhabt wird
  33. Staatsanzeiger für das Land Hessen, 4/2009, S. 286, Nr. 4.2.1
  34. Jobcenter Treptow-Köpenick
  35. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/ 06 R.
  36. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/ 06 R
  37. a b BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/ 7b AS 70/ 06 R
  38. Privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf Beiträge in voller Höhe. Abgerufen am 3. Februar 2011.
  39. Mit alleinerziehend sind in § 21 SGB II nicht nur Eltern, sondern auch andere erziehende Erwachsene gemeint. Der Sorgerechtstatus gilt nur als Indiz.
  40. Johannes Münder: Sozialgesetzbuch II. Grundsicherung für Arbeitsuchende. In: Johannes Münder (Hrsg.): Lehr- und Praxiskommentar. 4. Auflage. Nomos Verlag, Baden Baden 2011, ISBN 978-3-8329-5429-1 (Kommentar=§ 21 SGB II Rn. 26; unter Bezugnahme auf: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2008 – L 13 AS 4462/07).
  41. Reiner Höft-Dzemski.: Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, 1. Oktober 2008, abgerufen am 9. September 2011.
  42. BSG, Urteile vom 15. April 2008 – Az.: B 14/11b AS 3/07 R; vom 27. Februar 2008 – Az.: B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 32/06 R – sowie vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R.
  43. Johannes Münder: Sozialgesetzbuch II. Grundsicherung für Arbeitsuchende. In: Johannes Münder (Hrsg.): Lehr- und Praxiskommentar. 4. Auflage. Nomos Verlag, Baden Baden 2011, ISBN 978-3-8329-5429-1 (§ 21 SGB II Rn. 27).
  44. Aktenzeichen 1 BvL 1, 3 und 4/09
  45. Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz
  46. http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-08-2010-2010-02-17.html (Link nicht mehr abrufbar)
  47. Befürwortend SG Hamburg, Urteil vom 29. März 2010, Az. S 52 AS 774/08.
  48. http://www.dat-dorsten.de/images/lsg_ba_wuert_zinsen.pdf
  49. BT-Drucksache 15/5446, Seite 4: "Die Ermittlung der Abzugsbeträge nach § 11 Abs. 2 und die nachfolgende Berechnung der Freibeträge nach § 30 waren bislang für die Betroffenen nicht transparent. Insbesondere war aus dem Gesetzeswortlaut nicht zu erkennen, bis zu welcher Freigrenze das Bruttomonatseinkommen ohne Anrechnung auf die Leistungen blieb. Es wird daher ein Grundfreibetrag von 100 Euro eingeführt, bis zu dem das Einkommen unberücksichtigt bleibt."
  50. einkommensrechner.arbeitsmarktreform.de
  51. erweiterte Tabelle nach BT-Drucksache 15/5446, Seite 5
  52. § 65 Abs. 5 SGB II
  53. Urteil des BSG vom 6. September 2007 – Az.: B 14/7b AS 66/06 R, siehe Pressemitteilung hier
  54. Süddeutsche Zeitung, Nr. 172 vom 28. Juli 2004
  55. Zum Beispiel: Lohn unter Sozialhilfe-Niveau ist (verfassungs)rechtlich unzulässig (SG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2006, Az: S 77 AL 742/05)
  56. Helga Spindler: Grenzen der Zumutbarkeit von Arbeit für Sozialhilfeberechtigte bei Niedriglöhnen und Lohnwucher, abgedruckt in: info also 2/2003
  57. Urteil des SG Düsseldorf vom 25. Januar 2006 – S 29 AS 178/05 ER
  58. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2007 – L 19 B 38/07 AS ER
  59. Urteil des SG Lüneburg vom 22. Januar 2007 – S 24 AS 2/07 ER
  60. Haufe Sozialversicherung
  61. Rechtsgrundlage: Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
  62. Rechtsgrundlagen und Einschränkungen sind in den §§ 67ff SGB X geregelt
  63. http://www.mdr.de/escher/archiv/3593013.html
  64. Nach § 40 SGB II sind vor allem § 330 SGB III und die § 44, § 45, § 48 und § 50 SGB X zu beachten.
  65. http://www.heise.de/newsticker/meldung/59270
  66. http://www.heise.de/newsticker/meldung/59165
  67. http://www.heise.de/newsticker/meldung/51507
  68. http://www.heise.de/newsticker/meldung/51643, http://www.heise.de/newsticker/meldung/54690, http://www.heise.de/newsticker/meldung/54798, http://www.heise.de/newsticker/meldung/62595
  69. Detlef Borchers: Hartz IV-Software: 230 Millionen Euro Zusatzkosten. In: Heise Online news vom 15. September 2006 12:49, http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/78233
  70. http://www.heise.de/newsticker/meldung/73835
  71. a b Hartz-IV-Software: Allegro soll A2LL ablösen, Heise Online, 10. März 2008
  72. Firmenhomepage Prosoz
  73. Firmenhomepage Lämmerzahl
  74. Firmenhomepage Prosozial
  75. Firmenhomepage INFOsys Kommunal GmbH
  76. Pressemeldung bei Kommune 21
  77. Homepage der AKDB
  78. tagesschau.de: Bilanz der Hartz-Reformen, Hartz IV – Gewinner und Verlierer (nicht mehr online verfügbar)
  79. Schweinfurter Tagblatt vom 7. März 2008: SALI hält Gesetze für gescheitert, Bilanz nach drei Jahren Hartz IV-Stelle
  80. Antrag der Fraktion Die Linke im Bundestag vom 16. März 2006 (PDF-Dokument)
  81. So bspw. der Spiegel-Titel Nr. 34/2004 vom 16. August 2004: „Angst vor Armut“
  82. Süddeutsche Zeitung von 26. Mai 2008: Die Tricksereien machen mich Fassungslos
  83. „Die Wirkung ist klar: Die Situation der von Hartz IV betroffenen Menschen verschlechtert sich dauerhaft. Insgesamt werden Armut und Ausgrenzung in Deutschland eher befördert als eingegrenzt“, Hans-Jürgen Marcus, in: NAK 2005: S. 3.; ähnlich: Klaus-Dieter Gleitze, Uli Gransee, Meike Janßen: „Sozialpolitische Einschnitte“. In: Landesarmutskonferenz Niedersachsen – DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt (Hrsg.): Absturzgefahr. Sozialabbau – Auswirkungen und Alternativen (neue, erweiterte 2. Auflage). Dezember 2004.
  84. Angela Halberstadt: Familien. In: Landesarmutskonferenz Niedersachsen – DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt (Hrsg.): Absturzgefahr. Sozialabbau – Auswirkungen und Alternativen (neue, erweiterte 2. Auflage). Dezember 2004.
  85. So bspw. Andreas Geiger: Auswirkungen der neuen Arbeitsmarktpolitik. Beobachtungen von vor Ort und erste Erkenntnisse. In: NAK 2005. S. 5; Stiftung Warentest: Arbeitslosengeld II: Auf Hartz und Nieren (Online-Test aus Bildung + Soziales) vom 18. Oktober 2005, http://www.stiftung-warentest.de/online/bildung_soziales/test/1304187/1304187/1305775.html; Gieselmann. In: Agenturschluss 2006: 27 u. a.
  86. So wandte sich beispielsweise Christoph Flügge vom Sozialgericht Berlin an die Berliner Senatsverwaltung für Justiz mit einem „Bericht des Sozialgerichts über Probleme in der Zusammenarbeit mit den Jobcentern“, in dem er auf „organisatorische Defizite und Vollzugsprobleme bei den Job-Centern hinwies. Vgl. Schreiben von Christoph Flügge, Sozialgericht Berlin, an die Senatsverwaltung für Justiz vom 27. Oktober 2006, A3–5111/14
  87. Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: „Arbeitslosengeld II – Hartz IV“, http://www.lpb-bw.de/aktuell/hartz_iv.php, (Zugriff: 22. März 2007)
  88. [100.000. Hartz IV Fall!], Pressemitteilung, Sozialgericht Berlin, 18. Juni 2010. Immer mehr Klagen gegen Hartz-Vier-Bescheide, DeutschlandRadio, Deutschlandfunk-Nachrichten 23 Uhr, 18. Juni 2010.
  89. Vgl. Allex/Eberle, in: Agenturschluss 2006: S. 52
  90. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R, Randnummern 46 ff.
  91. Bundessozialgericht: Entscheidung vom 27. Januar 2009, B 14 AS 5/08 R.
  92. Hessisches LSG Beschluss vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07 Pressemitteilung vom 26. Januar 2009; BSG vom 27. Januar 2009, B 14 AS 5/08.
  93. Forschungsinstitut für Kinderernährung (FKE) der Universität Bonn: Arbeitslosengeld II reicht nicht für gesunde Kinderernährung.
  94. http://www.perspektive50plus.de/
  95. taz NRW vom 14. März 2007, Mieter zahlen drauf.
  96. Süddeutsche Zeitung von 26. Mai 2008: Die Tricksereien machen mich fassungslos.
  97. RP-Online. Abgerufen am 7. Oktober 2010.
  98. Thüringische Landeszeitung. Abgerufen am 7. Oktober 2010.
  99. So bspw. der Richter Uwe-Dietmar Berlit vom Bundesverwaltungsgericht, zit. in: Allex/Eberle, in: Agenturschluss 2006: S. 46
  100. Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ): „Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe nachbessern!“ (Beschluss ASJ 2003), http://www.asj.spd.de/servlet/PB/menu/1389803/index.html
  101. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 – L 20 B 298/06 AS ER und Urteil des SG Aachen vom 20. April 2007 – S 8 AS 3/07
  102. „Während also das ‚Fordern‘ […] deutlich erhöht und allein auf Arbeitslose konzentriert wurde, muss die Komponente des ‚Förderns‘ erst entwickelt werden“, Ursula Engelen-Kefer: „Die Hartz-Gesetze – eine Zwischenbilanz des DGB“. Thesenpapier – Fachtagung der Arbeitnehmerkammer Bremen, 8. Februar 2005, S. 4.
  103. Tagesschau.de: 5 Jahre Agenda 2010 (nicht mehr online verfügbar)
  104. Der Tagesspiegel vom 28. Dezember 2005: Landkreistag bewertet Hartz IV positiv, sieht aber Korrekturbedarf
  105. Main-Post vom 18. April 2008: Fels in der Brandung, Frühjahrsgutachten 2008 der führenden Wirtschaftsforschungsinstitute
  106. tagesschau.de: Bilanz der Hartz-Reformen, Hartz IV-Gewinner und Verlierer (nicht mehr online verfügbar)
  107. a b Main Post vom 8. April 2008: Hartz IV sorgt für weniger Langzeitarbeitslose, positiver Trend erkennbar
  108. Uni-Protokolle vom 17. März 2005: Hartz IV wirkt positiv
  109. Lübecker Nachrichten vom 19. Februar 2008: Positive Tendenz bei Hartz IV
  110. Newsticker.de vom 27. März 2008: Arbeitsagentur – Mehr Beschäftigung durch Hartz IV
  111. Süddeutsche Zeitung vom 26. Mai 2008: Die Tricksereien machen mich fassungslos
  112. Telefonansage beim Anruf der Servicenummer für Arbeitnehmer
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