- Bruttogeschossfläche
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Die Geschossfläche (Abkürzung: GF, definiert in § 20 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder Brutto-Grundfläche (Abkürzung: BGF, definiert in DIN 277) ist ein Begriff aus dem deutschen Bau- und Planungsrecht.
Die Geschossfläche fließt in der Bundesrepublik Deutschland in das Maß der baulichen Nutzung ein, das in Bebauungsplänen zusammensetzt aus der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) und der Baumassenzahl (BMZ) den Grad baulicher Nutzung von Grundstücken festlegt. Die Geschossflächenzahl gibt dabei an, wie hoch das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse der vorgesehenen Bebauung auf einem Grundstück zu der Fläche des Baugrundstückes maximal sein darf.
Die Geschossfläche wird nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen ermittelt. Nutzflächen unter Dachschrägen werden deshalb oftmals nicht mit angerechnet. Im Bebauungsplan kann allerdings festgesetzt werden, dass auch diese Flächen - und gegebenenfalls weitere Flächen wie die von Treppenräumen - mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Im Normalfall bleiben Balkone, Loggien und Terrassen bei der Berechnung der Geschossfläche unberücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese so genannten Nebenanlagen nach den jeweiligen Landesbauordnungen in den Abstandsflächen zulässig sind.
Oft wird fälschlicherweise anstatt der Brutto-Grundfläche (= BGF) der Begriff Bruttogeschossfläche verwendet. Da die Geschossfläche per Definition von den „Außenmaßen“ aller Vollgeschosse eines Gebäudes ermittelt wird, ist sie sozusagen sowieso immer nur ein Bruttowert. Bei der Grundfläche wird hingegen zwischen brutto und netto (= NGF) unterschieden.
Auf Grundlage der Geschossfläche kann die Parkflächenzahl berechnet werden. Sie beschreibt das Verhältnis der Parkfläche zur Geschossfläche.
Siehe auch
Weblinks
- Text der Baunutzungsverordnung Bundesministerium der Justiz, juris GmbH
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