Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die
Gleichstellung von Frau und Mann
Kurztitel: Gleichstellungsgesetz
Abkürzung: GIG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie:
SR: 151.1
Datum des Gesetzes: 24. März 1995
Inkrafttreten am: 1. Juli 1996
Letzte Änderung durch: AS 2006 1205
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Schweizerische Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) trat am 1. Juli 1996 in Kraft. Das Gleichstellungsgesetz verbietet insbesondere jede Art der Diskriminierung von Frauen oder Männern im Bereich der Erwerbsarbeit.

Verboten sind Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts bei:

  • Einstellung
  • Verteilung von Aufgaben
  • Arbeitsbedingungen
  • Entlöhnung
  • Ausbildung, Weiterbildung
  • Beförderungen
  • Entlassungen.

Zentraler Punkt des Gesetzes ist Artikel 3: "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft."

"Angemessene Maßnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung" werden dabei explizit ausgenommen (Art. 3, Abs. 3).

Auch die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird als Diskriminierung verboten (Art. 4).

In Art. 5 werden die Rechtsansprüche betroffener Personen geregelt, die insbesondere eine so genannte Entschädigung und unter Umständen Schadenersatz bzw. Genugtuung beinhalten.

Um den Betroffenen eine Klage zu erleichtern, gewährt ihnen das Gesetz in wichtigen Bereichen eine Beweislasterleichterung, d.h. es "wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird" (Art. 6). Die Beweislasterleichterung gilt nicht, wenn es um sexuelle Belästigung oder um diskriminierende Nichtanstellungen geht.

Das Gesetz will die Durchsetzung der bestehenden rechtlichen Ansprüche auch dadurch erleichtern, dass es Verbandsbeschwerden und -klagen zulässt. Dies bedeutet, dass "Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen", unter bestimmten Voraussetzungen Prozesse führen können, ohne dass sich die diskriminierten Einzelpersonen exponieren müssen (Art. 7).

In weiteren Artikeln werden die zivilrechtlichen Verfahren festgelegt sowie die Einrichtung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann festgehalten und dessen Aufgaben definiert.

Wirksamkeit

2005 erscheint ein Bericht über die "Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes", der im Auftrag des Bundesamtes für Justiz erarbeitet wurde.

Weblinks

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