Bürge und Zahler

Bürge und Zahler

Ein Bürge und Zahler haftet nach österreichischem Recht nicht wie der gemeine Bürge nur subsidiär (also erst dann wenn der Hauptschuldner seiner Verpflichtung nicht mehr nachkommt), sondern neben diesem. Der Gläubiger kann es sich daher aussuchen, ob er vom Hauptschuldner oder vom Bürgen Zahlung begehrt, während er sonst erst auf den Bürgen greifen kann, wenn er den Hauptschuldner erfolglos gemahnt hat.

Im deutschen Recht ist dies mit dem Bürgen vergleichbar, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (selbstschuldnerischer Bürge), der also zahlen muss, auch wenn der Gläubiger noch nicht erfolglos versucht hat, gegen den Schuldner gerichtlich vorzugehen.

Vergleiche auch: Ausfallsbürgschaft

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