- Abdingung
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Als Abdingung wird in Deutschland eine von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abweichende Vereinbarung zur Höhe des ärztlichen Honorars bezeichnet. Seit 1982 ist eine Vereinbarung von Pauschalhonoraren nicht mehr zulässig. Vielmehr muss bei Abschluss einer abweichenden Honorarvereinbarung die GOÄ für privatärztliche Leistungen in jedem Fall Grundlage bleiben. Unter verbindlicher Bezugnahme auf eine bestimmte Leistung beziehungsweise Gebührenposition in der GOÄ kann nur der Steigerungssatz, nicht aber die Punktzahl für die Leistung oder ein abweichender Punktwert vereinbart werden. Eine abweichende Honorarvereinbarung muss darüber hinaus vor Erbringung der Leistung erfolgen und in einem gesonderten Schriftstück festgehalten werden; sie setzt eine persönliche Absprache im Einzelfall voraus.
Literatur
Kategorie:- Gesundheitswesen (Deutschland)
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