Gebührenordnung für Ärzte

Gebührenordnung für Ärzte
Basisdaten
Titel: Gebührenordnung für Ärzte
Abkürzung: GOÄ
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Berufsrecht der Heilberufe, Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2122-4
Ursprüngliche Fassung vom: 18. März 1965 (BGBl. I S. 89)
Inkrafttreten am: 1. April 1965
Neubekanntmachung vom: 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210)
Letzte Neufassung vom: 12. November 1982
(BGBl. I S. 1522)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 1983
Letzte Änderung durch: Art. 17 G vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320, 3325)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
2. Januar 2002
(Art. 20 G vom 4. Dezember 2001)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Gebührenordnung für Ärzte (auch GOÄ genannt) regelt die Abrechnung aller medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit ist sie die Abrechnungsgrundlage sowohl bei Privatpatienten, d. h. Patienten, die ihre Behandlung selbst bezahlen und üblicherweise bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, als auch für alle anderen ärztlichen Leistungen, die von einem in Deutschland approbierten Arzt in Rechnung gestellt werden.
Für den größeren Teil der Bevölkerung, Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, gelten die Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) und des Bewertungsmaßstabs zahnärztlicher Leistungen (BEMA).

Inhaltsverzeichnis

Notwendigkeit

Ein approbierter Arzt darf in Deutschland keine selbst kalkulierten Preise für seine Leistung verlangen, sondern ist nach Berufsrecht und einer umfangreichen Sozialrechtsprechung gezwungen, nach der GOÄ abzurechnen (§ 1 Abs. 1 GOÄ). Sie ähnelt damit den Gebührenordnungen anderer „freier Berufe“, wie Rechtsanwälten und Architekten.

Entwicklung

Geschichte

Die Preußische Gebührenordnung für approbierte Arzte und Zahnärzte (PreuGO) vom 1. September 1924 war zu ihrer Zeit die wichtigste der staatlichen Gebührenordnungen für die Honorierung der ärztlichen Leistungen.

Der „Verband der Ärzte Deutschlands“ (Hartmannbund) erstellt 1928 als Antwort auf die PreuGO eine eigenen Gebührenordnung, die Allgemeine Deutsche Gebührenordnung (Adgo) als Richtlinie für die Honorierung der ärztlichen Tätigkeit. Die Adgo enthielt etwa doppelt so hohe Sätze, wie die Preugo und wurde nur angewendet, wenn Arzt und Patient dies ausdrücklich privatrechtlich vereinbart hatten. Mit der „Allgemeinen Deutschen Gebührenordnung“ (auch: P-Adgo; das „P“ steht für „privaT“) sollten die Mängel der der „Preußischen Gebührenordnung“ behoben werden.

Die Adgo wurde später als „Allgemeine Deutsche Gebührenordnung der Ersatzkassen“ (auch „Ersatzkassen Adgo“; „E-Adgo“) übernommen und galt von 1929 bis 1965. Die „Ersatzkassen Adgo“ wurde später durch die Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) abgelöst.

Die bundeseinheitliche „Preußische Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte“ wurde 1952 in das Preisrecht der Bundesrepublik übernommen. Seit dem 1. April 1965 galt in der Bundesrepublik die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für Zahnärzte die „Bundeseinheitliche Gebührenordnung für Zahnärzte“ erlassen (BUGO-Z), seit 1987 die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Die Adgo und die Preugo zählten die einzelnen Arztleistungen auf und setzten für diese Mindest- und Höchstsätze fest.

Entstehung

Die aktuelle Fassung der „Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ“ stammt vom 12. November 1982 und wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1522) veröffentlicht. Sie wurde zuletzt geändert durch das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3320ff.).

Reformbestrebungen

Die Gebührenordnung und damit Honorierung der Ärzte ist laut Urteilen des Bundessozialgerichtes nichtwirtschaftlichen Zwängen (übergeordnete Notwendigkeiten der Volksgesundheit und des Funktionserhalts des Gesundheitssystems) unterworfen, sodass eine Anpassung der GOÄ an wirtschaftliche Notwendigkeiten (z. B. Inflationsausgleich) seit Jahrzehnten nicht mehr erfolgt ist (Stand Ende 2007).

Die Bundesärztekammer stellte auf dem Deutschen Ärztetag 2005 fest:

„Die geltende GOÄ datiert in wesentlichen Teilen immer noch aus dem Jahre 1982, der letztmaligen umfassenden Reform; wobei das damals neu gefasste Gebührenverzeichnis auf der Ersatzkassen-Gebührenordnung – E-Adgo – von 1978 basiert. Dies bedeutet, dass von den insgesamt 37 Abschnitten Leistungsverzeichnisses der geltenden GOÄ seit 1982 bzw. 1978 26 Kapitel nicht mehr grundlegend aktualisiert worden sind; sie sind 27 Jahre alt. Die restlichen 11 Kapitel des Verzeichnisses sind mit der Vierten Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1995 neu gefasst worden: sie sind inzwischen mehr als 10 Jahre alt. Der Fortschritt der Medizin der letzten 3 Jahrzehnte ist somit nicht systematisch in die GOÄ einbezogen worden.“

Bundesärztekammer [1]

Hilfsweise erlaubt die GOÄ für diese Fälle eine „analoge“ Berechnung älterer, vergleichbarer Gebührenordnungsziffern.

Zur Lösung dieses Problems wurde ein gemeinsamer Bewertungsausschuss der privaten Krankenkassen und der Bundesärztekammer geschaffen, der neue medizinische Verfahren analysiert und seine analogen Abrechnungsempfehlungen im deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Da diese analoge Berechnung für private Krankenkassen jedoch keinen bindenden Charakter hat, entstehen auch bei korrekter Abrechnung häufig Erstattungsprobleme bei privaten Krankenkassen.[2]

Aufbau

Zu Beginn der GOÄ regeln einige Paragrafen die Anwendung der GOÄ.

§ 1  Anwendungsbereich  
§ 2  Abweichende Vereinbarung  
§ 3  Vergütungen  
§ 4  Gebühren  
§ 5  Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses 
§ 5a  Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen  
§ 5b  Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung 
§ 6  Gebühren für andere Leistungen  
§ 6a  Gebühren bei stationärer Behandlung 
§ 7  Entschädigungen 
§ 8  Wegegeld 
§ 9  Reiseentschädigung 
§ 10  Ersatz von Auslagen 
§ 11  Zahlung durch öffentliche Leistungsträger 
§ 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung

Danach folgt das Gebührenverzeichnis als Anlage.

Das Gebührenverzeichnis ist unterteilt in 16 fachgebietsbezogene Abschnitte. In diesen Abschnitten werden mögliche Leistungen des Arztes durch Ziffern definiert, z. B.

Ziffer 1: Beratung (Einfacher Gebührensatz 4,66 Euro, 2,3-facher Gebührensatz 10,72 Euro) 
Ziffer 5: symptombezogene Untersuchung (einfacher Gebührensatz 4,66 Euro)

Neben den Ziffern existieren Buchstaben; sie stehen für die Zuschläge. So bedeutet z. B.

Zuschlag B "Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen". 

In der GOÄ ist auch geregelt, welche Ziffer der Arzt nicht zusammen mit anderen Ziffern abrechnen darf, z. B.[3]

Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige
Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.
Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

Hinweis: Diese Aussage entspricht korrekt der Anmerkung zur GOÄ Nr. 3, wurde jedoch durch eine "Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ" der Bundesärztekammer vom 13. März 1997, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 96, Heft 36 (10. September 1999) Seite A-2242-A-2244 im Sinn dahingehend gedreht, dass Nr. 3 GOÄ "entweder nur alleine oder nur und ausschließlich neben den in der Anmerkung genannten Nummern berechnet werden kann". (nachzulesen unter:[4]).Es ist nicht gelungen, diese Änderung in nunmehr einem dutzend Jahren in die GOÄ einzuarbeiten.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesärztekammer zum Deutschen Ärztetag 2005
  2. Bundesärztekammer : Private Krankenversicherung - Abrechnungshickhack
  3. GOÄ B I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
  4. Bundesärztekammer: Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ

Weblinks

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