Amtsschild

Amtsschild

Ein Amtsschild ist ein Schild, welches von Behörden zur Kennzeichnung des Dienstsitzes verwendet wird. Es wird gewöhnlich am Eingang des Gebäudes angebracht. Neben den Behörden sind in Deutschland auch freiberufliche Notare berechtigt, ein Amtsschild mit dem entsprechenden Landeswappen zu führen.[1]

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Bundesbehörden

Für Bundesbehörden im Inland ist die Gestaltung im Erlass über die Amtsschilder der Bundesbehörden von 1951 geregelt. Das Amtsschild der Bundesbehörden darf neben den unmittelbaren Bundesbehörden, wie zum Beispiel Ministerien, Behörden der Wehrverwaltung und der Bundeswehr, Bundespolizei und Zoll, nur die Bundesagentur für Arbeit führen. Alle anderen rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind hierzu nicht berechtigt.

Das Amtsschild der Bundesbehörden im Inland zeigt den Bundesadler, darunter ist die Behördenbezeichnung ohne Ortsangabe angeschrieben. Das Schild ist rechteckig. Im Ausland werden ovale Amtsschilder mit mittigem Bundesadler verwendet. Der Adler ist umschrieben von dem Wort „Bundesrepublik Deutschland“ und der Behördenbezeichnung (zum Beispiel „Botschaft“). Die ovalen Schilder wurden bereits im Deutschen Reich seit Reichsgründung für ausländische Dienststellen verwendet.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wird das kleine Landeswappen und darunter die Dienststellenbezeichnung ohne Ortsangabe auf Amtsschildern verwendet. Behörden, die das große Landeswappen (Regierung, Ministerpräsident, Ministerien, Vertretung des Landes beim Bund und in europäischen Angelegenheiten, Staatsgerichtshof, oberste Gerichte des Landes, Rechnungshof und Regierungspräsidien)[2] führen dürfen, können auch auf Amtsschildern das große Landeswappen verwenden.[3]

Abbildungen

(Auswahl)

Verweise

Einzelnachweise

  1. Berechtigung durch Landesrecht, z.B. Dienstordnung für Notarinnen und Notare für Baden-Württemberg.
  2. § 1 Absatz 1 Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens (WappV BW) vom 2. August 1954.
  3. § 8 Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens (WappV BW) vom 2. August 1954.

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