Wappen

Wappen

Ein Wappen ist in europäischer Tradition ein bleibendes (erbliches), nach bestimmten Regeln erstelltes Zeichen in Form eines Schildes für eine Person, Familie, Personengruppe oder personifizierte Objekte, Organisationen und Gemeinwesen (Gemeinden, Länder, Staaten), das in seiner Form auf den ritterlichen Schutzschilden beruht.

Die Regeln zur Beschreibung und Gestaltung von Wappen, ihre Herkunft und Bedeutung werden in der historischen Hilfswissenschaft der Heraldik (Wappenkunde) beschrieben.

Inhaltsverzeichnis

Ursprung

Wappenschau: Herolde blasonieren die Helmzier der Turniergesellschaft Grünenbergs Wappenbuch. 1483

Die Wappen sind in ihrer klassischen, mittelalterlichen Form in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts, der Zeit der Kreuzzüge – also unter anderem im Zusammenhang mit dem Auftreten großer Ritterheere – entstanden.

Teppich von Bayeux, späteres 12. Jh., Ausschnitt: Schildzeichen der Reiterei

Die Theorie, dass mit dem Aufkommen von immer schwereren Rüstungen (speziell des Topfhelms) das Gegenüber in der Schlacht nicht mehr erkennbar war und so Wappen als Identifikationshilfe auf dem Feld dienten, hält sich zwar immer noch hartnäckig, kann jedoch als widerlegt betrachtet werden. Es wäre auch von dem einzelnen Ritter wohl kaum zu erwarten gewesen, sich in der Hitze des Gefechts an jedes einzelne der in einigen Fällen vielen hundert Wappen auf beiden Seiten zu entsinnen und so anhand dieser Kennzeichnung auszumachen, ob er gerade Freund oder Feind gegenüber stand. Zur Zeit der Kreuzzüge entwickelte sich jedoch auch ein ausgeprägtes Turnierwesen, häufig mit einer begrenzten Teilnehmerzahl, und so wurde es auch für Zuschauer aus der Ferne interessant zu sehen, wer noch an den Kämpfen teilnahm und wer bereits ausgeschieden, verletzt oder sogar getötet worden war. Daher wurde eine farbliche und symbolische Kennzeichnung auf den Schutzschilden oder Fahnen erforderlich, wobei kontrastierende Farben gegeneinander gesetzt wurden, um die Erkennbarkeit auch aus der Entfernung zu erhöhen. Die Heraldik spricht hier vom Gegensatz von Farben (rot, schwarz, blau, grün, purpur) und Metallen (silbern und golden).

Das Wort Wappen (mittelhochdeutsch wâpen) ist in seiner Herkunft identisch mit Waffen. Der Bedeutungswandel von wâpen (Waffen) zu wâpen (Abzeichen) auf den Waffen vollzog sich bereits im 12. Jahrhundert. Besonders geeignet zur Anbringung waren Schild und Helm. Sie wurden deshalb die Hauptbestandteile der Wappen.

Grundformen

In der Wappenbeschreibung (Blasonierung) wird das Aussehen des Wappens bestimmt, und kann daraufhin in unterschiedlicher Weise dargestellt werden. Als Hoheitszeichen dienen, davon abweichend, aber i. d. R. bestimmte Darstellungsmuster.

In der Darstellung eines Wappens werden vordringlich die Farben rot, blau, grün, purpur und schwarz sowie die Metalle gold (gelb) und silber (weiß) verwendet, auf deren Kontrast die Fernwirkung eines Wappens beruht. Daher sollte in den Wappen Farbe stets an Metall stoßen – nicht Farbe auf Farbe und Metall auf Metall. In begründeten Ausnahmefällen können auch die Farben braun, fleischfarben, orange und grau verwendet werden. Zur Erkennbarkeit auf Distanz trägt auch die teils erhebliche Stilisierung der Figuren bei. An diesen Darstellungsformen lassen sich historische Wappen zeitlich einordnen.

Meist gibt es zur Entstehung der einzelnen Wappen eine Entstehungsgeschichte, die erklärt, weshalb ein Fabelwesen, ein Wappentier, ein Symbol oder eine bestimmte Tingierung gewählt wurde. Häufig handelt es sich dabei um so genannte redende Wappen, deren Inhalt den Namen zu verdeutlichen versucht.

Zu beachten ist, dass sich bei einer Wappenbeschreibung „links“ und „rechts“ auf den Wappenträger beziehen, nicht auf den Betrachter.

Wappenarten

Einteilung nach Aufbau

  • Ein einfaches Vollwappen besteht obligatorisch aus Schild und Oberwappen (Helm, Helmzier und Helmdecke, dazu treten Rangkronen). Fakultativ können Prunkstücke (Prachtstück) hinzukommen, wie Schildhalter samt deren Standfläche, eine Devise, sowie einen Wappenmantel (oder Wappenzelt) umfassen. Bei historischen Staats- und auch Personalwappen finden sich auch mehrere, verschieden prächtige Formen des Vollwappens, die Kleines, Mittleres und Großes Wappen genannt werden.
  • Zusammengestellte Wappen: entstehen durch Kombinieren zweier separater Wappen, die aufeinander bezogen dargestellt werden, häufig einander zugeneigt, typischerweise durch Heirat von wappentragenden Adligen (Allianzwappen, Ehewappen/Heiratswappen). Weitere zusammengestellte Wappen entstehen, wenn Amtswappen und Familienwappen zusammengestellt werden, oder bei Institutionen, um ihre Zusammengehörigkeit zu symbolisieren.
  • Zusammengeschobene Wappen: Von den zusammengestellten Wappen abzugrenzen sind Wappen, bei denen innerhalb eines einzigen Schildes Symbole verschiedener Herkunft vereint werden. Dies kann auch anlässlich einer Heirat entstehen, wenn dadurch territoriale Rechte erhalten werden. Durch Erbschaft, Belehnung oder sonstigen Erwerb akkumulierten die Symbole und Felder, bis die typischen vielfeldrigen Wappen großer Territorialherrschaften entstanden.

Einteilung nach Inhalten

  • Ein sprechendes Wappen (redendes Wappen) ist ein Wappen, dessen Inhalte auf den Namen des Trägers Bezug nehmen.

Einteilung nach Trägern

Wappenführung ist verbreitet bei:

  • Familien, insbesondere Adelsfamilien (Familienwappen)
    • Das Adelswappen ist ein Wappen, welches adligen Familien zugehört. Stammwappen ist das Wappen der Familie, das mit einzelnen Zeichen personalisiert wird. Eine jüngere Tradition besagt, dass dem Adel alleine Bügelhelm oder Spangenhelm zustehen. Dies ist aber in hohem Maße umstritten und auch durch ältere Wappendarstellungen widerlegt.
    • Bürgerliche Wappen sind Wappen von Bürgern, die keinen Adelstitel besitzen. Es wird vorwiegend der (ohne Klappvisier ausgestattete) Stechhelm, meistens mit Helmwulst, bevorzugt, wobei es zahlreiche Gegenbeispiele bürgerlicher Wappen mit Bügelhelm und sogar Helmkrone gibt.
  • einer Zunft (Zunftwappen)
  • einer Studentenverbindung (Studentenwappen), hier bleibt es in vielen Fällen nur beim Symbol in Wappenformausführung
  • die kirchlichen Amtsträger in der Kirchlichen Heraldik, insbesondere Bischöfe oder eine Gebietskörperschaft (Hoheitszeichen)
  • Staaten: Staatswappen können alles Erdenkliche beinhalten, sogar zwei Kronen gleichzeitig. Fast jede Nation besitzt ein Staatswappen. Gelegentlich - eine monarchische Tradition - dokumentieren sie geistige oder sachliche Ansprüche auf bestimmte, nicht oder nur teilweise zum Staat gehörige Territorien („Anspruchswappen“). Einige wenige, (Frankreich, einige ehem. franz. Kolonien) verwenden kein Wappen im eigentlichen Sinn, sondern ein Staatssiegel. In einigen wenigen Ländern, z. B. den Vereinigten Staaten von Amerika, führen staatliche Organisationen kreisrunde Symbole (badges) anstatt eines Wappens (z. B. Adler mit gekreuzten Pfeilen).
  • Provinzen: Ähnlich sind die Provinzwappen, etwa die Landeswappen der Bundesländer, Landkreise und Kantone. Viele besitzen Schildhalter, d. h. Figuren, die den Wappenschild halten.

Kommunale Heraldik

  • Gemeinden: Gemeindewappen
  • Städte und andere Ortschaften: In Stadtwappen befinden sich gewöhnlich keine Helme oder ähnliche Zusätze, jedoch oft Mauerkronen. Fast jede Stadt besitzt ein Stadtwappen.

Siehe etwa: Schweizerische Gemeindewappen

Schiffswappen

Schiffswappen gibt es im Sinne der Heraldik nicht. Das auf Schiffen angebrachte Wappen entspricht dem Schiffsnamen folgend dem Stadtwappen, Provinzwappen oder des namengebenden Bundesland. Für den Schiffsnamen folgt das Wappen der gleichnamigen Stadt. Beispiele sind die Schiffe Nürnberg (1934), SMS Stralsund (1911), Emden (1925) und Karlsruhe (1927).

Weitere Wappenarten

Die Wappenbezeichnung richtet sich nach der Verschiedenheit des Wappenführenden und seinen besonderen Verhältnissen . In besonderen Fällen können mehrere Begriffe zutreffen:

Allianzwappen, Amtswappen, Anspruchwappen, Ehrenwappen, Erbschaftswappen, Familienwappen, Gedächtniswappen, Geschlechtswappen, Gesellschaftswappen, Gnadenwappen, Gunstwappen, Hauswappen, Heiratswappen, Herrschaftswappen, Kirchenwappen, Klosterwappen, Lehenwappen, Ordenswappen, Personenwappen, Provinzwappen, Schutzwappen, Staatswappen, Städtewappen, Stammwappen, Studentenwappen, Territorialwappen, Vereinswappen, Würdewappen und Zunftwappen

Familienwappen

Beispiel: Wappen der Grafen von Montfort

Das Wappenrecht ist ein gewohnheitsrechtliches Institut des Privatrechts [1], das somit jedermann zusteht. Es genießt nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung aufgrund seiner Nähe zum Namensrecht und seiner Eigenschaft als absolutes Recht den Schutz des § 12 BGB (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).[2] Nach einer anderen Auffassung genießt das Wappenrecht als historisches Fossil keinen Schutz durch § 12 BGB.[3] Einen besonderen Schutz der Wappen von Adelsfamilien gibt es in Deutschland nicht; diese sind den Wappen bürgerlicher Familien durch die Abschaffung der Privilegien des Adels in Art. 109 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung gleichgestellt.[4] Wappen sind nach herkömmlicher Auffassung der Heraldik von Namen zu unterschieden, so dass früher Träger des gleichen Namens unterschiedliche Wappen führten, etwa um ihren Familienzweig zu kennzeichnen. Das Wappenrecht ist daher kein Teil des Namensrechts, sondern ein eigenes Rechtsinstitut.[1] Damit dem Wappen der Schutz des § 12 BGB zukommt, muss das Wappen individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen[5] oder es muss eine besondere Verkehrsgeltung haben.[6] Um das Recht am jeweiligen Wappen zweifelsfrei belegen zu können, kann es sinnvoll sein, die Stiftung zu dokumentieren und es aus Gründen der Publizität in eine Wappenrolle eintragen zu lassen. Dies ist jedoch keinesfalls zwingend erforderlich. Es ist damit auch für Forschungen auffindbar. In den deutschsprachigen Ländern gab es allerdings niemals eine zentrale Wappenrolle, in der alle Wappen verzeichnet waren bzw. sind.

Einige hessische Adelswappen aus Siebmachers Wappenbuch von 1605

Das größte zusammenhängende Werk über Wappen des deutschsprachigen Raumes ist der sogenannte Siebmacher, in dessen Fortsetzung die Deutsche Wappenrolle geführt wird. Aber auch diese Werke erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Den privatrechtlichen Schutz genießen auch die Wappen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts[7]. Diese sind darüber hinaus rechtlich besonders geschützt (u. a. durch § 8 Abs. 2 Nr. 6 Markengesetz und § 124 OWiG).

Ein Wappen genießt in seiner künstlerischen Gestaltung grundsätzlich den Schutz des Urheberrechts.

Eine eindeutige aktuelle Rechtsprechung zur Übertragung des Rechts auf Wappenführung existiert in Deutschland jedoch nicht. Wenn man annimmt, dass hier die Prinzipien des Namensrechts, mit dem das jeweilige Familienwappen verbunden sei, anwendbar sind, wird von folgenden Grundsätzen auszugehen sein: Das Wappen einer Familie dürften dann Nachfahren des jeweiligen Namensträgers verwenden, die dessen Namen tragen. Eine oft behauptete Weitergabe des Wappens allein über die männlichen Nachkommen ergibt sich aber inzwischen weder durch gesetzliche Vorschriften noch ist sie mit verfassungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Nach § 1355 BGB sollen Ehepartner einen Ehe- bzw. Familiennamen bei der Eheschließung bestimmen. Ihnen steht nach dieser Vorschrift aber auch das Recht zu, den jeweiligen Geburtsnamen beizubehalten oder einen Doppelnamen zu führen. Hinsichtlich der Kinder regelt § 1617 BGB für den Fall, dass ein Ehename nicht bestimmt worden ist, dass das Familiengericht auswählen darf, welcher Ehegatte den Familiennamen des Kindes bestimmt. Soweit vom Gesetz abweichende Regeln in Familienstatuten (Hausgesetzen) aufgestellt worden sind, sind diese nur wirksam, wenn sie den Bestimmungen des Grundgesetzes entsprechen [8].

Eine heraldische Nachahmung liegt vor, wenn trotz Abwandlung des Wappens, Kennzeichens, Emblems etc., die Marke den Charakter der „Darstellung eines Wappens, Kennzeichens, Emblems etc.“ aufweist und vom Verkehr als ein solches aufgefasst wird[9]

In Österreich ist mit dem Adelsaufhebungsgesetz aus dem Jahre 1919 das Führen von Adels- oder Familienwappen verboten. Dies wird in der Praxis zwar nicht beachtet, führt aber dazu, dass Familienwappen keinen wie immer gearteten gesetzlichen Schutz genießen. Bei einer Hochzeit wurden die Wappen beider Familien zusammengefügt.

Gebrauch von Wappen

Die Verwendungskriterien und -bedingungen von Wappen ist im Wappenrecht, einem Teilgebiet der Heraldik, zu finden.

Zur rechtlichen Seite der Verwendung fremder Wappen siehe:

Deutschland

Wappen des Bundes und der Länder

Das unbefugte Verwenden und Benutzen von Wappen sowie Dienstflaggen des Bundes und der Länder wird im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt (§ 124). Die genauen Vorschriften, wer zur Führung welches Wappens und welcher Flagge berechtigt ist, werden in verschiedenen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder geregelt.

§ 124 Benutzen von Wappen und Dienstflaggen:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wappen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts

Die tatsächlich verwendeten Wappen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche nicht Länder der Bundesrepublik Deutschland sind (etwa Städte, Kreise, Gemeinden und Universitäten) werden durch das Namensrecht des § 12 BGB entsprechend geschützt, dies gilt auch für die Verwendung ähnlicher und mit dem Originalwappen verwechselbarer Wappen [10]. In der Vergangenheit ist die Benutzung eines Stadtwappens dann als zulässig erachtet worden, wenn auf diese Weise lediglich werbend auf die Herkunft eines Produktes hingewiesen wird [11]. Im Übrigen bedarf jedoch die Verwendung des Wappens auch in abgewandelter Form der Genehmigung der Körperschaft des öffentlichen Rechts, wobei dieses die Benutzung des Wappens allerdings nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Einzelfall zu genehmigen haben wird, wenn sie anderen Personen die Verwendung des Wappens in der Vergangenheit genehmigt hat.

Von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden sind allerdings Fälle, in denen ein historisches, auch nicht in abgewandelter Form in Gebrauch befindliches Wappen verwendet wird, wie dies etwa der Fall bei Eingemeindungen sein kann.

Österreich

Siehe Bundeswappen Österreichs zu den Kriterien, das Wappen der Republik Österreich zu führen

Schweiz

Das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen[12] regelt den Gebrauch in- und ausländischer Wappen in der Schweiz.

Siehe auch

 Portal:Wappen – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Wappen

Literatur

  • Stillfried-Alcantara, R. Graf von/Hildebranbt, O.: Des Conrad Grünenbergs, Ritters und Bürgers zu Constenz, Wappenbuch - vollbracht am nünden Tag des Abrellen, do man zalt tusend vierhundert drü und achtzig jar. in Farbendruck neu herausgegeben, Görlitz 1875, CLXVII,Mit farbigem Titelblatt, zwei farbigen Frontispizen und 331 farbigen Wappentafeln mit 2000 Wappen; als Faksimile neu erschienen Fines Mundi Verlag, Saarbrücken 2009.
  • Ottfried Neubecker: Großes Wappen-Bilder-Lexikon der bürgerlichen Geschlechter Deutschlands, Österreichs und der Schweiz. Regenstauf: Battenberg-Verlag 2008, ISBN 978-3-86646-038-6.
  • Václav Vok Filip: Einführung in die Heraldik. Steiner, Stuttgart 2000, ISBN 3-515-07559-3.
  • Adolf Matthias Hildebrandt (Begr.), Ludwig Biewer (Bearb.): Wappenfibel: Handbuch der Heraldik. hrsg. vom Herold, Verein für Heraldik, Genealogie und Verwandte Wissenschaften., 19., verb. und erw. Aufl., bearb. im Auftr. des Herolds-Ausschusses der Deutschen Wappenrolle von Ludwig Biewer, Degener, Neustadt an der Aisch 1998, ISBN 3-7686-7014-7.
  • Birgit Laitenberger, Maria Bassier: Wappen und Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder: allgemeine Einführung in die Staatssymbolik einschließlich Hymnen, Feier- und Gedenktage. Heymann, Köln [u.a.] 2000, ISBN 3-452-24262-5.
  • Gert Oswald: Lexikon der Heraldik. Bibliographisches Institut, Mannheim 1984, ISBN 3-411-02149-7.
  • Johann Siebmacher (Begr.), Horst Appuhn (Hrsg.): Johann Siebmachers Wappenbuch von 1605. Orbis-Ed., München 1999, ISBN 3-572-10050-X.
  • Gappa, Konrad: Wappen - Technik - Wirtschaft. Bergbau und Hüttenwesen, Mineral- und Energiegewinnung sowie deren Produktverwertung in Emblemen öffentlicher Wappen. Band 1, Deutschland. Deutsches Bergbaumuseum, Bochum 1999. ISBN 3-921533-65-1. Nahezu 1000 Orte mit über 1000 Wappen und der zugehörigen Ortsgeschichtsbeschreibung. ~ 500 Seiten.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Wappen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Siebmachers Wappenbuch – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. a b Staudinger/Norbert Habermann (2004), § 12 BGB Rn. 109
  2. Staudinger/Norbert Habermann (2004), § 12 BGB Rn. 108 ff.; Bayreuther in Münchener Kommentar zu Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl., München 2006, Rdz. 50 zu § 12 BGB unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. März 2002, I ZR 235/99
  3. BGB-AK/Kohl Rn 36
  4. Staudinger/Norbert Habermann (2004), § 12 BGB Rn. 108
  5. BGH, GRUR 2002, 917, 919 (Düsseldorfer Stadtwappen)
  6. BGH, GRUR 2002, 917, 919
  7. BGH, GRUR 2002, 917 (Düsseldorfer Stadtwappen)
  8. Hohenzollern-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004, 1 BvR 2248/01
  9. Beck’scher Kommentar zum Markenrecht, Karl-Heinz Fezer, München 1999, Art. 6ter PVÜ, Rn. 4 (Quelle: HABM, 18. Februar 2002 (Link nicht mehr abrufbar))
  10. BGH, Urteil vom 23. September 1992, I ZR 251/90 = BGHZ 119 S. 237 (S. 245), BGH, Urteil vom 28. März 2002, I ZR 235/99; Reichsgericht, Urteil vom 27. Mai 1909, Rep. IV 557/08 = RGZ 71, S. 262 (264 ff.)
  11. Reichsgericht, Urteil vom 27. Mai 1909, Rep. IV 557/08 = RGZ 71, S. 262
  12. SR 232.21

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