- Law of bailment (England und Wales)
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Als law of bailment wird im Recht von England und Wales ein Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit der Konstellation beschäftigt, dass eine Person (der bailee) willentlich possession (~ ‚Besitz‘) an einer Sache hat, an dem einem anderen (dem bailor) ein höherrangiges Recht (meist das Eigentum) zusteht.
Inhaltsverzeichnis
Dogmatische Einordnung
Die dogmatische Einordnung des bailment in das System des englischen Rechts gestaltet sich schwierig: Ende des 19. Jahrhundert ging Lord Coleridge CJ in R v Ashwell (1885) noch davon aus, dass ein bailment nur unter der Bedingung einer vertraglichen Bindung zwischen bailor und bailee bestehen könne. Demgegenüber gewinnt das law of bailment heute gerade deshalb seine Bedeutung aus dem Umstand, dass zwischen bailor und bailee überhaupt keine Verbindung bestehen muss: Auch der Finder einer Sache ist bailee. Die Trennung von bailment und Vertrag ist besonders dem Umstand geschuldet, dass sich nach englischem Recht – im Gegensatz zu den kontinentaleuropäischen Rechtssystemen – nur dann ein Vertrag konstruieren lässt, wenn für die Leistung eine consideration (~ Gegenopfer) gegeben wurde. Wird ein Gegenstand wie im Falle der Leihe somit unentgeltlich zum Gebrauch überlassen, fehlt es eigentlich an der Einklagbarkeit der Vereinbarung, da mangels Entgeltlichkeit keine consideration besteht. Das law of bailment dient in diesem Falle als Lückenbüßer für die fehlende vertragliche Bindung. Andererseits gehört das law of bailment aufgrund völlig konträrer Regelungen zur Beweislast auch nicht dem tort law (~ ‚Deliktsrecht‘) an. Allgemein geht man deshalb davon aus, dass sich dieses Rechtsgebiet einer Klassifizierung entziehe:[1] „It is a transaction that is sui generis […]“[2].
Erscheinungsformen des law of bailment
Erscheinungsformen des gratuitous bailment
- deposit (~ unentgeltliche Verwahrung)
- involuntary bailment
- mandatum
- gratuitous loan for use oder commodatum (~ Leihe)
Erscheinungsformen des bailment fo reward
- hire of custody oder locatio custodiae (~ entgeltliche Verwahrung)
- hire of work and labour oder locatio operis faciendi
- innkeepers (~ Einbringung von Sachen bei Gastwirten)
- pledge oder vadium (~ Verpfändung)
- hire oder locatio conductio rei (~ Miete)
Literatur
- Norman Palmer: Bailment. 3. Auflage. Sweet & Maxwell, London 2009, ISBN 978-1847030689.
- Kevin Poppen: Die Mobiliarmiete im englischen und deutschen Recht. V&R unipress, Göttingen 2011, B. Kapitel 1: Grundlagen – I. Das law of bailment (Schriften zum Internationalen Privatrecht und zur Rechtsvergleichung Band 31).
Weblinks
Wikisource: en:1911_Encyclopædia_Britannica/Bailment – Quellen und VolltexteEinzelnachweise
- ↑ Kevin Poppen: Die Mobiliarmiete im englischen und deutschen Recht. V&R unipress, Göttingen 2011, S. 23–26.
- ↑ George W. Paton: Bailment in The Common Law. 1952, S. 3.
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