- Batteriegesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und AkkumulatorenKurztitel: Batteriegesetz Abkürzung: BattG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht Fundstellennachweis: 2129-53 Datum des Gesetzes: 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1582)Inkrafttreten am: 1. Dezember 2009 Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178, 2199)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Dezember 2011
(Art. 37 Abs. 1 G vom 8. August 2011)GESTA: G034 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Batteriegesetz setzt die europäische Altbatterierichtlinie (Richtlinie 2006/66/EG vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren”) in nationales Recht um. Es wurde am 30. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet [1] und beinhaltet verbindliche Ziele für Rücknahmemenge handelsüblicher Altbatterien – 35 % bis 2012 sowie 45 % bis 2016. Die in Prozenten angegebene Rücknahmequote ist eine rollierende Quote, die die in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Massen an Batterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Beschränkungen für die Verwendung von Cadmium und Quecksilber vorgesehen. Ein Melderegister für die Hersteller von Batterien und Akkus soll dafür sorgen, dass diese ihre Verantwortung bei der Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte wahrnehmen. Das Melderegister wird beim Umweltbundesamt geführt.
Mit der Neuregelung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren wird die seit 1998 geltende Batterieverordnung ersetzt. Wie bisher liegt die Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung für Altbatterien und Altakkumulatoren auch zukünftig grundsätzlich in den Händen der Hersteller, Importeure und Vertreiber. Die Rücknahme der Altbatterien wird dabei weitgehend über den Handel abgewickelt. Führende Batteriehersteller (insgesamt acht) und der Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie haben 1998 die Stiftung "Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien" (GRS Batterien) gegründet. Das Non-Profit-Unternehmen ist das vom Umweltbundesamt festgestellte Gemeinsame Rücknahmesystem für Gerätebatterien gemäß § 6 BattG. Zwischenzeitlich nutzen mehr als 1.800 Hersteller und Importeure die Serviceleistungen von GRS Batterien und es bestehen bundesweit und flächendeckend etwa 170.000 Sammelstellen. 2009 wurde dadurch bereits eine Sammelquote von 44 % erreicht. Damit übertrifft GRS Batterien bereits jetzt die Vorgaben für 2012 und liegt sehr nah an der Quote, die für 2016 festgelegt wurde. Es gibt weitere Batterierücknahmesysteme in Deutschland, wie beispielsweise CCR REBAT der CCR AG oder Öcorecell der IFA-Ingenieurgesellschaft mbH. Diese Systeme haben einen Marktanteil von etwa 15 Prozent. Auch diese Systeme werden die Vorgaben des BattG erfüllen.
Die korrekte Wahrnehmung dieser abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung durch die Hersteller und Importeure wird zukünftig über ein staatliches Herstellerregister abgesichert. Hersteller und Importeure dürfen ab dem 1. Dezember 2009 Batterien und Akkumulatoren nur noch dann in Verkehr bringen, wenn sie dies gegenüber dem beim Umweltbundesamt geführten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben.
Einzelnachweis
Weblinks
- Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren mit Artikel 1
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Das Batteriegesetz: Was haben Hersteller und Importeure zu beachten?
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