Batterieverordnung

Batterieverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren
Kurztitel: Batterieverordnung
Abkürzung: BattV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2129-27-2-9
Ursprüngliche Fassung vom: 27. März 1998 (BGBl. I S. 658)
Inkrafttreten am: 3. April 1998
Letzte Neufassung vom: 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486)
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2332)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2002 (Art. 35 G vom 9. September 2001)
Außerkrafttreten: 1. Dezember 2009 (Art. 3 Abs. 1 G vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582, 1591))
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die deutsche Batterieverordnung soll den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien verringern, indem sie verbietet, dass bestimmte schadstoffhaltige Batterien in den Verkehr gebracht werden sowie Rücknahmepflichten statuiert.

Weiterhin gibt sie vor, dass gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden, und dass Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.

Für Vertreiber von Starterbatterien legt Paragraph 6 der Batterieverordnung (BattV) zudem fest, dass diese ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer erheben müssen, wenn beim Kauf keine Altbatterie zurückgegeben wird.

Mit der Batterieverordnung wurden die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren und die Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 264 S. 51) in deutsches Recht umgesetzt.

Im Januar 2009 erarbeitete die Bundesregierung ein „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren”, das am 30. Juni 2009 verkündet wurde (BGBl. I S. 1582). Dieses Gesetz dient der Umsetzung der „Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren” und zur Aufhebung der „Richtlinie 91/157/EWG” (ABl. L 266 vom 26. September 2006, S. 1, L 339 S. 39, L 139 vom 31. Mai 2007, S. 40), die durch die „Richtlinie 2008/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008” (ABl. L 76 vom 19. März 2008, S. 39) geändert worden ist. Das darin als Artikel 1 enthaltene „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)”, wird die Batterieveordnung ab dem 1. Dezember 2009 ablösen.

Weblinks

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