Baurechtskompromiss

Baurechtskompromiss
QS-Recht

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Als Baurechtskompromiss bezeichnet man die Neudefinition des Verhältnisses zwischen naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung und Bauleitplanung dahingehend, dass seit 1998 die Berücksichtigung der Anforderungen der Eingriffsregelung nicht mehr an die einzelne Baugenehmigung geknüpft, sondern auf die Ebene der Bauleitplanung vorverlagert wird (Baurechtskompromiss). § 8a wurde in das BNatschG eingefügt, sodass über eventuelle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund eines Bauleitplans zu erwarten sind, „in der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden“ ist.[1]

Einzelnachweise

  1. Arbeitshilfe zur Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst, NRW, Stand 2/2011.

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