Beratungsprotokoll (Anlageberatung)

Beratungsprotokoll (Anlageberatung)

Das Beratungsprotokoll ist ein Instrument zur Dokumentation der Anlageberatung für Privatanleger. Es soll dem Schutz der Anleger und der Verbesserung der Beratungsqualität dienen.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Der Deutsche Bundestag beschloss am 3. Juli 2009 das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung. Eines der Ziele der Gesetzesnovelle war die Stärkung der Position der Anleger in Rechtsstreitigkeiten wegen Prozessen um Falschberatung bei Wertpapiergeschäften durch die Einführung eines verpflichtenden Beratungsprotokolls.[1] Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 10. Juli 2009 zu. Das Gesetz trat zu Beginn des Jahres 2010 in Kraft.

Umfang der Protokollpflicht

§ 34 Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sieht vor, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen über jede Anlageberatung bei einem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen müssen. Das Protokoll muss vom Anlageberater unterzeichnet und dem Kunden ausgehändigt werden. Die Protokollpflicht erstreckt sich nur auf Geschäfte mit Wertpapieren, nicht auf die Vermittlung anderer Anlageformen wie Tagesgeld oder Festgeld und ebenso wenig auf den Verkauf geschlossener Beteiligungen.

Inhalt des Beratungsprotokolls

Nach § 14 Abs. 6 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) muss das Beratungsprotokoll vollständige Angaben über folgende Punkte enthalten:

  • den Anlass der Anlageberatung,
  • die Dauer des Beratungsgespräches,
  • die für die Beratung maßgeblichen Informationen über die persönliche Situation des Kunden,
  • Informationen über die Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die Gegenstand der Beratung sind,
  • die wesentlichen Anliegen des Kunden und deren Gewichtung,
  • die im Gespräch erteilten Empfehlungen und die wesentlichen Gründe für diese Empfehlungen.

Rücktrittsrecht bei telefonischer Anlageberatung

Nach § 34 WpHG muss die Bank ihren Kunden ein Rücktrittsrecht einräumen, wenn der Kunde für die Anlageberatung Kommunikationsmittel wählt, "die die Übermittlung des Protokolls vor dem Geschäftsabschluss nicht gestatten." In diesem Fall muss die Bank dem Kunden das Protokoll unverzüglich nach Geschäftsabschluss zusenden. Nach Eingang des Protokolls hat der Kunde ein einwöchiges Rücktrittsrecht, sofern das Protokoll fehlerhaft oder unvollständig ist.

Kritik am Beratungsprotokoll

Bereits wenige Wochen nach der Einführung der Protokollpflicht in der Anlageberatung kam Kritik an der Umsetzung der gesetzlichen Regelung durch die Banken auf. So bescheinigte eine Studie der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, dass viele der von den Banken verwendeten Protokollvorlagen nicht verbraucherfreundlich seien. Die Verbraucherzentrale kritisierte vor allem, dass in einigen Protokollen die Möglichkeit zur Gewichtung der Anlageziele der Kunden fehlte, obwohl diese Gewichtung durch die WpDVerOV vorgeschrieben wird. Auch verlangten einige Banken von ihren Kunden eine Unterschrift unter dem Protokoll. Dies kritisierten die Verbraucherschützer, weil die Unterschrift vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben sei und sich durch sie die Rechtsposition der Kunden verschlechtere. Ein weiterer Kritikpunkt waren mangelhafte Begründungen der Anlageempfehlungen der Banken.[2]

Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) äußerte nach einer Markterhebung Anfang Mai 2010 Kritik an den von den Banken verwendeten Beratungsprotokollen. Viele enthielten nur vorformulierte Antwortmöglichkeiten. Vorhandene Freitextfelder seien oft nicht genutzt worden. Wie die Verbraucherzentrale NRW kritisierte die BaFin die Forderung einzelner Banken nach Unterschriften der Kunden unter dem Protokoll.[3]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums zum Bundestagsbeschluss
  2. Untersuchung der Verbraucherzentrale NRW
  3. Pressemitteilung der BaFin
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