Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
– BaFin –
BaFin-Logo
Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde Bundesanstalt
Aufsichtsbehörde(n) Bundesministerium der Finanzen
Gründung 1. Mai 2002
Hauptsitz Bonn und Frankfurt am Main
Behördenleitung Jochen Sanio, Präsident
Anzahl der Bediensteten ca. 1.830[1]
Website www.bafin.de
BaFin-Gebäude in Bonn
BaFin-Gebäude in Frankfurt am Main

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine rechtsfähige Bundesanstalt mit Sitz in Frankfurt am Main und Bonn. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

Die BaFin beaufsichtigt und kontrolliert als Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen einer Allfinanzaufsicht alle Bereiche des Finanzwesens[2] in Deutschland. Diese Funktionen und Tätigkeiten werden „nur im öffentlichen Interesse“[3] wahrgenommen.

Inhaltsverzeichnis

Gründung

Die BaFin wurde auf Grund des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG)[4] am 1. Mai 2002 durch Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), den Wertpapierhandel (BAWe) und das Versicherungswesen (BAV) gegründet. Durch die Zusammenlegung der drei Aufsichtsämter sollen Kompetenzüberschneidungen und Aufsichtslücken beseitigt werden.

Mit der einheitlichen Aufsicht sollen die Verflechtungen auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die damit verbundenen Risiken besser erfasst und handhabbar gemacht werden. Damit soll die BaFin zur Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Finanzplatz beitragen. Neben den Aufgaben der Vorgängerinstitutionen können der BaFin weitere Aufgaben übertragen werden, beispielsweise die Beratung anderer Staaten beim Aufbau nationaler Behörden ähnlich der BaFin.

Organisation

Die BaFin wird durch ein Direktorium, das aus dem Präsidenten Jochen Sanio sowie den vier Exekutivdirektoren Karl-Burkhard Caspari (Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht), Raimund Röseler (Bereich Bankenaufsicht), Michael Sell (Bereich Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung) besteht, geleitet. Der Posten des Exekutivdirektors für die Versicherungsaufsicht ist seit Anfang 2011 durch die ehemalige Präsidentin des Bundeszentralamts für Steuern Gabriele Hahn besetzt.[5]

Neben den Fachbereichen, den sogenannten „operativen Säulen“, gibt es in der BaFin Abteilungen, die nicht unmittelbar der Kontrolle des Markts dienen, sondern sektorübergreifende oder organisatorisch-verwaltungstechnische Aufgaben wahrnehmen, beispielsweise „Risikomodellierung“, „Geldwäsche“ und „Internationale Aufgaben“. Das Presse- und Informationsreferat, die Innenrevision und das Präsidialbüro unterstehen direkt dem Präsidenten.

Die BaFin und ihre 1.830 Mitarbeiter[1] werden vollständig durch Gebühren die bei Verwaltungshandlungen erhoben werden und durch die jährliche Umlage der übrigen Kosten auf die beaufsichtigten Institute und Unternehmen finanziert; sie ist damit unabhängig vom Bundeshaushalt. Eine Klage beim Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit der (Zwangs-)Umlage wurde im Jahr 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Die Umlage soll nach Ansicht des Gerichts das Vertrauen der Anleger in die Solidität und Lauterkeit dieser Unternehmen als notwendige Rahmenbedingung für einen funktionsfähigen Finanzmarkt stärken.[6]

Die BaFin beaufsichtigte im September 2006 ca. 2.100 Kreditinstitute, 700 Finanzdienstleistungsinstitute, 630 Versicherungen, 25 Pensionsfonds und 80 Kapitalanlagegesellschaften mit 6.000 Fonds.

Aufgaben

Die Hauptaufgabe der BaFin ist die Aufsicht über Banken, Versicherungen und den Handel mit Wertpapieren in Deutschland. Damit sollen die Funktionsfähigkeit, Integrität und Stabilität des deutschen Finanzsystems sichergestellt werden.

Als (finanz-)marktorientierte Anstalt ist die BaFin für Anbieter und Konsumenten verantwortlich. Auf der Angebotsseite achtet sie auf die Solvenz von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsinstituten. Für Anleger, Bankkunden und Versicherte sichert sie das Vertrauen in die Finanzmärkte und die darin agierenden Gesellschaften.

Kontenaufsicht

Zur Wahrung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems, insbesondere zur Bekämpfung von Geldwäsche, sind Kreditinstitute nach § 24c KWG verpflichtet, ein automatisiertes Abrufsystem für Kontenstammdaten zu unterhalten, mit dem die BaFin jederzeit auf Kundendaten zugreifen kann. Die Kreditinstitute selbst oder betroffene Kunden erfahren nichts von einem Kontenabruf.

Bankenaufsicht

Zentrale Rechtsgrundlage für die Bankenaufsicht ist das Kreditwesengesetz (KWG).[7] Die BaFin überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorgaben des KWG betreffend Kredit- und Geldinstitute während der „Neugründung“ und als „laufende Aufsicht“.

Die Neugründungen von Banken unterliegen in Deutschland einem gesetzlichen Erlaubnisvorbehaltsrecht, das heißt wer Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anbieten will, benötigt eine Genehmigung der BaFin als zuständiger Behörde. Voraussetzungen dafür sind unter anderem Mindestkapitalanforderungen, Zuverlässigkeit der Geschäftsführung, solide Institutsführung und die Tragfähigkeit des Geschäftsplans.

Während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit unterliegen Finanzinstitute der laufenden Aufsicht der BaFin. Damit soll im Wesentlichen sichergestellt werden, dass die für die Gründung notwendigen Voraussetzungen später nicht „aufgeweicht“ werden. Insbesondere werden die finanzielle Situation nach der Solvabilitätsverordnung (SolvV) und der Liquiditätsverordnung (LiqV) sowie die ordnungsgemäße Organisation einschließlich geeigneter Risikocontrolling- und Managementsysteme (MaRisk) überwacht. Die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung wird sichergestellt, indem Berufungen in den Vorstand von der BaFin geprüft werden.

Informationen über die Finanzinstitute erhält die BaFin neben den Jahresabschlüssen auch aus Prüfungsberichten von Wirtschaftsprüfern oder Bankenverbänden. Zusätzlich reichen die Banken und Finanzdienstleister monatliche Kurzbilanzen und Meldungen über Groß- und Millionenkredite ein. Auch die Einhaltung der Liquiditätsverordnung und Solvabilitätsverordnung muss regelmäßig nachgewiesen werden.

Alle Informationen werden in enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank ausgewertet und beurteilt. Darüber hinaus kann die BaFin Sonderprüfungen anordnen, die ebenfalls von Mitarbeitern der Bundesbank vor Ort durchgeführt werden.

Zu Straf- und Sanktionierungszwecken stellt das KWG der BaFin ein umfangreiches Instrumentarium von Sanktionen zur Verfügung, das von schriftlichen Abmahnungen über Bußgelder bis zum Entzug der Banklizenz reicht.

Die BaFin führte offenbar zur Einschätzung der Risiken in Bezug auf die von der Finanzkrise ab 2007 betroffenen Banken eine interne Liste, die Ende April 2009 an die Öffentlichkeit gelangte.[8]

Versicherungsaufsicht

Analog zur Bankenaufsicht überwacht die RVO im Rahmen der Versicherungsaufsicht Versicherungsunternehmen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).[9] Versicherungsunternehmen bedürfen zur Aufnahme und Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit ebenfalls der Zustimmung der BaFin; die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen der Bankenaufsicht. Der Aufsicht unterliegen Erstversicherungsunternehmen (einschließlich Pensions- und Sterbekassen), Rückversicherungsunternehmen, Holdinggesellschaften, sowie Sicherungs- und Pensionsfonds. Davon ausgenommen sind Versicherer, die nur in einem einzigen Bundesland tätig sind. Diese unterliegen der Aufsicht der zuständigen Landesaufsichtsbehörde.

Die Aufsicht umfasst insbesondere die Überwachung der Bedeckung des Sicherungsvermögens und der Solvabilität, um die Erfüllbarkeit der abgeschlossenen Verträge zu gewährleisten. Darüber hinaus überwacht die BaFin ganz allgemein die Einhaltung aller Gesetze, die für den Betrieb von Versicherungsgeschäften gelten.

Wertpapieraufsicht

Ziel und Zweck der Arbeit der dritten Säule der BaFin ist es, die Funktionsfähigkeit der deutschen Märkte für Wertpapiere und Derivate nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)[10] zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere die Unterbindung von Insiderhandel und anderen Missbrauchsfällen. Die Banken melden der BaFin alle Wertpapierkäufe und -verkäufe, sowie jede Ad-hoc-Meldung von börsennotierten Unternehmen. Diese Informationen bilden eine wesentliche Grundlage für die Verfolgung von Kurs- und Marktpreismanipulation. Insbesondere werden Geschäfte der Geschäftsführung eines Unternehmens mit Aktien desselben Unternehmens („Directors’ Dealings“) beobachtet.

Die Möglichkeiten der BaFin zum Eingriff in das Marktgeschehen reichen von der Vorladung und Einvernahme von Personen, über die Aussetzung oder das Verbot des Handels mit Finanzinstrumenten (Wertpapieren usw.), bis zur Pflicht der Anzeige gewisser verdächtiger Tatsachen bei der Staatsanwaltschaft. Dabei ist die BaFin ausdrücklich zur Übermittlung personenbezogener Daten von Verdächtigen und möglichen Zeugen berechtigt, soweit dies zur Strafverfolgung notwendig ist.

Darüber hinaus überwacht die BaFin die aufgrund von Markttransparenzvorschriften vorgeschriebenen Meldungen und Veröffentlichungspflichten von bedeutenden Stimmrechtsanteilen und nimmt seit 2002 die Überwachung von Übernahmen von börsennotierten Unternehmen aufgrund des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes[11] wahr.

Neben diesen aktiven Aufgaben ist die BaFin die zentrale Hinterlegungsstelle für Verkaufsprospekte.[12] Die BaFin prüft diese hinterlegte Prospekte nur auf formale, nicht aber auf inhaltliche Richtigkeit; auch die Bonität des Emittenten wird nicht geprüft.

Am 19. September 2008 kündigte die BaFin an, als Reaktion auf die immer bedrohlichere Ausmaße annehmenden weltweiten Verwerfungen an den Aktienbörsen in der Folge der Finanzkrise ab 2007 Leerverkäufe von elf deutschen Finanztiteln vom 20. September 2008, 00.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2008, 24.00 Uhr, zu verbieten. Zuletzt wurde diese Maßnahme bis zum 31. Mai 2009 verlängert. Ähnliche Maßnahmen wurden ebenso in den USA und Großbritannien verkündet. Diese Maßnahme nach Paragraph vier Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes wurde für Aktien folgender Finanzdienstleister getroffen: der Aareal Bank AG, Allianz SE, AMB Generali Holding AG, Commerzbank AG, Deutsche Bank AG, Deutsche Börse AG, Deutsche Postbank AG, Hannover Rück, Hypo Real Estate Holding AG, MLP AG und Munich Re.

Für den Zeitraum vom 19. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 hat die Bankenaufsicht erneut ungedeckte Leerverkäufe von Staatsanleihen der Eurozone, sowie von 10 Unternehmen der deutschen Finanzbranche untersagt, um die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu unterstützen.[13]

Die Rolle der BaFin bei der Strafverfolgung

Die BaFin ist berechtigt, teilweise sogar verpflichtet, von ihr im Wege der Aufsicht ermittelte Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Insiderdelikte, Marktmanipulationen, Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte, Kapitalanlagebetrug, Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften) begründen, an Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Sie sieht sich dementsprechend selbst als eine Art Strafverfolgungsbehörde. So steht im Jahresbericht 2004 (Seite 83): "Zusammen mit der Deutschen Bundesbank, den Polizeibehörden und den Staatsanwaltschaften verfolgt die BaFin unerlaubte Geschäfte ... ." Da die BaFin auch solche Daten und Tatsachen weiterleitet, auf die Strafverfolgungsbehörden nach den Regeln der Strafprozessordnung keine berechtigte Zugriffsmöglichkeit haben, entstehen Friktionen zwischen dem deutschen Aufsichtsrecht und strafprozessualen Grundsätzen. Der Gesetzgeber begegnet diesem Problem jedenfalls teilweise durch die Schaffung von Verweigerungsrechten oder die Einführung von Ermittlungshürden (z. B. § 44c KWG, demzufolge die BaFin bestimmte Untersuchungen nur dann vornehmen darf, wenn bereits Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Ermittlungsergebnisse der BaFin an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.

Die BaFin als Rechts- und Fachaufsicht

Die BaFin übt nach dem EAEG die Rechts- und Fachaufsicht über die Entschädigungseinrichtungen aus. Dazu gehören die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH und die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken.

Kritik

Es stellte sich bald heraus, dass die interne Organisation der BaFin teilweise gravierende Mängel aufwies. Das Prüfungsamt des Bundes Koblenz stellte im März 2004 fest, dass das interne Kontrollsystem der Behörde unzureichend ist.[14]

Für das Jahr 2006 deckte der Bundesrechnungshof die Veruntreuung von über 4 Millionen Euro durch einen Leitenden Regierungsdirektor auf, der daraufhin vor dem Bonner Landgericht angeklagt und verurteilt wurde. In der Urteilsbegründung wurde das teilweise „nicht vorhandene“ Kontrollsystem der BaFin gerügt.[15]

Im September 2006 ergab ein Gutachten von PricewaterhouseCoopers und der Innenrevision der BaFin, dass die Vorgaben der Bundesregierung zur Korruptionsprävention nicht umgesetzt worden waren.[16] Im April 2008 wurden die Entscheidungsstrukturen der BaFin verändert und ein Direktorium gebildet, das seitdem zusammen mit Jochen Sanio die Spitze der BaFin bildet.[17][18][19][20] Neben Jochen Sanio gehörten dem Führungsgremium vier Exekutivdirektoren an – mit folgenden Zuständigkeiten: Sabine Lautenschläger-Peiter, bis dahin Leiterin der Abteilung Großbanken, wurde zuständig für die gesamte Bankenaufsicht.[21] Thomas Steffen blieb bis Ende 2010 der Verantwortliche für die Versicherungsaufsicht.[22] Karl-Burkhard Caspari übernahm die Wertpapieraufsicht.[23] Michael Sell wurde Exekutivdirektor für den Bereich Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung. Er war zuletzt Gruppenleiter unter anderem für Steuerpolitik im Bundeskanzleramt.[24]

„BaFin-Liste“ der Ausfallrisiken deutscher Banken

Ende April 2009 geriet durch die Süddeutsche Zeitung eine Liste an die Öffentlichkeit, in der das Volumen der Kredite und Wertpapiere „aus problembehafteten Geschäftsfeldern“ bei deutschen Banken dargestellt wurde.[25][26] Laut diesem BaFin-internen Papier wird das Volumen auf 816 Milliarden Euro beziffert.

Kurz nach der Veröffentlichung stellte die BaFin bei der Staatsanwaltschaft München Strafantrag gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Verstoß gegen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht.[27] Verschiedene öffentliche Stellen, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF), der Bundesbankpräsident Axel Weber sowie die BaFin selbst ließen nach Veröffentlichung der Liste verlautbaren, dass die darin enthaltenen Daten keinerlei Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit der Banken oder deren „Zukunftsfähigkeit“ zuließen.[28]

Die BaFin im europäischen Kontext

Im Zuge der Finanzkrise ab 2007, speziell der griechischen Finanzkrise und der Euro-Krise drängten verschiedene europäische Institutionen, insbesondere das Europäische Parlament (EP), auf eine europäische Finanzmarktaufsicht. Nach Beschluss des EP vom 22. September 2010[29] wurde das Europäische Finanzaufsichtssystem zum Anfang 2011 eingeführt.

Literatur

  • André-M. Szesny: Finanzmarktaufsicht und Strafprozess. Die Ermittlungskompetenzen der BaFin und der Börsenaufsichtsbehörden nach Kreditwesengesetz, Wertpapierhandelsgesetz und Börsengesetz und ihr Bezug zum Strafprozessrecht. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3622-7 (Zugl.: Osnabrück, Univ., Diss., 2007).

Weblinks

 Commons: BaFin – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. a b [1] Internetauftritt der BaFin, abgerufen am 21. April 2011
  2. Zum Finanzwesen gehören alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierhandelsunternehmen.
  3. § 4 Abs. 4 FinDAG
  4. Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)
  5. Herbert Fromme: Gabriele Hahn - Furchtlos in der Fremde. In: Financial Times Deutschland. 16. Januar 2011 (abgerufen am 25. Januar 2011, ftd.de).
  6. Beschluss des Zweiten Senats vom 16. September 2009 (2 BvR 852/07)
  7. Kreditwesengesetz (KWG)
  8. Die Welt: BaFin-Liste: 816 Milliarden Euro Kreditrisiken
  9. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
  10. Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
  11. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  12. Das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz bestimmt, dass für in Deutschland öffentlich angebotene Wertpapiere ein Verkaufsprospekt veröffentlicht werden muss.
  13. dpa-AFX BaFin untersagt hochriskante Wetten auf Euro-Staatsanleihen, 18. Mai 2010
  14. Handelsblatt, 14. September 2006, S. 25
  15. BaFin-Millionenbetrug: Sechs Jahre Haft. Abgerufen auf wdr.de am 4. Mai 2009
  16. Handelsblatt, 14. September 2006, S. 24f.
  17. Organisationsstatut für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (OsBaFin) 20. Juni 2008
  18. Leitung der BaFin
  19. Handelsblatt 16. Januar 2008: BaFin-Reform. Schwungvoll ins Irgendwo
  20. Tagesschau 18. April 2008: Finanzaufsicht mit neuer Führung. Sanio nicht mehr allein an der BaFin-Spitze (nicht mehr online verfügbar)
  21. Kurz-Bio Sabine Lautenschläger-Peiter
  22. Kurz-Bio Dr. Thomas Steffen
  23. Kurz-Bio Karl-Burkhard Caspari
  24. Kurz-Bio Michael Sell
  25. Bosern, Hesse, Hulverscheidt: Bilanz des Schreckens (24. April 2009). Abgerufen von sueddeutsche.de am 4. Mai 2009
  26. Financial Times Deutschland: Aufregung um BaFin-Liste zu Bankenvermögen
  27. Bafin schaltet Staatsanwaltschaft ein auf fr-online.de, abgerufen am 27. April 2009
  28. Andreas Kißler: BMF: BaFin-Liste sagt nichts zur Kreditwürdigkeit von Banken auf focus.de, abgerufen am 27. April 2009.
  29. COD/2009/0143 : 22/09/2010 - EP: position, 1st reading or single reading
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