Bluhm’sche Massentheorie

Bluhm’sche Massentheorie

Die Bluhm'sche Massentheorie wurde von Friedrich Bluhme in seinem Aufsatz "Die Ordnung der Fragmente in den Pandectentiteln" 1818 begründet.[1] Sie beschreibt zum einen den Aufbau der Digesten, insbesondere die Anordnung der leges in den einzelnen Titeln; zum anderen aber bietet sie auch einen Erklärungsansatz für die Frage, wie die Juristen des Kaisers Justinian bei der Erstellung der Digesten gearbeitet haben.

Die Beobachtungen Bluhmes

Viele der Beobachtungen, die Bluhme traf, waren nicht neu. Er war aber der erste, der die verschiedenen Beobachtungen zusammenführte und sich um eine Erklärung bemühte.

Bluhme hatte beobachtet, dass die Abfolge der Fragmente in den Digestentiteln D. 50,16 (De verborum significatione - Über die Bedeutung der Wörter) und D. 50,17 (De diversis regulis iuris antiqui - Von alten Rechtsregeln) bestimmten Regeln folgt.

So erkannte er, dass innerhalb der einzelnen Digestentiteln jeweils die Exzerpte aus bestimmten Gruppen klassischer Juristenschriften beieinander stehen.

Die 1. Gruppe umfasst hauptsächlich Ausschnitte aus Kommentarwerken der spätklassischen Autoren zum ius civile, die libri ad Sabinum des Ulpian und des Paulus; man nennt diese Gruppe daher "Sabinusmasse".

Die 2. Gruppe, die sog. "Ediktsmasse" beinhaltet im Kern Auszüge aus den Ediktskommentaren der Hoch- und Spätklassiker.

Die 3. Gruppe schart sich um die Responsen und Quästionensammlungen des Papinian, des Paulus und des Ulpian, wobei die Papinianfragmente zumeist den Anfang bilden. Daher nennt man sie "Papinianmasse".

In manchen Titeln erscheint eine kleine 4. Gruppe (sog. Appendixmasse) aus Werken verschiedenen Charakters.

Aufgrund dieser Feststellungen nahm Bluhme an, dass die Digestenkommission in drei Unterkommissionen gegliedert war, die jeweils einen bestimmten Teil der klassischen Rechtsliteratur, eine der drei Hauptmassen, zu bearbeiten hatten und diese dann wie sie waren hintereinandergestellt wurden.

Einzelnachweise

  1. Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, 4. Band, 1820, 257-472; wiederveröffentlicht in der italienischen Zeitschrift Labeo 6, 1960, 50 ff.)

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