- Schiffskennzeichen
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Ein Schiffskennzeichen ist ein alphanumerischer Code, der Wasserfahrzeuge auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen eindeutig identifiziert.
Inhaltsverzeichnis
Kennzeichnungspflicht
Gemäß der „Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen“ müssen alle Schiffe, die auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen fahren und eine Motorleistung von mehr als 2,21 kW haben, ein amtliches oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.
Das Kennzeichen muss in mindestens zehn Zentimeter hoher lateinischer Schrift hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund an beiden Seiten des Bugs oder des Hecks sichtbar fest angebracht sein.
Schiffe, die ausschließlich auf Seeschifffahrtsstraßen fahren und nicht länger als 15 Meter sind, sind auf Seeschifffahrtsstraßen von der Kennzeichnungspflicht befreit. Seeschiffe die länger als 15 Meter sind müssen auch kein Kennzeichen tragen; sie müssen jedoch einen Schiffsnamen und den Namen ihres Heimathafens tragen und im Schiffregister unter ihrem Namen registriert sein.
Kleinfahrzeuge, welche durch das Führen einer Flagge oder durch entsprechende Aufschrift als Behörden- oder Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft gekennzeichnet sind, sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.[1]
Amtliche Kennzeichnung
Es gibt folgende amtliche Kennzeichen für Schiffe:
Kleinfahrzeugkennzeichen
Für Schiffe unter 20 Meter Länge die nur auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen fahren kann das zuständige Wasser- uns Schifffahrtsamt Kennzeichen ein Kennzeichen ausgeben. Dieses Kleinfahrzeugkennzeichen besteht aus Buchstaben (z.B. BS für WSA Braunschweig) und einer Nummer. Zusätzlich wird das Kleinfahrzeugkennzeichen bundesweit als Registrierungs- und Eigentumsnachweis anerkannt.
Ein denkbare Kennzeichen wäre: BS-A 331
Flaggenzertifikat
Schiffe unter 15 Meter Länge können ein Flaggenzertifikat erhalten. Die Nummer des Zertifikates in Verbindung mit dem Buchstaben F kann als amtliches Kennzeichen geführt werden. Das Flaggenzertifikat wird zusätzlich weltweit als Registrierungs- und Eigentumsnachweis anerkannt.
Ein denkbares Kennzeichen wäre: 123456-F
Schiffsbrief
Schiffe, die unter deutsche Flagge auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen fahren und eine Verdrängung von mehr als 10 m³ haben, müssen in das Binnenschiffsregister eingetragen werden. Die im Schiffsbrief eingetragene Binnenschiffsregistrierungsnummer mit dem Zusatzbuchstaben B ergeben das amtliche Kennzeichen. Zusätzlich wird der Schiffsbrief bundesweit als Registrierungs- und Eigentumsnachweis anerkannt.
Ein denkbare Kennzeichen wäre: 123456-B
Schiffszertifikat
Alle Schiffe, die länger als 15 Meter sind und unter deutscher Flagge auf deutschen Seeschiffahrtsstraßen fahren, müssen in das Schiffsregister eingetragen sein. Die im Schiffszertifikat eingetragene Seeschiffsregisternummer gilt bei Binnenfahrten als amtliches Kennzeichen. Alternativ kann auch das vom Register erteilte Unterscheidungssignal als amtliches Kennzeichen für die Binnenfahrt verwendet werden. Das Schiffszertifikat wird zusätzlich weltweit als Registrierungs- und Eigentumsnachweis anerkannt.
Ein denkbare Kennzeichen wäre: DCFX
Amtlich anerkannte Kennzeichnung
Neben den Amtlichen kennzeichen gibt es auch amtlich anerkannte Kennzeichen.
Internationaler Bootsschein
Alle Wasserfahrzeuge, denen ein Internationaler Bootsschein ausgestellt wurde, haben die Möglichkeit die zehnstellige Bootsscheinnummer in Verbindung mit den Buchstaben A, M, oder S (Kennbuchstaben des ausstellenden Vereins) als amtlich anerkanntes Kennzeichen auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen zu führen. Der Internationale Bootsschein wird zusätzlich fast weltweit als Registrierungs- und Eigentumsnachweis anerkannt.
Denkbare Kennzeichen wären: 1234567890-A / 1234567890-M / 1234567890-S
Einzelnachweise
- ↑ KlFzKV-BinSch §3. www.elwis.de. Abgerufen am 29. August 2011.
Weblinks
- Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
- Website des Boote-Magazins
- Amtliche Kennzeichen, die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern herausgegeben werden
- Anerkannte Kennzeichen nach § 3 Nr. 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
Kategorien:- Kennzeichen
- Wasserverkehrsrecht
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