Chemikalienrecht (Vereinigte Staaten)

Chemikalienrecht (Vereinigte Staaten)

Als Chemikalienrecht oder Regulierung von Chemikalien (engl. Regulation of chemicals) bezeichnet im Recht der Vereinigten Staaten das Rechtsgebiet, das dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor schädlichen Chemikalien dient.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsquellen

Rechtsgeschichte

Die Regulierung von Chemikalien ist ein sehr junges Rechtsgebiet. Seine Entwicklung geht auf eine Studie aus dem Jahre 1971[1] infolge mehrerer tragischer Vorfälle zurück. Eine intensive öffentliche Debatte über die steigende Anzahl von chemischen Stoffen und die geringen Informationen über diese führte schließlich zum Erlass des Toxic Substances Act 1976. Gegenüber der als innovationshemmend betrachtenden Arzeimittelzulassung wollte man so eine schnelles und effizientes Anmelde- und Informationssystem für Chemikalien gewährleisten und einen schonenden Ausgleich von wirtschaftlichen und ökolischen Interessen herbeiführen. Das TSCA gilt als eines der ersten großen umweltpolitischen Gesetzeswerke in den Vereinigten Staaten.[2] Der TSCA wurde rechtspolitisch in neuerer Zeit wiederholt als unwirksam und reformbedürftig kritisiert. Der letzte Reformversuch ist der Gesetzesentwurf zum Safe Chemicals Act 2011 durch Frank Lautenberg.

Informationsgewinnung

Eine Zulassung chemischer Substanzen ist nach dem TSCA nicht vorgesehen, wohl aber ein staatlicher Eingriffsvorbehalt: Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Mehrzahl chemischer Stoffe keine übermäßig riskaten Wirkungen entfalten. Es gilt die Vermutung der Ungefährlichkeit bis der Gegenbeweis durch die EPA gelingt. Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen Altstoffen und Neustoffen. Das Chemical Substance Inventory enthält deshalb alle Stoffe, die vor 1979 im Handel verfügbar waren; diese gelten als Altstoffe.[2]

Für Neustoffe, also solche die nicht im Inventar als Altstoffe gelistet sind, ist ein Anmeldeverfahren durchzuführen: 90 Tage vor Produktionsbeginn ist an die EPA eine premanufacture notice (PMN) abzugeben. Es genügt, wenn der Produzent beabsichtig den Stoff herzustellen; ein In-Verkehr-Bringen ist nicht notwendig. Für die PMN muss der Hersteller grundsätzlich nur solche Informationen weitergeben, über die sie bereits selbst verfügen; sie müssen jedoch selbst keine sicherheits- oder gesundheitsrelevanten Daten produzieren und an die EPA übermitteln.[2]

Der EPA stehen anschließend 90 Tage zur Verfügung, um zu überprüfen, ob der zu produzierende Stoff ein unreasonable risk darstellen könnte. Nach Ablauf der 90 Tage wird sie in das Inventar aufgenommen und dem Erstanmelder innerhalb von 30 Tagen eine notice of commencement zugesandt. Innerhalb der 90-Tage-Frist stehen der EPA mehrere Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung: Bleibt sie untätig, kann der Produzent daraus folgern, dass kein unreasonable risk vorliegt und der nach Ablauf der Frist den Stoff ohne Auflagen herstellen, einführen oder vermarkten darf. Dies ist auch der Regelfall: Bei 86 % aller Anmeldungen wir bereits sehr früh entschieden, keine weitere Prüfung vorzunehmen. Benötigt die EPA weitere Informationen über den Stoff, kann sie durch sog. proposed orders Herstellung, Verarbeitung, Vermarktung und Entsorgung vorübergehend einschränken oder untersagen. Kann die EPA eine unreasonable risk nicht ausschließen, verfügt sie nach s. 4 (a) TSCA weitere Tests (test rules) durchzuführen. Ihr selbst fehlt jede gesetzliche Grundlage für eigene Tests. Die Begründung einer test rule muss sich einerseits auf die Unvollständigkeit der Daten beziehen, andererseits auch auf ein mögliches qualitatives (A-finding) oder quantitatives Risiko (B- finding).[2]

Bei Altstoffen wird widerleglich vermutet, dass diese ungefährlich sind; eine PMN ist nicht erforderlich. Jedoch können ausnahmsweise nach s. 8 TSCA vom Hersteller der PMN ähnliche Informationen vom Hersteller eingefordert werden. Eine Anmeldung eines Altstoffes ist nur notwendig, wenn eine neue Verwendung des Stoffes beabsichtigt wird (significant new use notive).[2]

Risikobewertung

Dreh- und Angelpunkt der Risikobewertung, ist die Frage ob ein unreasonable risk vorliegt. Der Begriff ist nicht legaldefiniert, so dass viel Streit um seine Auslegung herrscht. Die Leitentscheidung hierzu ist Corrosion Proof Fittins v. EPA 947 F.2d 1201 (5th Cir. 1991). Das Gericht stützte sich bei seiner Auslegung weitgehend auf die Auslegung John S. Applegates[3].[2]

Risikomanagement

Liegen der EPA Testergebnisse vor, die ein unreasonable risk nahelegen, hat sie innerhalb von 180 Tagen entweder festzustellen, dass kein unreasonable risk besteht oder Gefahrenabwehrmaßnahmen nach den ss. 5, 6, und 7 TSCA zu ergreifen.[2]

Literatur

  • Pollution Control. In: American Jurisprudence. 2 Auflage. Vol. 61C, West, 1999, §§ 1670–1737.
  • Andrea Kuhn: REACH – das neue europäische Regulierungssystem für Chemikalien. Lexxion Verlag, Berlin 2010, ISBN 978-3869651316, Kapitel I B. I. – Chemikalienregulierung in den Vereinigten Staaten (Berliner stoffrechtliche Schriften Bd. 9).
  • Indra Spiecker genannt Döhmann: US-amerikanisches Chemikalienrecht im Vergleich. In: Hans-Werner Rengeling (Hrsg.): Umgestaltung des deutschen Chemikalienrechts durch europäische Chemikalienpolitik. Neunte Osnabrücker Gespräche zum deutschen und europäischen Umweltrecht am 27./28. Februar 2003. Köln 2003, S. 151–198 (Online).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. United States Council on Environmental Quality: Toxic Substances. Washington 1971.
  2. a b c d e f g Andrea Kuhn: REACH - das neue europäische Regulierungssystem für Chemikalien. Lexxion Verlag, Berlin 2010, Kapitel I B. I. – Chemikalienregulierung in den Vereinigten Staaten.
  3. John S. Applegate: The perils of unreasonable risk: information, regulatory policy, and toxic substances control. In: CLR. 1991, S. 261–333 (271 sqq.).
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