Deckungsanfrage

Deckungsanfrage

Unter einer Deckungsanfrage versteht man die Anfrage bei einer Rechtsschutzversicherung, ob ein bestimmter Versicherungsfall von der Versicherung „gedeckt“ ist, also ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten der rechtlichen Interessenwahrnehmung übernimmt. Üblicherweise führt die Deckungsanfrage die Anwaltskanzlei, die der Versicherungsnehmer beauftragen möchte, durch.

Kosten der Deckungsanfrage

Streng genommen handelt es sich dabei um ein eigenes Mandat, das auch gebührenpflichtig ist. Die meisten Kanzleien verstehen die Deckungsanfrage aber als kostenlose Serviceleistung. Will der Versicherungsnehmer die Kanzlei nur beauftragen, wenn die Rechtsschutzversicherung auch die Kosten übernimmt, sollte dies vorab mit der Kanzlei ausdrücklich abgestimmt werden.

Die Kosten der Deckungsanfrage können nicht vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstattet werden.[1]

Wirkungen der Deckungsanfrage

Die Deckungszusage ist in § 17 (4) Satz 1 ARB 2000 geregelt.[2] Die Deckungszusage stellt ein deklatorisches Schuldanerkenntnis des Versicherers dar. Die Folge ist, dass eine Anfechtung des Versichereres wegen Irrtums nicht mehr möglich ist. Allerdings bleibt der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherte unvollständige oder falsche Angaben macht und die Deckungszusage darauf beruht.[3]

Einzelnachweise

  1. Landgericht Berlin, zfs 2001, 85
  2. ARB 2000
  3. Joachim Cornelius-Winkler: Rechtsschutzversicherung: ein Leitfaden für die Praxis mit Übungsaufgaben, Kontrollfragen und Checklisten, Ausgabe 3, 2008, ISBN 978-3-89952-381-2, Seite 77-81, Online
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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