- Definitionsmacht (sexualisierte Gewalt)
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Die Definitionsmacht über sexualisierte Gewalt ist in feministischen Debatten das Recht von Betroffenen sexualisierter Gewalt zu definieren, was sexualisierte Gewalt ist. Es geht also darum, statt objektiver Kriterien das subjektive Erleben in den Mittelpunkt zu rücken. Das was als sexualisierte Gewalt empfunden wird, ist somit auch sexualisierte Gewalt. Dies soll zum einen verhindern, dass Frauen unter Rechtfertigungsdruck geraten, wenn sie von sexualisierter Gewalt ihnen gegenüber berichten. Zum anderen kommen damit auch Formen sexualisierter Gewalt in den Blick, die nicht durch das Recht definiert sind.[1] Definitionsmacht schließt nicht unbedingt die Möglichkeit ein, über Sanktionen für die sexualisierte Gewalt zu bestimmen, auch wenn oft gefordert wird, dass bei eventuellen Sanktionen berücksichtigt wird, welche Situation für die betroffene Person akzeptabel ist. So kann dies z.B. den Umzug des Täters u.Ä. als Forderung einschließen. Diese Implikationen haben in der Praxis höchst umstrittene Folgen, die auf das Gesamtkonzept zurückfallen.[2]
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Einzelnachweise
- ↑ Wildwasser Wiesbaden: Was hat die Arbeit gegen sexuelle Gewalt mit Feminismus zu tun?, Christa Oppenheimer
- ↑ Blog Antisexistische Praxis in der Kritik: Definitionsmacht, Schalalalalaa? – Kommentare zum Umgang mit Kritik(er_innen), 13. Juli 2007
Weblinks
- Blog des Antisexismusbündnis Berlin: Über „Definitionsmacht“, von desperados.berlin am 14. März 2008
Literatur
- Susan Brownmiller: Gegen unseren Willen. Vergewaltigung und Männerherrschaft. Fischer-Taschenbuchverlag, Frankfurt a. M., 1980, ISBN 3-596-23712-2
- re.ACTion (2007): Antisexismus_reloaded. Zum Umgang mit sexualisierter Gewalt - ein Handbuch für die antisexistische Praxis. Münster. ISBN 978-3-89771-301-7
- Les Madeleines: Kein Kavaliersdelikt: Warum Definitionsmacht frauenverachtend und anti-feministisch ist, in: Jungle World Nr. 32, 12. August 2010, online
Siehe auch
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