- Dichtschließende Tür
-
Die Anforderungen an dichtschließende Türen sind im Gegensatz zu Rauchschutztüren nicht normiert.
Dichtschließende Türen werden ebenso wie rauchdichte Türen in den bauaufsichtlichen Bestimmungen, insbesondere in den Bauordnungen der Länder, an verschiedenen Stellen als Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes gefordert (siehe z.B. § 32 (10) und § 33 (3) der Musterbauordnung).
In den Verwaltungsvorschriften zu den Landesbauordnungen wird teilweise angegeben: "Als dichtschließend gelten Türen mit stumpf einschlagendem oder gefälztem Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung. Verglasungen in diesen Türen sind zulässig."
In der Praxis wurde festgestellt, dass dichtschließende Türen bei 50 Pa Druckdifferenz Leckraten von 200 bis 400 m³/h aufweisen[1].
Einzelnachweise
- ↑ Artikel "Dichtschließende Tür" auf Secupedia: http://www.secupedia.info/wiki/Dichtschlie%C3%9Fende_T%C3%BCr
Wikimedia Foundation.