Eidgenössische Volksinitiative «für die Volkswahl des Bundesrates und die Vermehrung der Mitgliederzahl»

Eidgenössische Volksinitiative «für die Volkswahl des Bundesrates und die Vermehrung der Mitgliederzahl»
Stimmberechtigte
Total Stimmberechtigte 747’262
Stimmbeteiligung
Eingelangte Stimmzettel 439’498
Stimmbeteiligung 58.81 %
Ausser Betracht fallende Stimmzettel
Leere Stimmzettel 15’734
Ungültige Stimmzettel 7’316
In Betracht fallende Stimmzettel
Gültige Stimmzettel 416’448
Ja-Stimmen 145’926 (35.0 %)
Nein-Stimmen 270’522 (65.0 %)
Annehmende Stände 7 2/2
Verwerfende Stände 12 4/2

Die Eidgenössische Volksinitiative «für die Volkswahl des Bundesrates und die Vermehrung der Mitgliederzahl» war eine Volksinitiative, über die am 4. November 1890 abgestimmt wurde. Sie wurde von der Sozialdemokratischen Partei und von den Katholisch-Konservativen[1] lanciert. Die Initiative wurde mit insgesamt 64’685 gültigen Unterschriften[2] von Schweizer Stimmbürgern am 9. Juni 1899 eingereicht. Sie forderte die Erhöhung der Mitgliederzahl des Bundesrates von sieben auf neun sowie die Proporzwahl des Bundesrates durch das Volk.

Der Bundesrat empfahl den Stimmbürgern die Ablehnung der Initiative. Für die Initiative stimmten 145’926 Bürger, während sie von 270’522 Bürgern verworfen wurde. Angenommen haben 7 2/2 Stände, abgelehnt hatten 12 4/2 Stände, wodurch weder das Volks- noch das Ständemehr erreicht wurde und die Initiative damit verworfen wurde.[3]

Initiativstext

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Die Art. 95, 96, 100 und 103 der Bundesverfassung sind aufgehoben. An ihre Stelle treten folgende Artikel:

Art. 95

Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, welcher aus neun Mitgliedern besteht.

Art. 96

Die Mitglieder des Bundesrates werden von den stimmberechtigten Schweizerbürgern jeweils am Tage der Nationalratswahlen auf die Dauer von drei Jahren mit Amtsantritt auf den folgenden 1. Januar gewählt.

Die Wahl geschieht in einem die ganze Schweiz umfassenden Wahlkreis. Es sollen nur zwei Wahlgänge stattfinden, von welchen auch der zweite frei ist. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr.

Wahlfähig ist jeder in den Nationalrat wählbare Schweizerbürger. Es darf jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden, und müssen wenigstens zwei Mitglieder der romanischen Schweiz angehören.

Die während einer Amtsdauer ledig gewordenen Stellen sind, wenn nicht die Gesamterneuerung innerhalb sechs Monaten bevorsteht, für den Rest der Amtsdauer sofort wieder zu besetzen.

Art. 100

Um gültig verhandeln zu können, müssen mindestens fünf Mitglieder des Bundesrates anwesend sein.

Art. 103

Über die Organisation der Bundesverwaltung wird die Gesetzgebung das Nähere bestimmen.

Bis zum Erlass eines Gesetzes werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt, und geht der jeweilige Entscheid vom Bundesrat als Behörde aus.

In Art. 85 Ziff. 4, der Bundesverfassung fällt der Passus «Wahl des Bundesrates» weg.

Einzelnachweise

  1. admin.ch: Chronologie Volksinitiativen
  2. BBl 1899 IV 741
  3. BBl 1900 IV 778

Weblinks


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