Eidgenössische Volksinitiative «Volkswahl des Bundesrates»

Eidgenössische Volksinitiative «Volkswahl des Bundesrates»

Die Eidgenössische Volksinitiative «Volkswahl des Bundesrates» ist eine im Jahr 2010 von der Schweizerischen Volkspartei (SVP) lancierte Volksinitiative, mit der die Volkswahl des Bundesrates eingeführt werden soll.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Die Initiative sieht vor, dass die sieben Mitglieder des Bundesrates (der Bundesregierung) statt wie bisher von der Vereinigten Bundesversammlung (dem Bundesparlament) direkt vom Volk gewählt werden, und zwar weiterhin für eine vierjährige Amtszeit. Der Bundespräsident (der primus inter pares des Regierungskollegiums) soll neu vom Bundesrat selbst statt von der Bundesversammlung gewählt werden.

Die Volkswahl soll entsprechend der Regelung, die für die meisten Kantonsregierungen gilt, nach dem Majorzsystem erfolgen, d.h., gewählt sind die sieben Kandidaten, die das absolute Mehr (also mehr als die Hälfte) aller abgegebenen Stimmen erhalten. Erhalten nicht sieben Personen eine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem das relative Mehr (also die meisten Stimmen) für die Wahl genügt.

Für die Wahl soll die gesamte Schweiz einen Wahlkreis bilden, d.h., jedermann kann Kandidaten aus allen Landesteilen wählen. Dabei sind aber zwei der sieben Sitze für Kandidaten, die in der französisch- bzw. italienischsprachigen Schweiz (Romandie und Tessin) wohnhaft sind, reserviert. Soweit diese Anforderung nach einer Bundesratswahl nicht erfüllt ist, gelten diejenigen Kandidaten aus den genannten Gebieten als gewählt, die das höchste geometrische Mittel aus den Stimmenzahlen der gesamten Schweiz einerseits und den Stimmenzahlen der französisch- bzw. italienischsprachigen Schweiz andererseits erreicht haben. Damit übernimmt die Volksinitiative die Regelung, welche die Verfassung des Kantons Bern für die Besetzung des für den Berner Jura reservierten Regierungssitzes vorsieht.[1]

Geschichte

Bereits zweimal hat das Schweizervolk die Einführung der Volkswahl des Bundesrates abgelehnt:

Diese beiden Initiativen, welche auch die Erhöhung der Mitgliederzahl von sieben auf neun vorsahen, wurden von der Sozialdemokratischen Partei lanciert.

Die hier dargestellte dritte Initiative wurde am 22. August 2009 von der Delegiertenversammlung der SVP beschlossen. Der Initiativtext wurde am 12. Januar 2010 von der Bundeskanzlei geprüft und die Frist für die Sammlung der 100'000 Unterschriften lief vom 26. Januar bis am 26. Juli 2010.[2] Die Initiative kam mit 108'826 beglaubigten Unterschriften zustande.[1]

Initiativtext

Die Initiative hat folgenden Wortlaut:

«Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 136 Abs. 2
2 Sie können an den Bundesratswahlen, den Nationalratswahlen und den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.
Art. 168 Abs. 1
1 Die Bundesversammlung wählt die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
Art. 175 Abs. 2–7
2 Die Mitglieder des Bundesrates werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern gewählt, die als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind.
3 Die Gesamterneuerung des Bundesrates findet alle vier Jahre gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates statt. Bei einer Vakanz findet eine Ersatzwahl statt.
4 Die gesamte Schweiz bildet einen Wahlkreis. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Dieses berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen wird durch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bundesrates geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Haben nicht genügend Kandidierende im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit wird das Los gezogen.
5 Mindestens zwei Mitglieder des Bundesrates müssen aus den Wahlberechtigten bestimmt werden, die in den Kantonen Tessin, Waadt, Neuenburg, Genf oder Jura, den französischsprachigen Gebieten der Kantone Bern, Freiburg oder Wallis oder den italienischsprachigen Gebieten des Kantons Graubünden wohnhaft sind.
6 Ist nach einer Bundesratswahl die Anforderung nach Absatz 5 nicht erfüllt, so sind diejenigen in den in Absatz 5 bezeichneten Kantonen und Gebieten wohnhaften Kandidierenden gewählt, die das höchste geometrische Mittel aus den Stimmenzahlen der gesamten Schweiz einerseits und den Stimmenzahlen der genannten Kantone und Gebiete andererseits erreicht haben. Als überzählig scheiden jene Gewählten aus, welche ausserhalb der genannten Kantone und Gebiete wohnhaft sind und die tiefsten Stimmenzahlen erreicht haben.
7 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 176 Abs. 2
2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden vom Bundesrat aus dem Kreis seiner Mitglieder auf die Dauer eines Jahres gewählt.»[2]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Eine Spätfolge der Blocher-Abwahl: SVP-Initiative zur Volkswahl des Bundesrats zustande gekommen. In: Neue Zürcher Zeitung Online. 25. August 2011, abgerufen am 25. September 2011.
  2. a b Eidgenössische Volksinitiative 'Volkswahl des Bundesrates'. Schweizerische Bundeskanzlei, 26. Januar 2010, abgerufen am 4. Juli 2011.

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