- Gemeinbedarfsfläche
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Der Begriff Gemeinbedarfsfläche bezeichnet öffentliche Flächen, die der Allgemeinheit dienen. Das Baugesetzbuch regelt in §5[1] und §9[2] die Ausweisung dieser Flächen in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Auf den Flächen des Gemeinbedarfs dürfen nur Einrichtungen und Anlagen zur öffentlichen Nutzung (Gemeingebrauch) errichtet werden, beispielsweise Schulen, Kirchen, kulturelle Einrichtungen oder öffentliche Straßen.
Weblinks
- Weiterführende Informationen zum Thema „Gemeinbedarf” (PDF-Datei; 0,9 MB)
Einzelnachweise
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