- Erbteilsübertragung
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Die Erbteilsübertragung ist die in einigen Rechtsordnungen mögliche Übertragung des Erbteils eines Miterben, im Gegensatz zur Übertragung des Anteils des Miterben an den einzelnen Gegenständen, die zur Erbschaft gehören.
Deutsches Recht
Im deutschen Erbrecht kann es oft zu Miterbschaft kommen, d.h. zur Beteiligung mehrerer sogenannter Miterben an einer Erbschaft zu Bruchteilen (z.B. drei Miterben zu jeweils 1/3; die Bruchteile können auch für verschiedene Miterben unterschiedlich hoch sein). Nach § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB ist es möglich, den Erbteil des Miterben als Ganzes zu übertragen. Gegenstand der Verfügung ist also im Beispielsfall das Drittel an der gesamten Erbschaft, die dem Miterben zusteht. Eine Verfügung des Miterben über seinen Anteil an den einzelnen Gegenständen, die zur Erbschaft gehören (Beispiel: Übertragung des Drittels an einem Haus das zur Erbschaft gehört), lässt das deutsche Recht nicht zu, § 2033 Abs. 2 BGB. Nach der Auseinandersetzung, bei der die Erbschaft unter den Miterben geteilt und somit die Miterbengemeinschaft beendet wird, kann hingegen jeder der (ehemaligen) Miterben über die Gegenstände, die zur Erbschaft gehört hatten, verfügen.
Die Erbteilsübertragung bedarf der notariellen Beurkundung als besonderer Formvorschrift, § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB.
Nach dem im deutschen Recht grundlegenden Abstraktionsprinzip ist die Übertragung eines Erbteils durch Vertrag zu unterscheiden von einem Vertrag, durch den ein Miterben verpflichtet wird, seinen Erbteil zu übertragen (Beispielsweise ein Kaufvertrag über den Erbteil, der nach deutschem Recht noch nicht zum Übergang des Erbteils selbst führt). Auch dieses sogenannte Verpflichtungsgeschäft bedarf der notariellen Form, was sich aus § 2371 und § 2385 BGB herleiten lässt. Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, so steht den übrigen Miterben nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, d.h. sie können durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag mit dem verkaufenden Miterben zu den Konditionen herstellen, den dieser mit dem Dritten vereinbart hatte.
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