Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation

Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Richtlinie 2003/6/EG
Titel: Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Marktmissbrauchsrichtlinie
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Kapitalmarktrecht, Wettbewerbsrecht
Veröffentlichung: 12. April 2003
Inkrafttreten: 12. April 2003
In nationales Recht
umzusetzen bis:
12. Oktober 2004
Umgesetzt durch:
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), kurz Marktmissbrauchsrichtlinie ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz des Europäischen Kapitalmarktes. Sie richtet sich an agierende Inhaber von Wertpapieren für Geschäfte im Immobilienmarkt („Commercial MBS“) und im Wertpapierhandel (forderungsbesicherte Wertpapiere, „asset-backed securities“). Sie dient der Schaffung einer Marktintegrität der europäischen Kapitalmärkte und richtet sich gegen Marktmissbrauch. Sie soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in den europäischen Finanzmarkt steigern.

Weblink


Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Marktmanipulation — Als Marktmanipulation wird eine Reihe von Praktiken bezeichnet, durch unfaire Maßnahmen die Preisfindung auf Märkten zu beeinflussen, um ungerechtfertigte Gewinne zu erzielen. Diese Praktiken sind in vielen Ländern verboten. Aus ökonomischer… …   Deutsch Wikipedia

  • Abkürzungen/Gesetze und Recht — Eine Liste von Abkürzungen aus der Rechtssprache. Inhaltsverzeichnis A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z A …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”