- Marktmanipulation
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Als Marktmanipulation wird eine Reihe von Praktiken bezeichnet, durch unfaire Maßnahmen die Preisfindung auf Märkten zu beeinflussen, um ungerechtfertigte Gewinne zu erzielen. Diese Praktiken sind in vielen Ländern verboten. Aus ökonomischer Sicht führen Marktmanipulationen zu Ineffizienzien.
Inhaltsverzeichnis
Legaldefinition
Eine Legaldefinition der Marktmanipulation findet sich in § 20 a WpHG. So ist als Marktmanipulation verboten:
- "unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind..." (§ 20 a (1) Ziffer 1 WpHG)
- "Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen" (§ 20 a (1) Ziffer 2 WpHG) oder
- "sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments... einzuwirken" (§ 20 a (1) Ziffer 3 WpHG).
Kurspflege ist typischerweise keine Marktmanipulation. § 20a Abs. 2 WpHG regelt:
- "Das Verbot der Marktmanipulation gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der BaFin als zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden."
Formen der Marktmanipulation
Aktienspam
Unter Aktienspam versteht man den massenhaften Versand von E-Mails (Spam) mit Werbung für eine Aktie, um deren Kurs in die Höhe zu treiben. Diese Praxis widerspricht auch Ziffer 7 des Pressekodex, der regelt, "dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden" dürfen.[1]
Scalping
Unter Scalping (englisch to scalp: „skalpieren, das Fell über die Ohren ziehen“) versteht man das Vorgehen mancher Fondsmanager, Herausgeber von Börsenbriefen, Wirtschaftsjournalisten und anderer umgangssprachlich bisweilen „Börsengurus“ genannter Personen, zu einem günstigen Kurs marktenge Aktien meist kleiner Unternehmen zu kaufen und anschließend gezielt positive Meldungen über das Wertpapier auszustreuen und es in der Öffentlichkeit zum Kauf zu empfehlen.
Cornering
Cornering bedeutet einen möglichst restlosten Aufkauf von Warengruppen oder Aktiengattungen, um den Preis zu bestimmen. So trieben die Gebrüder Hunt bei ihrer Silberspekulation den Silberpreis von 2 auf 50 Dollar, indem sie den Markt leer kauften.
Rechtliche Lage in Deutschland
Eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen in Deutschland dient der Verhinderung von Marktmanipulation:
- § 20a Wertpapierhandelsgesetz "Verbot der Marktmanipulation"[2]
- Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung[3][4]
- § 38 Abs. 2 Börsengesetz
Für die Untersuchung und Verhinderung von Marktmanipulation ist in Deutschland primär die Bafin zuständig[5]. Daneben verfügt die jeweilige Börsenaufsicht sowie die Staatsanwaltschaften über Kompetenzen.
Auf europäischer Ebene besteht seit 2003 die Marktmissbrauchrichtlinie (Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation).
Rechtliche Lage in Österreich
In Österreich stellt § 48c BörseG Marktmanipulation unter Strafe. Die genauen Tatbestandsvoraussetzungen finden sich in § 48a Abs 1 Z 2 BörseG. Für die Verfolgung von Marktmanipulationen ist die FMA zuständig.
Einzelnachweise
- ↑ [1] Pressekodex (auf Homepage des Deutschen Presserats). Abgerufen am 14. November 2011
- ↑ § 20a WpHG
- ↑ Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung
- ↑ Bundesfinanzministerium zur makonv
- ↑ Website der BAFIN zum Thema Marktmanipulation
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