- Gefälligkeitsgutachten
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Gefälligkeitsgutachten ist eine rechtlich nicht klar definierte Bezeichnung für ein Gutachten, welches sich nicht an der sachlichen und fachlichen Richtigkeit orientiert, sondern am mutmaßlichen Interesse eines Auftraggebers oder einer sonst begünstigten Partei.
Im außergerichtlichen Bereich begegnen insbesondere die von nur einer der Streitparteien beauftragten Parteigutachten seitens der Gegenpartei häufig dem Einwand, es handle sich um Gefälligkeitsgutachten, die daher sachlich nicht zum Beweis geeignet seien. Dabei sind die Grenzen zwischen einer nur möglichst günstigen Darstellung oder Bewertung von Fakten und einer absichtlich falschen oder sonst wahrheitswidrigen Begutachtung durchaus fließend und nicht immer leicht konkret zu bestimmen. Eine falsche, insbesondere wissentlich falsche Begutachtung kann aber eine Strafbarkeit begründen oder Schadensersatzpflichten auslösen, und zwar durchaus auch gegenüber dem Auftraggeber, der sich etwa im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens auf einen Prozess mit geringen Erfolgsaussichten einlässt.
Bei einem vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten bestehen klare gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Pflichten des Sachverständigen zur sorgfältigen und unparteiischen Erstattung seines Gutachtens. Weicht der Gutachter vorsätzlich oder fahrlässig von diesen Vorgaben ab, kann er sich, etwa wegen Bestechlichkeit oder wegen eines Aussagedelikts, strafbar und schadensersatzpflichtig machen.
Der Nachweis, dass ein - falsches - Gefälligkeitsgutachten erbracht wurde, ist schwer zu führen. Häufig kann ein Antrag auf Einholung eines sogenannten Obergutachtens Erfolg versprechen, nur in Ausnahmefällen wird eine Zeugen- oder Urkundenbeweis in Betracht kommen.
Der deutschen Versicherungungswirtschaft entstehen laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) jährlich Schäden in Höhe von 35,4 Millionen Euro aus Gefälligkeitsgutachten. Es gibt Fälle, in denen Gutachter gegenüber KFZ-Kaskoversicherungen derartige Gutachten erstellen, um den Versicherer zu täuschen, indem sie etwa den Zeitwert eines Unfallfahrzeuges zu niedrig ansetzen[1] oder den Ausgangswert des KFZ vor dem Schadensereignis zu hoch.
Medizinische Gutachten, welche falsche Unbedenklichkeitsbescheinigungen trotz nachgewiesener Nebenwirkungen oder bedenklicher Arzneimittelwechselwirkungen mit anderen Präparaten ausstellen, um Vorteile für den Gutachter oder dessen Auftraggeber zu erschleichen, schädigen Patienten und Volkswirtschaft nachhaltig.
Einzelnachweise
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