Gewöhnliches Partnerschaftsunternehmen

Gewöhnliches Partnerschaftsunternehmen

Das Gewöhnliche Partnerschaftsunternehmen (chin. 普通合伙企业) bezeichnet im Unternehmensrecht Chinas eine Unternehmensform, die der Offenen Handelsgesellschaft nach deutschem Recht vergleichbar ist. Rechtsgrundlage ist das 2. Kapitel des Gesetz der VR China über Partnerschaftsunternehmen (合伙企业法, Abk. PUG) in der Fassung vom 27. August 2006.

Inhaltsverzeichnis

Gründung

Das Gewöhnliche Partnerschaftsunternehmen wird durch Eintragung in das Unternehmensregister gegründet. Die Voraussetzungen der Gründung sind in § 14 PUG genannt:

  1. Mindestens zwei voll geschäftsfähige Parnter,
  2. eine schriftliche Partnerschaftsvereinbarung,
  3. die Erbringung von Einlagen,
  4. eine Firma und
  5. eine Betriebsstätte.

Geschäftsführung

Nach § 26 PUG sind alle Partner zur Geschäftsführung berechtigt, jedoch kann auch ein oder mehrere Partner mit der Geschäftsführung beauftrag werden. Ist letzteres der Fall, so haben die nichtgeschäftsführenden Partner das Recht, die Geschäftsführung zu kontrollieren (§ 27 PUG).

Literatur

  • Feng Ye: Das chinesische Gesetz über Partnerschaftsunternehmen: Im Vergleich zum deutschen Recht. Peter Lang, Frankfurt 2002, ISBN 978-3631388792.

Weblinks

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